Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , Pensionist, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Kinderzuschuss , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. August 2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung , deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt , dass sie lautet:
„Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger den Kinderzuschuss für seine Tochter C* D*, geb. E*, in gesetzlicher Höhe ab dem frühestmöglichen Stichtag weiter zu bezahlen, wird
abgewiesen .“
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Tochter des Klägers (C* D*) lebt seit 2015 nach der Scheidung bei der Mutter. Sie schloss eine 3-jährige Fachschule für Sozialberufe ohne Matura ab. C* D* leidet an einer generalisierten Angststörung mit in der Vergangenheit beschriebenen Panikattacken bei Nervosität und sensiblen Wesenszügen im Sinn einer akzentuierten Persönlichkeit.
Sie kann noch sämtliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Sie ist auch einem normalen Arbeitstempo ganztägig gewachsen. Trotz ihrer psychischen Einschränkungen wäre sie noch in der Lage, Tätigkeiten, die einen durchschnittlichen Kundenkontakt erfordern, auszuüben und solche, die lediglich ein einfaches geistiges Anforderungsprofil bedingen. Sowohl ihre Führungsfähigkeit als auch ihre Durchsetzungsfähigkeit ist im Durchschnitt. Sie ist schulbar.
Dieser Zustand bzw dieses Leistungskalkül besteht seit Vollendung des 18. Lebensjahrs . [A] Die Tochter des Klägers wäre auch in der Lage gewesen, die oben angeführten Untersuchungstermine bei der PVA [vom 16.12.2024 und 5.2.2025] wahrzunehmen. [B]
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.2.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.10.2024 auf Weitergewährung eines Kinderzuschusses für seine Tochter C* D* über das 18. Lebensjahr hinaus ab.
Die Kindeseigenschaft bestehe auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs unter anderem dann fort, wenn und solange das Kind seither oder seit dem (späteren) Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Der Antrag auf Kinderzuschuss könne abgelehnt werden, wenn das Kind ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung trotz Hinweises auf die Folgen seines Verhaltens nicht entspreche.
C* D*, (die Tochter des Klägers), sei nicht zur angeordneten ärztlichen Untersuchung gekommen, weshalb nicht habe festgestellt werden können, ob bei ihr Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Weitergewährungsantrag sei daher abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem (aus dem Spruch ersichtlichen) Begehren, dem Kläger einen Kinderzuschuss für seine am ** geborene Tochter C* D* in der gesetzlichen Höhe ab dem frühestmöglichen Stichtag weiter zu bezahlen.
Der Kläger sei geschieden und Vater von (jeweils am ** geborenen) Zwillingstöchtern, die bei der Mutter wohnten und gegenüber welchen er unterhaltspflichtig sei. Eine davon sei C* D*.
Für diese habe der Kläger die Weitergewährung des Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus beantragt, was die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid mit der unrichtigen Begründung abgelehnt habe, C* D* sei ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, weshalb nicht habe festgestellt werden können, ob bei ihr Erwerbsunfähigkeit vorliege. Tatsächlich leide sie bereits seit einigen Jahren an Ängsten und einer Panikstörung, weshalb sie auch immer wieder in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Tagesklinik behandelt werde. Zuletzt habe sie den Abschluss an der E*schule in ** meistern können. Der Druck durch die Abschlussprüfungen und durch die beabsichtigte Führerscheinprüfung habe jedoch zu neuerlichen Panikattacken und Angstzuständen geführt, weshalb sie sich derzeit wieder in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es habe daher zum Zeitpunkt des Weitergewährungsantrags wie auch laufend eine Erwerbsunfähigkeit von C* D* bestanden. Deren Angststörung sei teilweise so schlimm, dass die Mutter zB (eigene) Urlaube habe absagen müssen.
Es sei auch unrichtig, dass C* der Untersuchung bei der Beklagten unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Mutter habe diese vielmehr telefonisch darüber informiert, dass C* nicht zur Befundung kommen könne, da sie aufgrund von Schilderungen ihrer Schwester, hinsichtlich welcher ebenfalls ein Verfahren auf Weitergewährung des Kinderzuschusses anhängig sei enorme Panik vor dem Untersuchungstermin gehabt habe.
