(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
4. die Stiefkinder;
5. die Enkel.
Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 252 Kinder
(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013) 4. die Stiefkinder; 5. die Enkel. Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten…
§ 215 Witwen(Witwer)rente
…der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder…
§ 97 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung.
…einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (§ 252 Abs. 2 Z 3) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende…
§ 207 Kinderzuschuß
…1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 205a…
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 7 § 81 Übergangsrecht
…Anm.: Abs. 16 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten) (17) Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG sind, sofern sie nicht vom AMS angeordnet wurden, für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres außer Acht zu lassen. Gutachten, die nach dem…
PKVG · Pensionskassenvorsorgegesetz
§ 12 Waisenpension
…1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die…
Stmk. PKVG · Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz
§ 12 Waisenpension
…1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die…