§ 208 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz in bezug auf das Alter des Schutzobjekts, dessen Gegenwart bei der Tathandlung, die Tathandlung selbst und ihre Eignung, das Schutzobjekt durch Wahrnehmung im konkreten Fall sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden. Darüber hinaus muß die Tat in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, sich (oder einen Dritten) geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wobei dies durch den Umstand motiviert sein muß, daß die Tat in Gegenwart der unmündigen oder jugendlichen Person stattfindet (verbis ... vornimmt, um dadurch ...).
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