Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB, AZ 80 Hv 58/25f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. April 2026, AZ 10 Bs 325/25g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Graz über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. September 2025, GZ 80 Hv 58/25f-19, erhobenen Berufungen.
[2] Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde (bzw. Berufung)“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 489 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 479 StPO).
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