Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , Angestellter, **, vertreten durch Mag. Markus Tutsch, MBA, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert: EUR 750,00), hier wegen Unterbrechung , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2025, GZ C* 20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Die klagende Partei begehrt aktuell, den beklagten Verein (als Arbeitgeber) schuldig zu erkennen, dem Kläger (als Arbeitnehmer) ein Dienstzeugnis mit einem konkret bezeichneten Inhalt (betreffend das wöchentliche Ausmaß der Beschäftigung und die Aufgabengebiete des Klägers) für eine Beschäftigungsdauer von 6.11.2000 bis 30.9.2020 auszustellen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2025 (ON 17) erklärte die klagende Partei, das ursprünglich ebenfalls erhobene Eventualbegehren auf Ausstellung eines entsprechenden Dienstzeugnisses für eine Beschäftigungsdauer von 6.11.2000 bis 31.3.2017 (ohne Anspruchsverzicht) zurückzuziehen und die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für einen kürzeren Zeitraum als bis 30.9.2020 ausdrücklich nicht zu begehren.
Begründend brachte sie zusammengefasst vor, der Kläger sei seit 6.11.2000 für den beklagten Verein tätig und habe zuletzt, und zwar im November 2016, ein Dienstzeugnis für den Zeitraum bis 17.11.2014 erhalten. Dieses sei aber für den Arbeit suchenden Kläger in mehrfacher Hinsicht nicht (mehr) zweckdienlich: Erstens habe das Dienstverhältnis laut diesem Zeugnis an einem Monatssiebzehnten geendet, was jeden (potenziellen) Arbeitgeber sofort an eine Entlassung denken lasse welche auch tatsächlich vorgelegen, jedoch mittlerweile für rechtsunwirksam erklärt worden sei. Zweitens liege ausgehend vom letzten Dienstzeugnis mittlerweile eine mehr als 10 jährige Lücke im Lebenslauf des Klägers vor und drittens enthalte das im Jahr 2016 ausgestellte Dienstzeugnis keine Beurteilung der Leistungen des Klägers, während sich aus dem zuvor im Jahr 2013 ausgestellten Zeugnis noch eine sehr gute Leistungsbeurteilung ergebe; daran könne sich seither nichts geändert haben, weil der Kläger trotz mehrfach erklärter Arbeitsbereitschaft seit 2013 vom Beklagten nicht mehr zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei.
Der beklagte Verein habe den Kläger mehrfach (teilweise eventualiter) entlassen und gekündigt, wobei dieser bislang alle erklärten Auflösungen beginnend mit der Kündigung zum 31.5.2013 gerichtlich bekämpft habe und bekämpfe. Rechtskräftig stehe aktuell die Rechts un wirksamkeit der Auflösungen bis zur Entlassung vom 17.11.2014 fest. Der Beklagte berufe sich derzeit noch auf die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 5.12.2014 erklärten Entlassung, in eventu Kündigung des Klägers zum 31.3.2015 bzw weiterer (Eventual ) Kündigungen vom 30.11.2016 zum 31.3.2017 und vom 24.4.2020 zum 30.9.2020.
