Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. November 2025, GZ **-15, nach der am 19. Mai 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1.) und der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 3 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat er am 1. Juli 2025 in ** den aus dem Kosovo stammenden (US 3) B*
1. durch die Äußerungen: „Ich werde dafür sorgen, dass du abgeschoben wirst“ und „Ich werde dafür sorgen, dass du deine „Hockn“ verlierst“ gefährlich mit einer Verletzung am Vermögen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei der Bedeutungsinhalt seiner Äußerungen dahin auszulegen war, dass er durch entsprechende Einflussnahme auf dessen Arbeitgeber bewirken werde, dass B* seine Arbeitsstelle verliert und aus Österreich abgeschoben wird,
2. vor mehreren Leuten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs 1 StGB bezeichneten Gruppen, nämlich der nach der nationalen Herkunft definierten Gruppe der im ehemaligen Jugoslawien geborenen Personen, beschimpft, wobei die Beschimpfung geeignet war, B* in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, indem er ihm gegenüber in der Aula der Volksschule ** in Anwesenheit der C*, der D* und nicht näher bekannter Schüler der 3. und 4. Klasse lautstark äußerte: „Du Jugo, komm, du blöde Sau, wenn du bei mir arbeiten würdest, dann würdest du die Fristlose bekommen. “
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete „volle“ Berufung des Angeklagten (ON 13, 5), die nicht ausgeführt wurde.
Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist.
Die unausgeführt gebliebene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (vgl § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO). Überzeugend erachtete das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten durch die belastenden Aussagen der Zeugen B* (ON 12, 6 ff), D* (ON 12, 10 ff), die die zu 2. inkriminierte Äußerung auch selbst wahrgenommen hat, E* (ON 12, 12) und C* (ON 12, 13 ff) als widerlegt. Anhaltspunkte dafür, dass all diese Zeugen den Angeklagten falsch bezichtigten, liegen nicht vor. Die Feststellungen zur Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsinhalt der drohenden Äußerungen des Angeklagten zu 1. konnten auf deren Wortlaut, dem verbal aggressiven Verhalten des Angeklagten und den sonstigen Begleitumständen gestützt werden. Daraus konnte auch die subjektive Tatseite bedenkenlos abgeleitet werden. Dass der Angeklagte es beim Vorfall zu 2. zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, B* wegen seiner – ihm auch bekannten (vgl ON 2.5, 5 und ON 12, 4) – Herkunft aus dem Kosovo zu beschimpfen, konnte bereits aus dem (eine Geringschätzung zum Ausdruck bringenden) Wortlaut der Äußerungen in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Vorfall am 24. Juni 2025 abgeleitet werden, bei dem er B* – wenn auch nicht öffentlich oder in Gegenwart von mehr als zwei von ihnen verschiedenen Personen – sogar noch massiver auf dieselbe diskriminierende Art und Weise beschimpfte (US 3).
Die vom Erstgericht zu 1. getroffenen Konstatierungen sind in Bezug auf die Eignung der Drohung zur begründenden Besorgnis bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092255; RS0092413) geeignet, dem Bedrohten begründete Besorgnis iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB einzuflößen und vermögen die Subsumtion unter den Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen) in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht zu tragen.
Der Täter ist gemäß § 117 Abs 3 StGB wegen einer im § 115 StGB mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen. Voraussetzung ist, dass sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs 1 StGB bezeichneten Gruppen richtet. Zu diesen Gruppen gehören auch die durch die nationale oder ethnische Herkunft bestimmten (hier: im Kosovo und damit ehemaligen Jugoslawien geborenen) Personen. Zudem muss die Tat entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer Beschimpfung oder Verspottung bestehen, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Verächtlich macht, wer den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt. Das ist der Fall, wenn die Beschimpfung oder Verspottung in einer grob diskriminierenden Weise erfolgt und der Beleidigte wegen der Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs 1 StGB genannten Gruppe als minderwertig oder wertlos dargestellt wird (vgl Plöchl, WK² StGB § 283 Rz 25; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 117 Rz 21; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 117 Rz 4; Rami, WK² StGB § 117 Rz 20; RIS-Justiz RS0118413; zur Abgrenzung zu § 283 Abs 1 Z 2 StGB siehe im Übrigen auch Plöchl, WK² StGB § 283 Rz 50 mwN). Die Zugehörigkeit muss dabei – so wie bei § 283 Abs 1 Z 2 StGB – nicht notwendigerweise den einzigen oder überwiegenden Beweggrund für die Tat bilden; es reicht, wenn das Motiv des Täters aus den Umständen erschließbar ist. Allein der Umstand, dass die betroffene Person einer der genannten Gruppen angehört, genügt jedoch nicht (vgl
Gegenständlich war die – schon für sich eine Geringschätzung zum Ausdruck bringende – Äußerung „du Jugo“ in Verbindung mit der auf eine angebliche Minderwertigkeit abzielenden Äußerung „[…] du blöde Sau, wenn du bei mir arbeiten würdest, dann würdest du die Fristlose bekommen!“unter Einbeziehung des unmittelbar vorangegangenen Vorfalls am 24. Juni 2025, bei dem der Angeklagte B* sogar noch massiver auf dieselbe diskriminierende Art und Weise beschimpfte, im Gesamtkontext erkennbar darauf ausgerichtet, B* wegen seiner Herkunft aus dem Kosovo als ethnisch, kulturell und moralisch minderwertig abzuqualifizieren, sodass die Voraussetzungen des § 117 Abs 3 StGB gegeben sind und der Schuldspruch zu 2. wegen der von B* erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung (ON 2.9) nicht zu beanstanden ist.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt erfolglos.
Strafbestimmend ist § 107 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Besondere Milderungsgründe liegen nicht vor.
Erschwerend ist das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie angesichts der die Aggressionsbereitschaft des Angeklagten tragenden Feststellungen (US 3) aufgrund des gleichen Charaktermangels die einschlägige Vorstrafe wegen § 83 Abs 1 StGB (vgl RIS-Justiz RS0092020 [T16] und RS0091417 [T9]). Da das Tatbild des § 115 Abs 1 StGB kein Handeln aus fremdenfeindlichen Gründen verlangt, der Beweggrund für das inkriminierte Verhalten somit kein Tatbestandsmerkmal ist, fällt dem Angeklagten – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl 15 Os 75/15s) – zusätzlich erschwerend zur Last, dass die Tat eine mit den rechtlich geschützten Werten unvereinbare fremdenfeindliche Haltung des Angeklagten erkennen lässt, die nach § 33 Abs 1 Z 5 StGB besonders verwerflich ist (vgl Riffel, WK² StGB § 33 Rz 18/8 f).
Ausgehend von den dargestellten besonderen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene (bedingte nachgesehene) Freiheitsstrafe von vier Monaten als tat- und schuldangemessen und damit keiner Herabsetzung zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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