JudikaturOGH

RS0092413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist nach dem Grad der Gemütsbewegung, den sie hervorzurufen geeignet ist, sowie nach den sonstigen Umständen des betreffenden Einzelfalles zu beurteilen.

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