Unlängst sei durch die rechtskräftige Abweisung einer von der (hier) beklagten Partei eingebrachten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahlvorstandswahl vom 26.11.2014 und der Betriebsratswahl vom 12.12.2014 zu D* des Erstgerichts klargestellt worden, dass dem Kläger als Mitglied des Wahlvorstands, als Wahlwerber bzw später auch als Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung vom 5.12.2014 sowie der (Eventual )Kündigungen zum 31.3.2015 und zum 31.3.2017 der Sonderentlassungs undkündigungsschutz nach den §§ 120 ff ArbVG zugute gekommen sei; das im Betriebsratswahl anfechtungs verfahren zu E* des Erstgerichts ergangene Urteil, mit dem die Betriebsratswahl vom 12.12.2014 für ungültig erklärt worden sei, habe lediglich ex nunc Wirkung entfaltet. Mangels Einholung der im Fall eines besonderen Bestandschutzes vorgesehenen Zustimmung des Gerichts seien (jedenfalls) die Auflösungserklärungen bis zur (Eventual)Kündigung zum 31.3.2017 von vornherein unwirksam gewesen. Betreffend die Entlassung vom 5.12.2014 sowie die (in eventu erfolgte) Kündigung zum 31.3.2015 liege zu F* bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, welches die Rechtsunwirksamkeit beider Auflösungen bestätige. Trotz (derzeit noch) fehlender Rechtskraft sei diese Entscheidung nach § 61 Abs 1 Z 1 ASGG (vorläufig) verbindlich. Die Kündigung zum 31.3.2017 bekämpfe der Kläger einerseits mit einer Anfechtungsklage zu G* des Erstgerichts; andererseits strebe er im Verfahren H* die Feststellung des Fortbestands seines Dienstverhältnisses über den 31.3.2017 hinaus an. Die a priori Unwirksamkeit der Kündigung zum 31.3.2017 ergebe sich wiederum aus dem besonderen Kündigungsschutz des Klägers als Betriebsratsmitglied ab 12.12.2014 bis zur Beendigung der Betriebsratstätigkeit im Jahr 2018 (als Folge der erfolgreichen Wahlanfechtung) und der vom Beklagten nicht eingeholten gerichtlichen Zustimmung zur erklärten Vertragsauflösung. Die Rechtswirksamkeit der weiteren (Eventual )Kündigung zum 30.9.2020 sei schließlich vom Ergebnis einer vom Kläger zu I* des Erstgerichts anhängig gemachten Anfechtungsklage abhängig.
Da sich ein Dienstzeugnis auf die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auf jenen Zeitraum beziehe, in dem eine „Beschäftigung bestanden“ habe, und es unerheblich sei, ob in Teilzeiträumen tatsächlich keine Arbeitsleistungen erfolgt seien, stehe dem Kläger ein solches Zeugnis für die Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses am 6.11.2000 bis jedenfalls 30.9.2020 zu, zumal eine entsprechende Mindestdauer bereits aus den vorliegenden Urteilen ableitbar sei. (Lediglich) für den Zeitraum danach sei (im Verfahren I*) noch die Rechtswirksamkeit der Kündigung zum 30.9.2020 zu prüfen.
Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO lägen trotz Präjudizialität der erstinstanzlichen Verfahren H* und allenfalls auch G* insbesondere deshalb nicht vor, weil der Bestand des Dienstverhältnisses des Klägers bis zumindest 30.9.2020 aufgrund der nunmehr abschließend geklärten Wirksamkeit der Wahlvorstandswahl vom 26.11.2014 und der Betriebsratswahl vom 12.12.2014 schwerlich infrage gestellt werden könne. Daraus ergebe sich nämlich der bereits dargestellte besondere Entlassungs und Kündigungsschutz des Klägers als Mitglied des Wahlvorstands und Wahlwerber sowie (in der Folge) als Betriebsratsmitglied, weshalb das Dienstverhältnis nur mit nicht eingeholter Zustimmung des Gerichts hätte aufgelöst werden dürfen. Um die Rechtsunwirksamkeit der Entlassung vom 5.12.2014 sowie der (Eventual )Kündigungen zum 31.3.2015 und zum 31.3.2017 beurteilen zu können, bedürfe es daher jedenfalls keiner rechtsgestaltenden Urteile mehr. Eine Unterbrechung bis zum Abschluss des Verfahrens F* sei aufgrund der vorläufigen Verbindlichkeit des erstinstanzlichen (zugunsten des Klägers stattgebenden) Urteils keinesfalls mehr zulässig. Da durch die Ausstellung eines Dienstzeugnisses wie beantragt die lediglich als Vorfrage relevante Dauer des Dienstverhältnisses ohnehin nicht bindend geklärt würde, könnte sich dadurch auch die Rechtsposition des Beklagten nicht verschlechtern. Umgekehrt wäre es dem bald 60 jährigen Kläger „nicht viel geholfen“, wenn er das ihm zustehende und für die Arbeitssuche benötigte Dienstzeugnis erst mit 65 Jahren oder noch später erhalte, wovon im Fall einer Verfahrensunterbrechung auszugehen sei. Damit führe die Abwägung der beiderseitigen Interessen zum Ergebnis, dass die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens unsachgemäß, unzweckmäßig und damit nicht zulässig sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und erklärte sich (lediglich) zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses für die Zeit von 6.11.2000 bis 5.12.2014 mit dem einschränkenden Hinweis bereit, dass die „Aufgabenerfüllung“ durch den Kläger nur bis in das Jahr 2013 erfolgt sei. Nach der damals ausgesprochenen Kündigung sei der Kläger nämlich für den Beklagten nicht mehr tätig gewesen. Das Dienstverhältnis sei jedenfalls nicht mehr aufrecht.
