Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Filzmaier über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. September 2025, GZ **-19, zu Recht erkannt :
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folgegegeben, dass über A* unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 26. Mai 2025, AZ B*, als Zusatzstrafe die Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 170 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wird.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte darauf verwiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 24. April 2025 in ** die Richterin des Landesgerichts Mag a . C* und Rechtsanwalt Mag. D* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ein mit 21. April 2025 datiertes Schreiben beim Bezirksgericht Spittal an der Drau einbrachte, worin er (zu ergänzen: [US 4]) ausführte „…, als ich Fertig war bin ich gegengen, D* ist noch im Verhandlungssaal geblieben um Frau C* meiner Wahrnehmung und Erinnerung nach zu bestechen über eine Stunde interne Absprachen zu erwirken, das Ergebnis ist die wiederum diese sinnlose durch die Korrupte Krimminelle Organisation Anzeige durch C*,“ und damit behauptete, Mag a . C* habe am 3. September 2024 im Verfahren AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt vom Klagsvertreter Mag. D* einen nicht näher konkretisierten Vermögensvorteil zugewendet bekommen, um vorsätzlich pflichtwidrig und zu seinem Nachteil dem Antrag des Mag. D* auf Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nachzukommen, sie somit jeweils von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen bedrohten Handlungen, nämlich Mag a. C* des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB und Mag. D* des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB als Anstifter nach § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigungen falsch waren.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Angeklagten angemeldete (ON 20) „volle“ Berufung, die wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde und mit der er seinen Freispruch, jedenfalls aber die Herabsetzung der Strafe und eine „gänzlich“ bedingte Nachsicht der Geldstrafe anstrebt (ON 23).
Die Staatsanwaltschaft will mit der Strafberufung die Anhebung der Strafe allenfalls unter Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB erreichen (ON 22).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel des Angeklagten entgegen, dem der Staatsanwaltschaft mit der Einschränkung, dass die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB erforderlich erscheint, bei.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich.
Zur Berufung des Angeklagten:
Der Angeklagte hat weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Auf seine wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe erhobene Berufung ist daher gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.
Seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen konnte das Erstgericht auf die Eingabe vom 21. April 2025, deren Urheberschaft vom Angeklagten auch nicht bestritten wird und aus deren Punkt 7. der Wortlauf der verleumderischen Aussage hervorgeht, stützen (ON 2.21.1). Die (fälschliche) Beschuldigung ist mit Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Strafantrags im Verfahren AZ B* des Bezirksgerichts Spittal an der Drau wegen versuchter betrügerischer Erlangung von Verfahrenshilfe durch den Angeklagten in dem von Mag a . C* als Richterin geführten Verfahren AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt, in welchem Rechtsanwalt Mag. D* als Klagsvertreter einschritt und anlässlich der Tagsatzung vom 3. September 2024 die Übermittlung des Akts an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen dieses Verdachts beantragte (ON 2.14.49, 16), unschwer als Reaktion des Angeklagten darauf zu erkennen. Auch gegen die vom Erstgericht als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin Mag a . C* (ON 18, 5) und der (in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesenen; ON 18, 6) Zeugenaussage des Mag. D* bestehen keine Bedenken, da kein Grund für falsche Angaben ersichtlich ist. Vielmehr ergibt sich im Sinn der vom Berufungsgericht geteilten Überlegungen des Erstgerichts kein anderer Grund, warum der Angeklagte mehr als sieben Monate nach der Tagsatzung vom 3. September 2024 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt (ON 2.14.49) und der Strafverfolgung des Angeklagten zum AZ B* des Bezirksgerichts Spittal an der Drau wegen des Vorwurfs der betrügerischen Erlangung von Verfahrenshilfe im landesgerichtlichen Verfahren gerade die inkriminierten Behauptungen zum Nachteil der zuständigen Richterin Mag a . C* und des Klagsvertreters Mag. D* aufstellen sollte, obwohl er nach seinen eigenen Angaben den Verhandlungssaal des Landesgerichts Klagenfurt am 3. September 2024 nach Ende der Tagsatzung bereits verlassen hatte und zum Inhalt und der Dauer eines in seiner Abwesenheit allfällig geführten Gesprächs zwischen der Richterin und dem Rechtsanwalt keine Wahrnehmungen hatte (ON 7.6, 4 und ON 18, 3 ff). Vor dem Hintergrund, dass bezüglich der Angaben des Angeklagten und von diesem vorgelegter Urkunden vom Klagsvertreter bereits in der Tagsatzung vom 3. September 2024 (ON 2.14.9, 16) eine Zuleitung des Akts an die Staatsanwaltschaft thematisiert wurde, erweist sich die Verantwortung des Angeklagten, dass (gemeint wohl: in seiner Abwesenheit) noch „ etwas gewesen sein muss “, als Schutzbehauptung.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 297 Abs 1 StGB konnte unbedenklich aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen und Wollen ist beim leugnenden Angeklagten rechtlich vertretbar und in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
Bei der Gesamtbetrachtung des in der aktenkundigen Eingabe zum Ausdruck kommenden Rechtsbewusstseins des Angeklagten und der von ihm nicht nur hier, sondern im Zusammenhang mit von ihm getätigten Aussagen immer wieder verwendeten Formulierung, „ dass seine Aussage seine Wahrnehmungen und seine Erinnerung sind “ und deren Protokollierung ihm wichtig sei, „ weil er sonst eine Strafanzeige bekommen würde “ (ON 2.14.49, 16; ON 4.14.3, 4; ON 4.14.4, 10; ON 6.2, 4; ON 7.6, 4) in Verbindung mit seiner im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafe wegen Verleumdung von Anwälten und Polizisten in Zusammenhang mit gegen ihn geführten Verfahren ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass er in Bezug auf die von ihm wahrheitswidrig erhobenen falschen Beschuldigungen des Amtsmissbrauch durch eine Richterin bzw. deren Anstiftung durch einen Rechtsanwalt und die Bestechlichkeit eines Gerichtsorgans bzw. dessen Bestechung durch einen Rechtsanwalt (zur echten Konkurrenz Nordmeyer in WK 2StGB § 302 Rz 200), die die höhere Strafe begründen, dies ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
Dem Berufungswerber gelingt es nicht, Bedenken an diesen Urteilskonstatierungen zu wecken, indem er bemängelt, das Erstgericht sei seinen Deponaten nicht gefolgt, obwohl er erklärt habe, dass „ dies eben seine Wahrnehmung war “ und „ er dabei bleibe, dass da etwas gelaufen sei, das er sich nicht anders erklären könne“ , weshalb der Angeklagte fest davon überzeugt war, dass seine Verdächtigungen nicht falsch waren, und damit versucht, die subjektive Tatseite (Wissentlichkeit) in Abrede zu stellen.
