Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Arbeitssuchender, **, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in Fehring, wider die beklagten Parteien 1. B* , geb. **, **, und 2. C* AG , **, beide vertreten durch Dr. Michael Axmann, Mag. Gerald Niesner, Rechtsanwälte in Graz wegen EUR 20.500,00 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 20.500,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15.01.2026, ** - 39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.586,36 (darin EUR 431,06 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 05.07.2021 ereignete sich im Ortsgebiet von ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines LKW (**) mit dem amtlichen Kennzeichen ** und die Erstbeklagte mit dem von ihr gelenkten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren. Die Erstbeklagte trifft das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, weil sie infolge Sekundenschlafs auf die Gegenfahrbahn geriet. Dadurch stieß sie mit dem LKW des Klägers zusammen, der nach Überquerung des Gegenfahrstreifens erst im linken Straßengraben zum Stillstand kam. Die Zweitbeklagte zahlte dem Kläger vor der Einbringung der Klage ein Schmerzengeld von EUR 14.000,00.
Der Kläger fordert in diesem Verfahren ein höheres Schmerzengeld von den Beklagten.
Unfallskausal erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Augenbraue, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine (links stärker als rechts ausgeprägte) leichtgradige Nervenwurzelschädigung C7 beidseits. Begünstigend für die Nervenwurzelschädigung waren vorbestehende degenerativ bedingte Einengungen der Wurzelaustrittszonen im HWS-Bereich in Höhe C6/C7, besonders linksseitig. [F1] Eine krampfartig fixierte Fauststellung und eine allfällige Nichtbenützbarkeit der Hände ist nicht auf den Unfall zurückzuführen. [F2] Aufgrund der Unfallverletzungen hatte der Kläger – komprimiert auf den 24-Stunden-Tag – insgesamt 4,25 Tage mittelschwere und 102 Tage leichte Schmerzen. Der Kläger geht seit dem Unfall keiner Arbeit mehr nach. Er ist in seiner Lebensfreude beeinträchtigt.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug nicht angegurtet. Hätte er seinen Gurt ordnungsgemäß angelegt gehabt, wären das Schädel-Hirn-Trauma, die Rissquetschwunde im Bereich der linken Augenbraue, die Zerrung der Halswirbelsäule und die leichtgradige Nervenwurzelschädigung C7 beidseits nicht eingetreten. Er hätte sich lediglich eine Zerrung der Nackenmuskulatur zugezogen und – komprimiert auf den 24-Stunden-Tag – 4 Tage leichte Schmerzen erlitten.
Der Kläger fordert von den Beklagten als Solidarschuldnern gestützt auf das Alleinverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls ein weiteres Schmerzengeld von EUR 20.500,00 samt Zinsen. Er bringt dazu soweit noch relevant vor, er habe durch den Aufprall im LKW-Führerhaus ein Schädelhirntrauma und eine traumatische Nervenwurzelläsion C7 mit persistierender sensomotorischer Ausfallssymptomatik C7 erlitten. Er leide unter Ausfallssymptomen bei hochgradigen neuroforaminalen Stenosen. Er habe eine beidseitige Radikulopathie C7 ohne Aussicht auf Besserung und Finger- und Handgelenksparesen beidseitig sowie Hypästhesien in den Dermatomen C7 beidseits. Er könne seit dem Unfall seinen Beruf als LKW- und Baggerfahrer nicht mehr ausüben und sei arbeitsunfähig, weil er aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen seine Unterarme nicht mehr gebrauchen und die Finger nicht mehr koordiniert bewegen könne. Er könne keine Arbeiten mehr verrichten, bei welchen er die Unterarme und die Feinmotorik der Finger benötige. Eine Wiederherstellung der Beweglichkeit der Unterarme und Finger sei ausgeschlossen. Er sei in seiner Freizeit begeisterter Restaurator von Oldtimerfahrzeugen gewesen, was ihm seit dem Unfall nicht mehr möglich sei. Er könne somit weder seinen Beruf ausüben noch seine Freizeit mit jener Beschäftigung ausfüllen, die ihm einen positiven Mehrwert im Leben gebracht habe. Jegliche sozialen Kontakte, die mit der Berufsausübung verbunden waren, seien verloren gegangen, und jene im Zusammenhang mit der Reparatur von Fahrzeugen in der Freizeit seien abgebrochen. Er habe aufgrund der erlittenen Schmerzen, der psychischen Alteration und der eingetretenen Dauerfolgen Anspruch auf ein Globalschmerzengeld von EUR 34.500,00 für alle bisher erlittenen und überschaubaren künftigen Schmerzen, der nach Zahlung von EUR 14.000,00 noch mit EUR 20.500,00 aushafte.