Die Voraussetzungen gemäß § 252 ASVG für die Weiterzahlung eines Kinderzuschusses lägen somit vor.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung unter teilweiser Wiederholung der Bescheidbegründung. Ergänzend führte sie aus, nach § 262 Abs 1 ASVG gebühre zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jedes Kind im Sinn des § 252 ASVG ein Kinderzuschuss. Über das 18. Lebensjahr hinaus werde ein solcher nur auf besonderen Antrag gewährt. Gemäß § 252 Abs 2 ASVG bestehe die Kindeseigenschaft unter anderem dann über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus fort, wenn und solange das Kind
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, oder
- seit dem Ablauf dieses (Ausbildungs-)Zeitraums oder seit der Vollendung des 18. Lebensjahrs infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Erwerbsunfähigkeit liege vor, wenn jemand wegen des nicht mehr vorübergehenden Zustands der körperlichen und geistigen Kräfte nicht imstande sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müsse die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahrs oder vor Beendigung der die Kindeseigenschaft erhaltenden Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern.
Da die Tochter des Klägers, C* D*, die das 18. Lebensjahr bereits am 7.5.2022 vollendet habe, sich entgegen § 366 Abs 1 ASVG von der Beklagten angeordneten Untersuchungen zur Feststellung ihrer (allfälligen) Erwerbsunfähigkeit trotz Hinweises auf entsprechende Säumnisfolgen nicht unterzogen habe, müsse gemäß Abs 2 dieser Bestimmung davon ausgegangen werden, dass sie nicht erwerbsunfähig sei. Der angefochtene Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren „auf Leistung eines Kinderzuschusses für die am** geborene Tochter des Klägers“ ab, ohne über die Verfahrenskosten der klagenden Partei abzusprechen.
Dazu trifft es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die im kursiv dargestellten Umfang mit der Berufung bekämpft werden, und beurteilt diese rechtlich wie folgt:
Der Kinderzuschuss gebühre für Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus (unter anderem) dann, wenn das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahrs infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Wie festgestellt, sei dies bei der Tochter des Klägers nicht der Fall gewesen, sodass auch kein Anspruch auf Kinderzuschuss bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter (ausschließlicher) Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei erklärt zwar, von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung Abstand nehmen zu wollen, hält jedoch fest, die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Tochter des Klägers entgegen den Behauptungen in der Berufung im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl thematisiert zu haben, und beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben sowie auszusprechen, dass die klagende Partei ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen habe.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Der Berufungswerber macht als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO geltend, das Erstgericht habe ein Klagebegehren auf Leistung des Kinderzuschusses für die „am ** geborene Tochter des Klägers“ abgewiesen, wogegen der Urteilsantrag tatsächlich auf (Weiter-)Zahlung des Kinderzuschusses für die „am ** geborene Tochter des Klägers C* D*“ gelautet habe. Der Spruch sei insoweit unzureichend gefasst, weil der Kläger Vater der (jeweils am ** geborenen) Zwillinge C* und F* D* sei. Es bedürfe daher zur Vermeidung von Verwechslungen einer ausreichenden Individualisierung, dass die Klagsabweisung C* D* betreffe. Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags sei als Verfahrensmangel geltend zu machen.
Dem ist zu entgegnen:
§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO ermöglicht die Erhebung einer Berufung (unter Geltendmachung eines Verfahrensmangels) dann, wenn Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, also (teilweise) übergangen werden (vgl RS0041360 [T3, T4]) .
Dies trifft hier nicht zu. Das Erstgericht hatte (lediglich) über das Klagebegehren auf Weiterzahlung von Kinderzuschuss für eine der beiden Töchter des Klägers nämlich C* D* zu entscheiden und erledigte diesen Sachantrag vollständig im Sinn einer Abweisung. Dabei war es offenbar bestrebt, dem Spruch durch das Weglassen des Namens der Tochter eine kürzere Fassung zu geben, was grundsätzlich zulässig ist (vgl RS0041254; RS0039357) . Tatsächlich ließ es aber offenbar außer Acht, dass der Kläger zwei am ** geborene Töchter hat. Insofern rügt der Berufungswerber die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung als (zu) unpräzise, sodass diese mit einer Maßgabebestätigung entsprechend klarzustellen war. Auch ohne eine solche kann aber schon aufgrund der Entscheidungsgründe kein Zweifel daran bestehen, dass der Spruch C* D* betrifft, auf welche sich ebenso das gesamte Verfahren beginnend mit dem angefochtenen Bescheid bezog.
Mit der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Sachverhaltsannahme [A] zum Bestehen des für C* D* angenommenen Leistungskalküls seit der Vollendung von deren 18. Lebensjahr und begehrt ersatzweise festzustellen, das Kalkül habe „mit Ausnahme eines Zeitraums von 6 Monaten im Jahr 2024“ gegolten; in eventu strebt sie eine Negativfeststellung zum durchgehenden Bestehen des Leistungskalküls von C* D* seit Vollendung des 18. Lebensjahrs an.
