Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juli 2025, GZ 8 Hv 25/25b 130, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K*des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (1) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat e r vom Juli 2024 bis zum 27. Februar 2025 in G* vorschriftswidrig Suchtgift
(1) in einer das 25Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 775 Gramm Kokain, enthaltend 658,75 Gramm Kokain Base, sowie rund 900 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 127,35 Gramm THCA und 9,72 Gramm Delta 9 THC, teils an einen anderen zum gewinnbringenden Verkauf übergab, teils selbst an andere gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie das Überschreiten des 25 Fachen der Grenzmenge umfasste, und
(2) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er weitere Mengen Kokain und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*.
[4] Indem die Tatsachenrüge aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen bloß für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099674).
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] D ie Entscheidung über die Berufung kommt demOberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruchberuht auf § 390a Abs 1 StPO.
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