Die beklagte Partei sei mit einer Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss jener F*, H* und „allenfalls“ auch G* einverstanden.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbricht das Erstgericht das vorliegende Verfahren C* bis zur rechtskräftigen Beendigung jenes dort anhängigen Verfahrens H* und spricht aus, dass die Verfahrensfortsetzung nur über Parteienantrag erfolgen wird.
Begründend führt es zusammengefasst aus, im Verfahren F* habe der Kläger zuletzt das Hauptbegehren auf Feststellung erhoben, dass sein Dienstverhältnis (ungeachtet der am 5.12.2014 vom Beklagten ausgesprochenen Entlassung, in eventu Kündigung) „fortbestehe“. Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung jenes D* des Erstgerichts unterbrochen gewesen und über Antrag des Klägers fortgesetzt worden. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 14.10.2025 seien die am 5.12.2014 ausgesprochene Entlassung sowie die (Eventual )Kündigung zum 31.3.2015 für rechtsunwirksam erklärt worden. Gegen diese Entscheidung habe die beklagte Partei (rechtzeitig) Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt.
Im erstgerichtlichen Verfahren H* begehre der Kläger die Feststellung des Fortbestands seines Dienstverhältnisses über den 31.3.2017 hinaus, zumal die vom Beklagten am 30.11.2016 zum genannten Termin (eventualiter) ausgesprochene Kündigung bereits a priori infolge des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsmitglied in Verbindung mit der unterbliebenen Einholung einer gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung wie auch mangels Verständigung des Betriebsrats von dieser rechtsunwirksam sei. Dieses Verfahren sei im Einvernehmen mit den Parteien bis zur rechtskräftigen Erledigung jenes F* des Erstgerichts unterbrochen worden.
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO könne ein Verfahren dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, das Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens sei, so lange unterbrochen werden, bis in Ansehung dieses präjudiziellen Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
Für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses gemäß § 39 AngG sei entscheidend, ob und allenfalls wann das Dienstverhältnis zwischen den Parteien beendet worden sei. Das Verfahren F* habe die Entlassung vom 5.12.2014 bzw die (Eventual )Kündigung zum 31.5.2015 und damit die Frage der Dauer des Dienstverhältnisses bis zur nächsten (in eventu erfolgten) Kündigung des Klägers zum 31.3.2017 zum Gegenstand. Im Verfahren H* gehe es hingegen (wie auch in jenem G* betreffend die Anfechtung der Kündigung zum 31.3.2017) um den Fortbestand des Dienstverhältnisses über diesen Kündigungstermin hinaus. Damit seien alle 3 genannten Verfahren im Hinblick auf die Frage, ob dem Kläger ein Dienstzeugnis für den Zeitraum bis 30.9.2020 zustehe, präjudiziell. Der vorliegende Rechtsstreit sei aus prozessökonomischer Sicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens H* zu unterbrechen, da letzteres den gesamten klagsrelevanten Zeitraum zum Gegenstand habe und der Kläger ein Dienstzeugnis für einen kürzeren Zeitraum als bis 30.9.2020 ausdrücklich nicht begehre. Die Unterbrechung sei auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit geboten, da spätere „abweisende“ Entscheidungen in den präjudiziellen Verfahren dazu führen könnten, dass einem potenziellen Arbeitgeber des Klägers durch die Vorlage des im gegenständlichen Verfahren erlangten Dienstzeugnisses eine unrichtige Dauer des Dienstverhältnisses (nämlich bis 30.9.2020) nachgewiesen werde, wodurch es „quasi zu einer Vorspiegelung falscher Tatsachen“ käme.