Diese Beweisrüge scheitert bereits daran, dass die angestrebten Ersatzfeststellungen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen würden, insbesondere nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Kinderzuschuss (wie beantragt):
Unstrittig bedürfte es dazu nämlich der Kindeseigenschaft der Tochter C* D* über das 18. Lebensjahr hinaus, welche soweit für den konkreten Fall relevant gemäß § 252 Abs 2 Z 3 ASVG gegeben sein könnte, wenn und solange diese seit Vollendung des 18. Lebensjahrs oder seit der (späteren) Beendigung einer die Kindeseigenschaft verlängernden Schulausbildung (infolge Krankheit oder Gebrechens) erwerbsunfähig war oder ist. Diesen Umstand hat nach den grundsätzlich auch in Sozialrechtsverfahren geltenden Regeln der objektiven Beweislast (vgl RS0086050) die klagende Partei zu beweisen (10 Ob S 14/02k, SSV-NF 16/133) . Unklarheiten über entsprechende rechtsbegründende Tatsachen gehen also zulasten des Klägers (RS0086050 [T15]).
Hinter der Verlängerung der Kindeseigenschaft aufgrund von Erwerbsunfähigkeit steht die Absicht des Gesetzgebers, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten , nicht aber, solche Ansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verlieren. War somit die Kindeseigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit schon nicht mehr gegeben, kann sie auch nicht wieder aufleben. Sie muss also worauf die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend hinwies bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahrs oder vor Beendigung der die Kindeseigenschaft verlängernden Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein und über diesen Zeitpunkt hinaus andauern (RS0113891) . Darüber hinaus leitet der Oberste Gerichtshof aus § 262 Abs 1 S 3 ASVG ab, dass die Leistung (auf Kinderzuschuss) dann, wenn das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, erst mit dem Tag der Antragstellung anfällt, was eine rückwirkende Leistungsgewährung ausschließt (10 Ob S 35/18x, SVSlg 67.524) .
Für den konkreten Fall ist zunächst zu beachten, dass nicht feststeht, wann C* D* ihre die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG vermutlich verlängernde Schulausbildung abschloss, zumal die (qualifiziert vertretene) klagende Partei dazu auch kein Vorbringen erstattete und in der Berufung ebenfalls nichts ausführt. Selbst wenn man unter Zugrundelegung der Beilage ./E davon ausgeht, dass dies am 11.6.2024 der Fall war, könnte der ersatzweise festzustellen begehrte Umstand, dass das für C* D* angenommene Leistungskalkül „in einem Zeitraum von 6 Monaten im Jahr 2024“ nicht galt, für sich allein einen Anspruch des Klägers auf Kinderzuschuss (ab Antragstellung) nicht rechtfertigen. Dazu müsste nämlich konkret für einen Zeitpunkt vor Beendigung der Schulausbildung ein so geringes Leistungskalkül von C* D* feststellbar sein, dass daraus die Unfähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen, abgeleitet werden könnte und dieser Zustand über das Ausbildungsende hinaus angedauert haben. Mit dem Hinweis, das Erstgericht habe es nicht für notwendig erachtet, die „diesbezügliche Verschlechterung“ zeitlich exakt, „beispielsweise für den Zeitraum 1.7.2024 bis 31.12.2024“ einzugrenzen, weshalb sich eine positiv formulierte Ersatzfeststellung kaum treffen lasse, räumt der Berufungswerber aber selbst ein, den 6-monatigen Zeitraum im Jahr 2024, in welchem seine Tochter C* D* (offenbar) seiner Meinung nach erwerbsunfähig gewesen sei, (selbst) ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen nicht genau angeben zu können, weshalb er auch hilfsweise „eine entsprechende Negativfeststellung“ anstrebt. Daraus lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschuss aus den bereits angeführten Gründen ebenfalls nicht ableiten.
Stellt man mit der Berufung nicht auf die Beendigung der Schulausbildung durch C* D* ab, sondern (bloß) auf den Umstand, dass diese nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs (mit 7.5.2022) für 6 Monate im Jahr 2024(!) das für eine Erwerbsfähigkeit erforderliche Leistungskalkül nicht erfüllte, folgt daraus nach der dargestellten Rechtslage keinesfalls ein Anspruch des Klägers auf Kinderzuschuss.
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass die begehrte Ersatzfeststellung, das für C* D* angenommene Leistungskalkül habe mit Ausnahme eines Zeitraums von 6 Monaten im Jahr 2024 seit Vollendung des 18. Lebensjahrs bestanden, noch nicht bedeutet, in diesen Monaten habe das Kalkül für eine Erwerbsfähigkeit nicht ausgereicht. Es könnte nämlich auch nur geringfügig schlechter oder sogar besser gewesen sein als das festgestellte.