Die Beklagten beantragen die Klageabweisung und wenden ein, der Kläger habe keinen weiteren Schmerzengeldanspruch. Er sei im Kollisionszeitpunkt nicht angegurtet gewesen. Wäre er angeschnallt gewesen, wäre er nicht – jedenfalls nicht in diesem Ausmaß – verletzt worden. Ihn treffe daher ein Mitverschulden an seinen verletzungsbedingten Schmerzen von zumindest 25 %. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei auch ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens weit überhöht. Die Unfallverletzungen seien folgenlos ausgeheilt und Spätfolgen nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der psychischen Alteration sowie des Mitverschuldens des Klägers habe die Zweitbeklagte ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 14.000,00 gezahlt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen, in den Urteilsseiten 3 bis 4 enthaltenen Feststellungen. Rechtlich folgerte es daraus, dem Kläger stünde unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens an den eingetretenen Verletzungen kein weiteres Schmerzengeld zu, was es zusammengefasst wie folgt begründete:
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Zurückweisung des Antrags auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung
Die Entscheidung über die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung liegt gemäß § 480 Abs 1 ZPO im pflichtgebundenen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl RS0126298). Das Berufungsgericht hielt eine Berufungsverhandlung nicht für erforderlich, sodass über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war. Der auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gerichtete Antrag des Klägers war mangels eines Antragsrechts zurückzuweisen.
II. Zur Sache
A) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellungen [F1] und [F2] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Die Sensibilitätsstörung an den Händen, die mit dem Unfall eintrat, und die krampfartige Fauststellung der Hände, die spätestens im Mai 2022 einsetzte, sind ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen, wenn sie auch allenfalls durch eine Vorschädigung an der Halswirbelsäule begünstigt wurden.“
2. Die Feststellung [F1]betrifft die Frage, ob die degenerativen Vorschäden des Klägers an der Halswirbelsäule die Nervenwurzelschädigung im Halswirbelsäulenbereich, die er – nach den unbekämpften Feststellungen – unfallskausal erlitt, begünstigten. Der Kläger bestreitet gar nicht, dass die Unfallverletzung der Nervenwurzelschädigung durch generative Vorschäden begünstigt wurde. Er führt die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er nicht dartut, weshalb die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll (vgl RS0041835). Von der Begünstigung des Eintritts einer primären Unfallverletzung durch Vorschäden zu unterscheiden ist die Frage, ob die Sensibilitätsstörung und die krampfartige Fauststellung seiner Hände auf die Unfallverletzung (Nervenwurzelschädigung) zurückzuführen, also sekundäre Folgen davon sind oder nicht.
3. Beweisthema der Feststellung [F2] ist die Frage, ob die vom Kläger behauptete, später eingetretene Einschränkung seiner Hände (Nichtbenützbarkeit, krampfartige Fauststellung) auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
3.1. Das Erstgericht stützte seine Feststellung auf das neurologische Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D* (ON 27, Seite 29) und seine Ausführungen bei der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 35.4, PS 12 f), nachdem Funktionseinschränkungen für den unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. E* nicht objektivierbar gewesen seien und er in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der Unterarme auf das Fachgebiet der Neurologie verwiesen habe. Begründend führte es aus, der Sachverständige für Neurologie Univ. Prof. Dr. D* habe – was die krampfartig fixierte Fauststellung angehe – klar darauf verwiesen, dass diese nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehe. Er habe eindeutig ausgeführt, dass das angeführte Bild nicht mit einer Nervenwurzelschädigung in Einklang zu bringen sei. Es sei daher festzustellen gewesen, dass die krampfartig fixierte Fauststellung und die Nichtbenützbarkeit der „Arme“ nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehen.