Dagegen richtet sich der aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Rekursbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Vorab ist klarzustellen, dass nach nunmehr soweit überblickbar herrschender Lehre und Rechtsprechung, der sich der Rekurssenat anschließt, ein Unterbrechungsbeschluss nicht allein deshalb nichtig oder mangelhaft ist, weil er wie hier außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst wurde(Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 190 ZPO E 23 [Stand 1.9.2018, rdb.at]; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 190 ZPO Rz 14 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 190 ZPO Rz 87 [Stand 1.10.2015, rdb.at]; MietSlg 75.496; MietSlg 70.616; MietSlg 64.639; MietSlg 63.648; MietSlg 59.594; RW0000281; RG0000004) .
Das Erstgericht erörterte die Frage der Unterbrechung mit den Parteien bei der Tagsatzung am 17.10.2025 und gab diesen dabei auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Der Rekurswerber macht in diesem Zusammenhang zu Recht auch keinen Verfahrensmangel geltend.
Darüber hinaus sieht er den Inhalt der präjudiziellen (Vor )Verfahren durch das Erstgericht „im Wesentlichen“ richtig dargestellt und bezweifelt ebenso wenig die Präjudizialität des Verfahrens H* in Bezug auf die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob sein Dienstverhältnis (zumindest) bis 30.9.2020 aufrecht war.
Soweit der Rekurs ausführt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes F* im Hinblick auf das dort mittlerweile ergangene klagsstattgebende Urteil erster Instanz und dessen vorläufige Wirkung gemäß § 61 Abs 1 Z 1 ASGG nicht vorlägen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil der angefochtene Beschluss die Unterbrechung (nur) bis zur rechtskräftigen Beendigung des hinsichtlich der Frage des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses im Zeitraum 1.4.2017 bis 30.9.2020 präjudiziellenVerfahrens H* anordnet, in welchem, wie der Rekurswerber selbst einräumt, noch kein Urteil erging. Warum das Erstgericht bei seinen rechtlichen Überlegungen, wonach die Prozessökonomie eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens gebiete, ungeachtet des § 61 Abs 1 ASGG auch auf das Verfahren F* Bezug nimmt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, weil dieses im Spruch der angefochtenen Entscheidung, der die Unterbrechungswirkung abgrenzt, tatsächlich keine Erwähnung findet.
Es genügt daher, auf jene Rekursausführungen einzugehen, wonach gewichtige(re) Gründe gegen eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes H* sprächen, womit das Rechtsmittel die Frage der Zweckmäßigkeit thematisiert.
Selbst wenn nämlich wie hier unstrittigdie Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, hat das Gericht die Entscheidung über eine Unterbrechung gemäß § 190 Abs 1 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) nicht zwingend, sondern nach gebundenem/pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist insbesondere abzuwägen, ob die selbstständige Klärung der Vorfrage(n) zweckmäßiger ist als die Unterbrechung, wofür unter anderem die voraussichtliche Dauer des präjudiziellen und des anhängigen Verfahrens sowie das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse der Parteien an einer raschen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Es sollen aber auch nicht leichtfertig divergierende Entscheidungen riskiert werden(Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 190 ZPO Rz 11 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 190 ZPO Rz 78 [Stand 1.10.2015, rdb.at]; RS0036918; RS0036765) .