Zusammengefasst zeigt sich, dass die statt der Sachverhaltsannahme [A] angestrebten Ersatzfeststellungen zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen könnten, sodass die Beweisrüge insoweit nicht entscheidungswesentlich ist. Damit erübrigt sich aber eine weitere Auseinandersetzung mit dieser (RS0043190) .
Gleiches gilt, soweit der Berufungswerber die Feststellung [B] bekämpft, wonach die Tochter des Klägers in der Lage gewesen wäre, die Untersuchungstermine bei der Beklagten wahrzunehmen, und dazu eine gegenteilige Ersatzfeststellung anstrebt.
Nach dem hier zu berücksichtigenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz hat im gerichtlichen Verfahren nämlich keine Überprüfung des bekämpften Bescheids auf seine Richtigkeit hin zu erfolgen; der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist vielmehr selbstständig und unabhängig (vom vorangegangenen Verwaltungsverfahren) zu beurteilen.
Ob sich die Beklagte in ihrem Bescheid zu Recht auf § 366 Abs 2 ASVG stützte oder ob die Tochter des Klägers (C* D*) glaubhaft machen konnte, den von der Beklagten angeordneten Untersuchungen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden ferngeblieben zu sein ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nicht relevant (vgl RS0106394 und insbes [T14]) . Soweit der Berufungswerber andeutet, das Erstgericht habe die Klagsabweisung „zusätzlich“ mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch C* D* begründet, ist dies dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Damit bleibt auch die Beweisrüge erfolglos.
Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Berufung lediglich sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Konkret moniert sie das Fehlen einer Sachverhaltsannahme, wonach zwischen 1.7. und 31.12.2024 eine signifikante Verschlechterung (des festgestellten Leistungskalküls) aufgetreten sei, welche zu einer Erwerbsunfähigkeit von C* D* in diesem Zeitraum geführt habe.
Erwerbsunfähig (iSd § 252 Abs 2 Z 3 ASVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechens nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (RS0085536 [T9]) . Dies ist ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen (RS0085570) . Damit handelt es sich bei der Frage der Erwerbs(un)fähigkeit um keine feststellungsfähige Tatsache, sondern um eine insbesondere auf Basis eines konkreten Leistungskalküls (allenfalls in Verbindung mit dem Anforderungsprofil für bestimmte berufliche Tätigkeiten) vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Abgesehen davon ließe sich, wie bereits dargelegt, auch dann, wenn C* D* tatsächlich von 1.7. bis 31.12.2024 erwerbsunfähig gewesen wäre, (noch) kein Anspruch des Klägers auf Kinderzuschuss begründen, und zwar auch nicht für diesen Zeitraum. Damit fehlt es der diesbezüglich ergänzend beantragten „Feststellung“ bereits an rechtlicher Relevanz.
Gleiches gilt schließlich für die vom Berufungswerber ebenfalls vermisste Sachverhaltsannahme, wonach die Mutter von C* D* der Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, dass diese nicht zur Befundung kommen könne, da sie (aufgrund der Schilderungen ihrer Schwester) davor enorme Panik habe.
Wie ebenfalls schon aufgezeigt wurde, spielt es nämlich für die Entscheidung über den Kinderzuschussanspruch des Klägers keine Rolle, ob im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Mitwirkungspflichten (iSd § 366 ASVG) verletzt wurden.
Dementsprechend ist die Rechtsrüge ebenfalls unberechtigt und der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Obwohl die anwaltlich vertretene Klägerin im Verfahren erster Instanz Kosten verzeichnete, unterließ das Prozessgericht eine Entscheidung darüber, sodass insofern eine unvollständige Erledigung der Sachanträge vorliegt, was entweder mit Urteilsergänzungsantrag oder mit Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO geltend gemacht werden kann (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 423 bis 424 ZPO Rz 1 bis 3) .
Die klagende Partei zieht zwar als Berufungsgrund unter anderem die nicht vollständige Erledigung von Sachanträgen gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO heran, rügt in diesem Zusammenhang jedoch nicht das Fehlen der Kostenentscheidung, und stellt insoweit auch keinen Ergänzungsantrag. Damit schied das erstinstanzliche Kostenersatzbegehren aus dem Verfahren aus (RS0041490) , und dem Berufungsgericht ist die Entscheidung darüber verwehrt (vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 ZPO Rzz 2, 5) , sodass diese auch nicht mit einer (weiteren) Maßgabebestätigung nachgetragen werden kann.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit an die mit der Berufung vollständig unterlegene klagende Partei ergeben sich weder aus deren Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) nicht zu lösen waren, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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