Hat der Arbeitnehmer - ohne eine Reaktion des Arbeitgebers auf das Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen, mußte diese Verhalten der Arbeitgeber dahin werten, daß der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des § 35 Abs 2 Z 7 VBG abhängig machte. (§ 48 ASGG).
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