1. Der Unterbrechungsbeschluß ist allein deshalb weder nichtig noch mangelhaft, weil er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt wurde. 2. Die Unterbrechung ist (ähnlich jener nach § 11 AHG) auch dann analog § 125 Abs 3 BVergG (nF) zulässig, wenn eine Partei den Bescheid des Bundesvergabeamtes mit Beschwerde beim VfGH bekämpft.
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