3.2. Der neurologische Sachverständige Univ. Prof. Dr. D*, der den Kläger am 01.10.2024 untersuchte und ihn zur Erstellung der Anamnese zu seinen Einschränkungen befragte (ON 27, Seiten 19 ff) sowie einen eigenen objektiven neurologischen Befund zum 01.10.2024 erstellte (ON 27, Seiten 22 f), hielt in seinem Gutachten (ON 27, Seiten 28 f) fest, dass es im Vergleich zur Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Univ.-Prof. Dr. F* am 08.08.2022 zur Rückbildung des Schwäche des linken dreiköpfigen Armmuskels (M. triceps, Kennmuskel C7) gekommen sei. Ebenso habe sich die Sensibilitätsstörung an der linken Hand zurückgebildet. Es bestünden beim Kläger keine Schwäche im Bereich der Schultermuskulatur, der Ellenbogenbeuger und -strecker sowie des dreiköpfigen Armmuskels (M. triceps, Kennmuskel C7) und keine sensiblen Ausfälle. Die gegenwärtige krampfartig fixierte Fauststellung der Hände beidseits sei mit hoher Wahrscheinlichkeit keine auf das neurologische Fachgebiet zurückzuführende Folge des Verkehrsunfalls vom 05.07.2021, weil die beschriebene Symptomatik keinem Muster neurologischer Ausfälle folge, die mit einer Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems vereinbar sei. Nach Angaben des Klägers stelle die Symptomatik eine „Verschlechterung der nach dem Unfall berichteten Beschwerden“ dar, die sich Mitte August 2023 eingestellt habe. Eine auf den Unfall zurückführbare Verschlechterung einer Nervenwurzelschädigung mit einer Latenz von zwei Jahren sei – so der Sachverständige – mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auch bei der Erörterung seines Gutachtens (ON 35.4, PS 12 f) kam der Sachverständige Univ. Prof. Dr.D* zum eindeutigen Ergebnis, die Verkrampfung und die „Benützbarkeit“ (richtig: die Nichtbenützbarkeit) der Hände des Klägers sei nicht unfallskausal. Er erklärte, die Symptomatik, die der Kläger bei seiner Untersuchung gehabt habe, stünde nicht im Einklang mit einem Muster neurologischer Ausfälle. Die Verkrampfung der beiden Hände dergestalt, dass die Hände nicht verwendet werden können, passe nicht zu einer Nervenwurzelschädigung C7. Somit ist die Feststellung [F2] des Erstgerichts von diesen begründeten gutachterlichen Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. D* gedeckt.
3.3. Dagegen führt der Kläger nur ins Treffen, der Sachverständige Univ. Prof. Dr. D* schließe auf die fehlende Unfallskausalität nur deshalb, weil eine auf den Unfall rückführbare Verschlechterung der Nervenwurzelschädigung mit einer Latenz von zwei Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Dabei gehe er aber von einer unrichtigen Annahme aus, weil er unter Hinweis auf die Angaben des Klägers den Eintritt der Beschwerden erst mit August 2023 angenommen habe. Er habe jedoch gegenüber dem Sachverständigen nie angegeben, dass seine Beschwerden (die Nichtbenützbarkeit seiner Hände) erst im August 2023 eingetreten wären. Die Dauerfolge der Nichtbenützbarkeit seiner Hände sei bereits im Mai oder Juni 2022 eingetreten gewesen.
3.4. Seine Beweisrüge ist unberechtigt. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. D* hat die fehlende Kausalität der Unfallverletzungen für seine später eingetretenen Beschwerden an seinen Händen (krampfartige Fauststellung) nicht nur mit dem zeitlichen Abstand ihres Eintritts zum Unfall, sondern auch damit begründet, dass die Symptomatik keinem Muster neurologischer Ausfälle folge, die mit einer Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems vereinbar ist. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Soweit er die zweite, auf den zeitlichen Abstand zum Unfall gestützte Begründung des Sachverständigen für die Unfallsakausalität der Beschwerden an seinen Händen kritisiert, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Univ. Prof. Dr. D* ihn am 01.10.2024 untersucht und im Rahmen einer Anamnese befragt hat. Befragt danach, wann es (gemeint die Streckbarkeit der Finger) schlechter geworden sei, gab der Kläger an, dass dies seit Mitte vorigen Jahres (Anm.: also 2023) so sei. Die Ergebnisse dieser Befragung hat der Sachverständige im Befund festgehalten (vgl ON 27, Seiten 21 und 27) und seinem Gutachten zugrunde gelegt. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. D* erklärte bei der Erörterung seines Gutachtens, auch die anamnestischen Angaben des Klägers einschließlich der Vorbefunde (auch jene des Dr.F* und des Dr. G*) in seinem Gutachten berücksichtigt zu haben (ON 35.4, PS 11). Überdies hat er zur in der Berufung erhobenen Kritik bereits im Rahmen der Gutachtenserörterung Stellung genommen. Nach dem Vorhalt des Klägers, seine Annahme, die Beschwerden hätten sich erst Mitte August 2023 eingestellt, sei unrichtig, erörterte der Sachverständige, dass die Symptomatik des Klägers auch dann nicht auf den Unfall rückführbar wäre, wenn sie – der Behauptung des Klägers folgend – schon im Mai oder Juni 2022 aufgetreten wäre. Die Symptomatik stehe nicht im Einklang mit einem Muster neurologischer Ausfälle (ON 35.4, PS 12). Der Vorwurf, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten aufgrund einer Abweichung von den Angaben des Klägers von einer unrichtigen Befundgrundlage ausgegangen, ist somit unberechtigt. Ausgehend davon ist es unbedenklich, dass das Erstgericht dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D*, das die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchung und seiner anamnestischen Befragung des Klägers berücksichtigt, folgt.
