RS0125949 – OGH Rechtssatz
Die Fristen des § 178 Abs 1 und 2 StPO gelten nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Danach ist die Dauer der Untersuchungshaft nur mehr am Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 177 Abs 1 StPO) zu messen.
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