Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 Z 1, 15 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. Februar 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Birringer über
I. die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Dezember 2025, GZ **-22, zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung darauf verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II.die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss nach § 494a StPO den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und vom Widerruf der A* im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Leibnitz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen .
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* – so weit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 15 StGB schuldig erkannt, in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Genannte fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar
1. am 8. September 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* der C* und dem D* E* durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in eine Wohnstätte, indem sie den Schlüsseltresor des Wohnhauses aufbrachen, mit dem darin befindlichen Schlüssel in das Wohnhaus eindrangen und daraus Bargeld Schmuck, Zigaretten, alkoholische Getränke und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von EUR 3.350,00 mitnahmen;
2. in ** durch Einbruch, indem er jeweils einen mittels Schlosses an einer Halterung befestigten Gegenstand durch Losreißen mittels Körperkraft, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, an sich nahm bzw. nehmen wollte, und zwar
I. am 15. September 2025
1. einer unbekannten Person ein Mountainbike der Marke „**“,
2. dem F* einen E-Scooter der Marke „**“ im Wert von EUR 270,00,
II. am 27. September 2025, wobei es jeweils aufgrund Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb,
1. einer unbekannten Person ein Fahrrad einer unbekannten Marke,
2. G* ein Mountainbike der Marke „**“.
Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Leibnitz (in Ansehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel der Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen den Widerrufsbeschluss (ON 27).
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung – zum Nachteil des Angeklagten – die Anhebung der Strafe an (ON 24).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bei, jenen des Angeklagten entgegen.
Die Rechtsmittel des Angeklagten haben Erfolg.
1. Zu den Berufungen:
Fallbezogen liegen – wie bereits das Erstgericht auf Basis der dazu getroffenen Konstatierungen (US 3 f) zutreffend ausgeführt hat – beim Angeklagten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.
Strafnormierend ist demnach – in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – § 129 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte (unter Berücksichtigung des Verhältnisses des § 31 StGB) schon acht Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; dies begründet trotz gleichzeitigen Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; RIS-Justiz RS0091527; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 8).
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken die Wiederholung der deliktischen Angriffe sowie die Tatbegehung in Gesellschaft (zu 1.) während offener Probezeit (zum AZ ** des Bezirksgerichts Leibnitz) und während des im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten Aufschubs des Vollzugs einer einjährigen Freiheitsstrafe nach § 39 SMG, im raschen Rückfall nach dem Vollzug der im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe am 23. Mai 2025 und in Erwartung des Vollzugs der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe (nach Ablauf der Aufschubsfrist nach § 39 Abs 1 SMG mit 11. April 2025) sowie die Begehung der Taten am 27. September 2025 (2.II.) trotz Betretung auf frischer Tat am 15. September 2025 (2.I.) und bereits für den 29. September 2025 fixierten Termins zur Beschuldigtenvernehmung (ON 8.2, 5).
Mildernd hingegen ist, dass es teilweise (zu 2. II.) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), welches allerdings fallbezogen keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete.
Die Sicherstellung der Beute zu 2.I.1. (US 5) mindert den Erfolgsunwert.
Ein vom Angeklagten – unter Hinweis auf seinen auf Ecstasy, Morphin/Heroin, Benzodiazepin, Kokain und Marihuana positiven Harntest vom 28. September 2025 (ON 2.15, 1) – reklamiertes Handeln unter Umständen, die dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) nahekommen (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB), ist nach dem Akteninhalt nicht indiziert. Demnach flüchtete nämlich der Angeklagte am 27. September 2025 nach Betretung auf frischer Tat über eine längere Distanz (u.a. durch Überwinden eines Zauns) zu Fuß vor der Polizei (ON 2.10) und agierte bei seiner am 28. September 2025 ab 8.51 Uhr stattfindenden Beschuldigteneinvernahme (wo er im Übrigen angab, am Vortag [lediglich] „Benzos“ konsumiert zu haben) kontextadäquat und ohne Anzeichen kognitiver Einschränkungen. Ebenso wenig zum Tragen kommt § 35 StGB, weil dem Angeklagten ein durch den Konsum illegaler Suchtmittel herbeigeführter Rauschzustand (schon aus diesem Grund) vorwerfbar wäre ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4 mwN).
Schließlich ist auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (der nur bei einem zur Tatzeit bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt vorliegt, soweit der Täter darauf zielte, durch die Straftat seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen [RIS-Justiz RS0091171]), mit Blick auf den vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung eingeräumten AMS-Bezug nicht verwirklicht.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) bei etwas stärkerer Gewichtung der Milderungsumstände und unter Berücksichtigung des nicht allzu hohen Erfolgsunwerts die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
2. Zur Beschwerde:
Wenngleich der Angeklagte während offener Probezeit im raschen Rückfall neuerlich delinquierte, ist in Hinblick auf die nun zu vollziehende Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (und mit Blick auch auf den nunmehr angeordneten Vollzug von weiteren drei Jahren Freiheitsstrafe aus den Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) davon auszugehen, dass es zusätzlich dazu nicht auch noch des Widerrufs der (Urkundendelikte betreffenden) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Leibnitz bedarf, um A* von künftiger Straffälligkeit abzuhalten.
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