3.5. Zusammenfassend ist die vom Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr.D* gedeckte Feststellung [F2] zur fehlenden Ursächlichkeit des Unfalls für die (weiterhin bestehenden) Beschwerden des Klägers an den Händen, die zu deren vermeintlicher Nichtbenützbarkeit führen, als unbedenklich zu übernehmen.
4.Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge
1.Der Kläger geht in der Rechtsrüge unzulässig nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil er damit argumentiert, aufgrund des Unfalls sei die von ihm behauptete Dauerfolge der Unbrauchbarkeit seiner Hände und damit die seine Arbeitsfähigkeit ausschließende dauerhafte Schädigung eingetreten. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist die allfällige Nichtbenützbarkeit seiner Hände aber nicht auf den Unfall zurückzuführen. Da der Kläger darüber hinaus nicht begründet, weshalb ihm – ausgehend von den bindenden erstgerichtlichen Feststellungen – ein höheres Schmerzengeld zuzusprechen gewesen wäre, führt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0043603). Dem Berufungsgericht ist es daher verwehrt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts materiell-rechtlich zu überprüfen (RS0043603 [T8, T10]).
2.Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen nicht vor.
2.1. Der Kläger blendet bei den begehrten ergänzenden Feststellungen die für den Schmerzengeldanspruch entscheidungswesentliche Frage der Unfallskausalität seiner Beschwerden oder der bei ihm nach dem Verkehrsunfall vom 05.07.2021 eingetretenen Umstände aus. Es ist rechtlich nicht relevant, dass er vor dem Unfall als LKW- und Baggerfahrer keinen „Krankenstand“ hatte, und ob er – aus nicht benannten Gründen – seit dem Unfall nicht mehr in der Lage ist, nicht näher benannte „Arbeiten“ zu verrichten, wenn diese Umstände in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Sofern er argumentativ abermals davon ausgehen will, dass die nach dem Unfall bei ihm eingetretenen Beschwerden (krampfartige Faust und die Nichtbenützbarkeit seiner Hände/Arme) ohne den Unfall nicht eingetreten wären, entfernt er sich erneut von den Feststellungen des Erstgerichts, aus welchen sich die fehlende Unfallskausalität seiner als Dauerfolgen bezeichneten Beschwerden ergibt.
2.2. Eine Feststellung zu den Schmerzen, die der Kläger unfallskausal erlitten hat, hat das Erstgericht – auf der Grundlage (vgl US 5) der Gutachten der Sachverständigen Dr. E* und Univ. Prof. Dr. D*, die bei der Ermittlung der Schmerzperioden in der Vergangenheit erlittene, aber auch zukünftige, vorhersehbare Schmerzen berücksichtigten (ON 12, Seite 12; ON 27, Seite 29) – getroffen, sodass kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
2.3. Der Kläger vermisst ferner folgende Feststellung: „ Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls vom 05.07.2021 Verletzungen an seinem Körper, die dazu führten, dass er seine Hände nicht mehr benutzen konnte.“. Ein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor (RS0053317 [T1]), weil das Erstgericht zur Frage, ob die allfällige Nichtbenützbarkeit der Hände auf den Unfall vom 05.07.2021 zurückzuführen ist, die – vom Standpunkt des Klägers abweichende – Feststellung [F2] getroffen hat, die er erfolglos unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bekämpft hat.
3. Aus den genannten Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Der im Berufungsverfahren unterlegene Kläger hat den Beklagten die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung nicht zu beantworten waren.
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