Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A *wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Februar 2026, GZ **-61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folgegegeben und die Untersuchungshaft des A* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit des Haftbeschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
begründung:
Mit dem angefochtenen, in der Haftverhandlung mündlich verkündeten Beschluss vom 25. Februar 2026 setzte das Erstgericht die am 20. August 2025 über den am ** geborenen A* verhängte Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (II./) sowie der Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB (I./) und der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (III./1.) sowie nach § 218 Abs 1a StGB (III./2./) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort (ON 61).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, auf Aufhebung der Untersuchungshaft zielende Beschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen des Haftgrundes bestreitet (ON 62).
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
A* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Jänner 2026 (zu I./) des Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB, (zu II./) des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (zu III./1./) nach § 218 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie (zu III./2./) nach § 218 Abs 1a StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 165 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 18. August 2025, 6:15 Uhr bis 7. Jänner 2026, 14:52 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Mobiltelefon ** konfisziert. Mit dem unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht die zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht (hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten), während es vom Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vormals AZ ** des Landesgerichts Ried im Innkreis) absah, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängerte (ON 59).
Nach dem Schuldspruch dieses Urteils hat A*
I./ am 28. Oktober 2024 durch Eingabe von Daten, indem er bei einem Online- Konteneröffnungsantrag bei der B* für das Konto mit der IBAN ** die Daten des C* übermittelte, falsche Daten mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, dass es sich bei C* um die tatsächliche Identität des Antragstellers handle, gebraucht werden;
II./ am 1. und 5. November 2024 Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs 5), nämlich aus von unbekannten Tätern zum Nachteil des D* und des E* begangenen Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 2 StGB bzw. des betrügerischen Datenverarbeitungs-missbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB herrührten, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder die unbekannten Täter, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt waren, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, umgewandelt, indem er das unter I./ angeführte Konto zum Empfang von mittels schweren Betruges bzw. betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch erlangten Geldern im Gesamtwert von EUR 27.361,67 zur Verfügung stellte und auf das ebenfalls auf C* lautende maltesische Konto mit der IBAN ** weiter überwies;
III./ am 18. Juni 2025 F*
1./ durch eine geschlechtliche Handlung an ihr und vor ihr, unter Umständen, unter denen dies geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, indem er Masturbationshandlungen vor ihr vornahm und ihr über der Bekleidung intensiv auf die Brüste griff;
2./ durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtsspähre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr aufs Gesäß griff und intensiv zudrückte.
Aufgrund der vom Angeklagten angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 55) ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Der dringende Tatverdacht in Ansehung des Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie nach § 218 Abs 1a StGB ergibt sich aus dem in erster Instanz gefällten Schuldspruch (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107; Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 4; Nimmervoll , Haftrecht³ Z 411), sodass es insoweit keiner Prüfung und keiner beweiswürdigender Erwägungen bedarf.
Neben dem dringenden Tatverdacht liegt weiterhin der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Es besteht die – durch die bisherige Haft nicht geminderte – konkrete Gefahr, dass A* ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem ihm mehrere strafbare Handlungen angelastet werden, strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen, wobei er bereits (mehr als) einmal wegen solcher (vgl dazu 15 Os 168/13i; Kirchbacher/Rami,WK StPO § 173 Rz 47) rechtsguteinschlägiger strafbarer Handlungen verurteilt wurde (Pkt 1., 2., 3. und 4. der Strafregisterauskunft ON 52). Konkret ist zu befürchten, er würde im Fall der Enthaftung weitere gleichgelagerte Taten mit nicht bloß leichten Folgen (etwa weitere Datenfälschungen oder Geldwäscherei) begehen, wobei sich diese Befürchtung schon aus dem belasteten Vorleben und dem dringenden Verdacht neuerlicher (zu Punkt 4. der Strafregisterauskunft im engsten Sinn einschlägiger) Delinquenz ungeachtet des bereits zweimaligen Vollzugs von Freiheitsstrafen (wobei er zuletzt aus einer vierjährigen Haftstrafe am 6. Jänner 2023 bedingt entlassen wurde) innerhalb zweier offener Probezeiten ergibt, was auf eine ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine massiv verfestigte Neigung zu strafbaren Handlungen schließen lässt (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami,WK StPO § 173 Rz 28 mwN). Ungeachtet der Rechtsmittelausführungen, wonach er beabsichtige, eine Ausbildung fortzusetzen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ein sozialer Empfangsraum vorliege, ist angesichts des bislang gezeigten Sanktionsresistenz, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte nach einem bereits vorangegangen Strafvollzug und nach der bedingten Entlassung aus einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Geldwäscherei, qualifizierten Betruges, qualifizierter Urkundenfälschung und Datenfälschung (Pkt. 4. der SA in ON 52) während offener Probezeit die nun urteilsgegenständlichen (weitgehend unmittelbar einschlägigen) Tathandlungen setzte, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gegeben.
Die Untersuchungshaft steht auch zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Liegt bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Beurteilung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen. Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind dabei unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (RIS-Justiz RS0108401). Der bislang knapp weniger als sieben Monate währende Freiheitsentzug (vgl RIS-Justiz RS0125949, wonach die Fristen des § 178 Abs 1 und Abs 2 StPO nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung gelten) ist daher gemessen an der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe und mit Blick auf die Bedeutung der dem Beschwerdeführer konkret zur Last liegenden strafbaren Handlungen nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Auch ist dem Haftgrund aufgrund seiner Ausprägung durch gelindere Mittel nicht wirksam zu begegnen.
Der Entfall der Haftfrist gründet auf § 175 Abs 5 StPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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