Ausgehend von seinen Angaben in der Hauptverhandlung (ON 18, 3 ff), wonach er keine Kenntnis davon hatte, ob es ein Gespräch zwischen Richterin und Rechtsanwalt (überhaupt) gegeben habe und was dessen Inhalt war, wusste der Angeklagte, dass seine Behauptung jeglicher Grundlage entbehrte (somit falsch war), und dass er durch die Übermittlung des Schreibens vom 21. April 2025 an eine anzeigepflichtige Stelle es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass amtswegige Ermittlungen wegen der von ihm erhobenen Vorwürfe gravierender strafbarer Handlungen gegen die Richterin und den Rechtsanwalt eingeleitet werden.
Demnach erfolgte die Subsumtion des Sachverhalts unter § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB aktenkonform, wobei für die Tatbestandsverwirklichung bereits die konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung ausreicht.
Zu den Strafberufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft:
Die vom Schuldspruch umfassten Taten hätten nach der Zeit ihrer Begehung (24. April 2025) bereits im Verfahren AZ B* des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (Urteil vom 26. Mai 2025 iVm dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. März 2026, AZ **), in dem über A* eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 5,00 EUR, im Uneinbringlichkeitsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, abgeurteilt werden können. Demgemäß ist bei der Bemessung der Zusatzstrafe zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung der Straftaten verhängt worden wäre und von dieser die bereits im vorangegangenen Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei dieser gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe sind auch die schon im früheren Urteil bewerteten Strafzumessungstatsachen einzubeziehen, wobei dies jedoch nicht zur Korrektur der bereits rechtskräftig verhängten Strafe führen darf ( Mayerhofer, StGB 6 § 31 E 51 ff mwN).
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB mit einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils (RIS-Justiz RS0091425) wirken das Zusammentreffen von zwei Verbrechen ( Pilnacek/Świderski in WK 2StGB § 297 Rz 51 aE) und einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die einschlägige Vorstrafe (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) erschwerend. Unter dem Schuldaspekt sind die Tatwiederholung (beim Betrug) sowie die Tatbegehung in der Probezeit als schuldsteigernd zu werten.
Mildernd ist der teilweise Versuch.
Warum die Schuld des Angeklagten als gering zu bewerten sei bzw. der soziale Störwert seiner Tat deutlich hinter jenem zurückbleiben würde, der typischerweise mit der Verwirklichung einer Verleumdung verbunden ist, wird im Rechtsmittel nur behauptet, aber nicht rechtsrelevant dargelegt. Mit den fälschlich erhobenen Vorwürfen wird selbst in einer laienhaften Betrachtung Personen, an welche aufgrund ihres Berufs besondere Verhaltensmaßstäbe angelegt werden, ein in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung besonders gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten unterstellt. In Zusammenschau mit der im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafe (wegen Verleumdung) ergibt sich fallbezogen daraus ein erheblicher Unrechtsgehalt. Den Berufungsausführungen entgegen handelte der Angeklagte durch seine verleumderische Eingabe sehr wohl systematisch und durchaus überlegt, suchte er doch dadurch gerade dem gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf, den Versuch unternommen zu haben, betrügerisch Verfahrenshilfe zu erlangen, zu entgegnen.
Bei objektiver Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen wäre bei gemeinsamer Aburteilung die (hypothetisch [vgl. Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43a Rz 9; 14 Os 29/19z] ausgemessene) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten tat- und schuldangemessen, sodass nach Abzug der im Vor-Urteil verhängten Geldstrafe von 140 Tagessätzen eine (gedankliche) Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten und 20 Tagen verbliebe. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist jedoch eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht (mehr) geeignet, die general-, aber insbesondere auch spezialpräventiven Sanktionszwecke zu erfüllen, weist der Angeklagte doch eine im engsten Sinn einschlägige Vorstrafe auf und wirkte eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe bislang nicht hinreichend tatabhaltend. Es bedarf daher jedenfalls einer unmittelbar fühlbaren Sanktion, die (zumindest, aber immerhin) durch die tat- und schuldangemessen Geldstrafe von 340 Tagessätzen erzielt wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann die restliche Freiheitsstrafe von vier Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Die vom Angeklagten angestrebte (gänzliche oder teilweise) bedingte Nachsicht der Geldstrafe ist unzulässig, weil § 43a Abs 2 StGB ausschließlich die Kombination einer unbedingten Geldstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe vorsieht ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43a Rz 10).
Der einzelne Tagessatz wurde – von der Staatsanwaltschaft unbekämpft – ohnedies nur mit dem gesetzlichen Mindestmaß von EUR 4,00 bemessen (§ 19 Abs 2 StGB).
Die Ersatzfreiheitsstrafe von 170 Tagen ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.
Der Angeklagte ist mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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