Wenn der Rekurswerber gegen die Zweckmäßigkeit einer Unterbrechung die besondere Dringlichkeit der Ausstellung eines Dienstzeugnisses (für den Zeitraum bis 30.9.2020) ins Treffen führt, ist eine solche nicht zu erkennen. Dabei ist zu bedenken, dass er seit November 2013 bzw 2016 (unstrittig; vgl auch Beilagen ./A und ./B) bereits über Dienstzeugnisse verfügt (über ein erstes sogar in qualifizierter Form), die den Zeitraum seines Dienstverhältnisses bis 17.11.2014 abdecken, und es ihm laut eigener Darstellung (Rekurs, Seite 8) trotz einer bei Ausstellung des zweiten Dienstzeugnisses im November 2016 lediglich 2 jährigen „Lücke im Lebenslauf“ und „vieler Bemühungen“ bisher nicht gelang, ein anderes (Zwischen-)Dienstverhältnis einzugehen. Warum sich diese Situation nun, mehr als 9 bzw 12 Jahre später, durch ein drittes Dienstzeugnis für einen weiteren Zeitraum des Dienstverhältnisses bis 30.9.2020 und daher immer noch mit einer mehr als 5 jährigen „Lücke im Lebenslauf“, welche von potenziellen Arbeitgebern zweifellos ebenso hinterfragt würde, maßgeblich ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Wenn der Rekurswerber darauf hinweist, auch die vorläufige Wirksamkeit erstinstanzlicher Urteile über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere gemäß § 61 Abs 1 Z 3 ASGG bringe die besondere Wichtigkeit und Dringlichkeit von Dienstzeugnissen für „ausgeschiedene“ Arbeitnehmer zur Erlangung einer neuen Beschäftigung zum Ausdruck, lässt er wiederum außer Acht, dass er, wie dargestellt, bereits über 2 vom Beklagten ausgestellte Dienstzeugnisse betreffend die gegenständliche Beschäftigung verfügt und er außerdem nicht die Beendigung seines Dienstverhältnisses behauptet, sondern vielmehr betont, sämtliche bisherigen Auflösungserklärungen des Beklagten gerichtlich bekämpft zu haben bzw zu bekämpfen. Ungeachtet der hier nicht abschließend zu klärenden Frage, ob die klagende Partei damit überhaupt die Ausstellung eines Dienstzeugnisses iSd § 39 Abs 1 AngG „bei Beendigung des Dienstverhältnisses“ anstrebt oder nicht vielmehr ein Zwischenzeugnis gemäß Abs 2 leg cit begehrt, lässt sich somit (auch) nach dem Prozessstandpunkt der klagenden Partei eine besondere Dringlichkeit des Dienstzeugnisses nicht mit dessen Bedeutung für die „Erlangung einer neuen Beschäftigung durch ausgeschiedene Arbeitnehmer“ argumentieren.
Soweit der Rekurswerber meint, das Erstgericht habe die Vorfrage (des Bestands des Dienstverhältnisses auch über den 31.3.2017 hinaus) ohne die angeordnete Unterbrechung selbst zu lösen, weil dafür kein nennenswerter zusätzlicher Verfahrensaufwand notwendig erscheine, und es sei ihm nicht zumutbar, auf das dringend benötigte Dienstzeugnis bis zum Abschluss des voraussichtlich erst in einigen Jahren beendeten Verfahrens H* warten zu müssen, ist dies nicht schlüssig. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum die in beiden Verfahren hauptsächlich relevante Frage, ob das Dienstverhältnis (auch) über den 31.3.2017 hinaus und damit jedenfalls bis 30.9.2020 Bestand hatte, im Verfahren H* (als Hauptfrage) wesentlich aufwendiger zu klären sein sollte als im vorliegenden Prozess (als Vorfrage).
Wenn der Rekurswerber als (weiteres) Problem thematisiert, dass er bei Bewerbungen aufgrund der vorläufigen Verbindlichkeit des klagsstattgebenden Feststellungsurteils im Verfahren F* derzeit ein jedenfalls bis 31.3.2017 bestandenes Dienstverhältnis angeben dürfe, dazu aber kein entsprechendes Dienstzeugnis vorlegen könne, ist er auf die im Schriftsatz ON 17 enthaltene Einschränkung der Klage um das entsprechende Eventualbegehren und seine dazu abgegebene Erklärung zu verweisen, ein Dienstzeugnis für einen kürzeren Zeitraum als bis 30.9.2020 ausdrücklich nicht zu begehren. Vor dem Hintergrund des Prozessstandpunkts der klagenden Partei, wonach der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den Zeitraum bis 31.3.2017 aufgrund der vorläufigen Verbindlichkeit des zu F* ergangenen (Erst )Urteils ohne jede weitere Prüfung zu bejahen sei, spricht im Übrigen auch das Beharren auf einem solchen (bereits jetzt) bis 30.9.2020, wofür die Voraussetzungen jedenfalls noch zu klären sind, gegen den dringenden Bedarf des Klägers an einem weiteren Dienstzeugnis. Sollte die dargestellte Rechtsansicht der klagenden Partei zutreffen, wird mit der angekündigten zusätzlichen Klage auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses für die Zeit bis 31.3.2017 kein nennenswerter Verfahrensaufwand verbunden sein. Damit spricht die (allfällige) Notwendigkeit eines solchen weiteren Verfahrens ebenfalls nicht gegen die angeordnete Unterbrechung.
