Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 2. Dezember 2025, GZ 46 Hv 95/25v55, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I/), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Z 1 StGB (II/1/), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II/2/) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/3/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K*
I/ zwischen 17. April 2025 und 13. Juni 2025 * S* mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von Schnittverletzungen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber im Zuge eines Telefonats sinngemäß zusammengefasst ankündigte, dass er sie umbringen und ihr die Kehle durchschneiden werde;
II/ am 13. Juni 2025
1/ den Eintritt in die Wohnung der * S* mit Gewalt erzwungen, indem er sich gegen die Wohnungstüre stemmte, * S* am Hals erfasste und in die Wohnung drängte, wobei er gegen die dort befindliche * S* Gewalt zu üben beabsichtigte;
2/ * S* absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasste und würgte, bis sie beide zu Boden gingen und * S* beinahe das Bewusstsein verlor, in weiterer Folge – als sie noch am Boden lag – von oben herab einen kraftvollen Fußtritt gegen ihre Brust ausführte, sodann (US 7; nach kurzem Ablassen) von oben herab einen kraftvollen Tritt gegen das Gesicht der (noch immer) am Boden liegenden * S* ausführte, welchen sie mit ihren Händen abwehren konnte, und zuletzt zumindest drei Faustschläge gegen ihr Gesicht ausführte, die sie mit ihren Armen abzuwehren vermochte, wodurch die Genannte zahlreiche im Urteil näher beschriebene Hautunterblutungen, Kratzer, Schwellungen, Prellungen, Verstauchungen, Würgemale und einen ausgeprägten Pneumothorax rechts mit Minderbelüftung und Contusion des Lungengewebes erlitt;
3/ * S* mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er an dem in ihrer Hand befindlichen Mobiltelefon derart kraftvoll zerrte, dass er sie vom Vorraum in die Küche schleifte, wobei sie letztlich den Griff vom Telefon löste und die Polizei erst (US 7, 16: mit bloß geringfügiger Verzögerung) zu einem späteren Zeitpunkt alarmierte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Nichtigkeitswerber durch die Abweisung (ON 54.2 S 8) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die durch Alkohol und psychoaktive Substanzen „indizierte Einwirkung auf den Angeklagten die Amnesie bezogen auf den Vorfall zum Faktum II/ nachvollziehbar machen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm seine Verantwortung als reine Schutzbehauptung angelastet wird und dies auch beweiswürdigend und hinsichtlich der Strafzumessung zu verwerten sein wird“ (ON 54.2 S 7), nicht in Verteidigungsrechten verletzt.
[5] Eine mit diesem Antragsvorbringen angesprochene (infolge Einnahme berauschender Substanzen) eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit betrifft nämlich keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand, sondern einen solchen für die im Rahmen der Straffrage erfolgte Ermessensentscheidung, die ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann (RISJustiz RS0099473 [T4, T19], RS0099187 [T5]).
[6] Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnehin von einer (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) Beeinträchtigung des Angeklagten aus (ON 54.2 S 8; US 8, 12 f), wobei sie sich ausführlich mit dem Ergebnis der forensisch-chemischen Analyse von beim Angeklagten nach der Tat sichergestellten Körperflüssigkeiten (ON 31: 1,5 Promille Blutalkohol, pharmakologisch aktive Wirksubstanzen [Benzodiazepine] in [bloß] therapeutischer Konzentration), unterschiedlichen Angaben des Angeklagten im Laufe des Verfahrens und dabei behaupteten Erinnerungslücken, zielgerichteten und vernunftvollen Handlungen des Angeklagten während und nach der Tat sowie dessen Gewöhnung an Alkohol auseinandersetzten (US 12 f).
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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