Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 24. Februar 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LLM, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein über die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juli 2025, GZ **-130, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (1.) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (2.) schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 28a Abs 4 SMG unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von 58 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, GZ 13 Os 128/25k-4, rechtskräftigen Schuldspruch nach hat er von Juli 2024 bis 27. Februar 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift
1) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 775 Gramm Kokain, enthaltend 658,75 Gramm Kokain-Base, sowie rund 900 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 127,35 Gramm THCA und 9,72 Gramm Delta-9-THC, teils an einen anderen zum gewinnbringenden Verkauf übergab, teils selbst an andere gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge umfasste, und
2) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er weitere Mengen Kokain und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
Gegen das Strafausmaß richtet sich die auf eine geringere Sanktion abzielende Berufung des Angeklagten (ON 141), der die Oberstaatsanwaltschaft entgegentrat.
Sie ist nicht erfolgreich.
Strafbestimmend ist § 28a Abs 4 SMG mit einem Strafsatz von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB (vgl. hiezu zutreffend: US 7 oben sowie US 20 oben) erweitert sich hier die Strafbefugnis entsprechend dem letzten Halbsatz der angeführten Gesetzesbestimmung auf 20 Jahre, sodass von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist.
Innerhalb desselben ist das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, also die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die in vielfachen Angriffen über acht Monate hinweg fortgesetzt wurden, entsprechend § 33 Abs 1 Z 1 StGB erschwerend. Ferner ist der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB erfüllt, weil der Angeklagte schon wegen zweier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten vorverurteilt ist.
Als mildernd kommt dem Angeklagten entsprechend § 34 Abs 1 Z 17 StGB zugute, dass (vor allem) seine zweite Aussage vor der Polizei (ON 23.9) wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Indem er in der Folge diese Angaben deutlich relativierte (vgl. hiezu auch US 15, 18), ist dem Berufungswerber nicht auch zusätzliche Reumut zuzuerkennen, zeigte dieses Aussageverhalten doch die Begrenztheit seiner Schuldeinsicht.
Unter dem Aspekt des § 32 StGB kommen mehrere Umstände zum Tragen. Zum einen überschritt die den anderen überlassene Suchtgiftmenge das 25-Fache der Grenzmenge um mehr als 22 Grenzmengen, womit eine gesteigerte Gefährdung von Abnehmern im Sinn des § 32 Abs 3 StGB verbunden war. Die (geringe) Menge an sichergestelltem Suchtgift relativiert diesen Umstand kaum.
Ein erhöhter Handlungsunwert lag in der Tatbegehung mit anderen in einer arbeitsteilig/professionellen Vorgangsweise, die wiederum offenbart, dass die Tat auf einer gegenüber rechtlich geschützten Werten zumindest gleichgültigen Einstellung des Täters beruhte.
Die Tatbegehung (teilweise) innerhalb offener Probezeit zur Verurteilung (ebenfalls wegen Suchtmitteldelinquenz) im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz zeigt ebenso die Rücksichtslosigkeit des Täters wie dessen Tatfortsetzung trotz des Wissens (vgl. hiezu eigene Angaben ON 23.9, 5) um die Festnahme der in Gemeinschaft mit ihm (vgl. hiezu US 10 Mitte) delinquierenden B* und C*. Indem der Angeklagte die Taten aus Gewinnsucht - vornehmlich zur Befriedigung von Luxus („Wir haben Partys damit [mit dem Suchtgifterlös] gemacht. Jeden Tag Laufhäuser, Partys, Essen und Fixkosten damit bezahlt“ [ON 129.1, 9]) – beging und er darüber hinaus auch noch Teile des Gewinns ansparen konnte – und etwa deswegen in der Lage war, C* EUR 10.000,00 zu borgen (ON 129.1, 10) – zeigt sich drastisch seine Hemmungslosigkeit bei Betreibung seines Geschäfts mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zumindest konkreten Gefährdung anderer.
Der Berufungsbehauptung einer vom Erstgericht verhängten zu hohen Strafe, die auf einen unspezifischen Vergleich mit „Urteile[n] in anderen Prozessen wegen Verstößen gegen § 28a SMG“ gegründet ist, genügt zu entgegnen, dass ein Vergleich mit der in einem anderen Straffall verhängten Sanktion grundsätzlich unzulässig ist, da ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in Bezug auf eine konkrete Tat sein kann (RIS-Justiz RS0090736).
All dies zugrundelegend erscheint eine vierjährige Freiheitsstrafe dem mit dem strafbaren Verhalten des Berufungswerbers verbundenen Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert angemessen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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