Es sei zudem noch darauf hingewiesen, dass es strittig ist, ob unter den „bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapieren“ gemäß § 61 Abs 1 Z 3 ASGG auch solche zu verstehen sind, die vom Arbeitgeber erst angefertigt werden müssen, wie etwa Dienstzeugnisse auch wenn die hL dies aus guten Gründen zu bejahen scheint(siehe Kodek in Köck/Sonntag ASGG § 61 Rz 15). Kuderna , der dies verneint, verweist insbesondere darauf, dass eine durch die sofortige Vollstreckbarkeit von (Erst )Urteilen über die Verpflichtung zur Ausfolgung von Dienstzeugnissen verminderte Richtigkeitsgewähr derselben nicht vertretbar sei und schwerwiegende Rückabwicklungsprobleme auftreten könnten, wenn etwa ein Arbeitnehmer aufgrund eines (nach einem vorläufig wirksamen erstinstanzlichen Urteil) „sofort“ ausgestellten Dienstzeugnisses, auf welches er nach letztlich rechtskräftiger Entscheidung keinen Anspruch (gehabt) hätte, einen neuen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber abschließe(Kuderna, Die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 61 ASGG, DRdA 1988, 89 FN 63) .
Dementsprechend führt das Erstgericht zutreffend auch die gerade im Fall der Ausstellung eines Dienstzeugnisses besondere Bedeutung der Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit als gewichtiges Argument für die angeordnete Unterbrechung ins Treffen. Wenn die dabei gebrauchte Wortwahl auf den Rekurswerber „fast akrobatisch“ wirkt, ist doch gut verständlich. Die „Andeutung der Unterstellung“ eines rechtswidrigen Verhaltens (gemeint: für den Fall der „Verwendung“ eines Dienstzeugnisses, dessen Inhalt sich durch die spätere Entscheidung über die Dauer des Dienstverhältnisses im präjudiziellen Verfahren H* als unrichtig herausstellen könnte), ist den Ausführungen des Erstgerichts keinesfalls zu entnehmen.
Bereits aus dem Vorbringen der beklagten Partei, das Dienstverhältnis sei nicht mehr aufrecht und sie sei nur zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den Zeitraum bis 5.12.2014 bereit, ergibt sich in Zusammenschau mit dem Verfahren F* hinreichend deutlich, dass sie derzeit noch den Standpunkt vertritt, das Dienstverhältnis mit dem Kläger habe am 5.12.2014 (durch Entlassung) geendet. Es trifft somit auch nicht zu, dass sie gegen dessen Dauer bis zumindest 30.9.2020 keine substantiellen Einwände erhoben habe.
Zusammenfassend überschreitet das Erstgericht den Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nicht, wenn es unter Abwägung des Interesses des Klägers an der möglichst raschen Ausstellung eines (weiteren) Dienstzeugnisses für den Zeitraum bis 30.9.2020, der voraussichtlichen Verzögerung durch das Abwarten der Beendigung des (präjudiziellen) Verfahrens H* und des Interesses an der Vermeidung „divergierender Entscheidungen“ bzw der Ausstellung eines (letztlich) inhaltlich unrichtigen Dienstzeugnisses die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens als zweckmäßiger erachtet als die selbstständige Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung zum 31.3.2017 und damit des Bestehens des Dienstverhältnisses bis zumindest 30.9.2020.
Daher bleibt die Rechtsrüge und mit ihr der Rekurs insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG, wonach die mit ihrem Rechtsmittel erfolglose klagende Partei der beklagten Partei die zweckentsprechenden und richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen hat. Das Rekursverfahren über die Unterbrechung ist als Zwischenstreit zu qualifizieren (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 52 ZPO Rz 3 [Stand 1.9.2014, rdb.at]) und zweiseitig(RS0125481; RS0116599 [T5]) .
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG(RS0037059) .
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