Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Haas und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 4. November 2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben, neben mehreren Verwaltungsstrafen, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, rechtskräftig durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Juni 2024, AZ 32 Bs 59/24x, unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB iVm § 15 StGB verhängt wurde (ON 2.4, ON 2.7 und ON 2.9).
Zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (ON 2.7) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T3]).
Das errechnete Strafende ist der 15. Dezember 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) ist seit 15. Juni 2025 vollzogen. Die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. April 2025, AZ **, aus spezial- und generalpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt (siehe ON 2.8). Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Juni 2025, AZ ** (ON 2.4), wurde ein Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG abgewiesen. Der Zwei-Drittel-Stichtag fällt auf den 15. Dezember 2025 (ON 2.4,2).
Mit dem angefochtenen (mündlich verkündeten) Beschluss (ON 4) vom 4. November 2025 lehnte das Erstgericht – konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der negativen Beurteilung durch die Anstaltsleitung (ON 2.2) – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 2.3 und ON 3.1) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die noch in der Anhörung angemeldete Beschwerde des Strafgefangenen, wobei auf eine Ausführung verzichtet wurde (ON 3.1,2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung (ON 2.7 und ON 2.9), die weiteren Verurteilungen (ON 2.5 und ON 2.6), die Stellungnahme des Strafgefangenen (ON 2.3), des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist zudem nicht korrekturbedürftig. Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17).
Die (internationale) Strafregisterauskunft (ON 2.5 und ON 2.6) des Verurteilten weist zwischen 1994 und 2024 fünfzehn Eintragungen auf, wobei fünf davon im engsten Sinne einschlägig sind. Weder teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen, die Unterstützung durch die Bewährungshilfe bzw. Weisungen zu Therapien, noch der mehrfache Vollzug auch längerer Freiheitsstrafen (wobei bereits die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen [siehe dazu auch die ON 2.7]) konnten deliktabhaltend wirken. Vielmehr delinquierte der Verurteilte nach seiner letzten Verurteilung in der Slowakei und dem anschließenden Vollzug im raschen Rückfall wieder, indem er mit seinem Neffen in das Bundesgebiet zur Begehung von Einbruchsdiebstählen in PKW’s einreiste (ON 2.7,18). Dem massiv belasteten Vorleben kann nur ein sehr guter Vollzug (ON 2.2) – der allerdings der Regelfall sein sollte – entgegengesetzt werden. Der behauptete soziale Empfangsraum und die durch die Geburt seines Enkels bewirkte Einstellungsumkehr vermochte bislang schon nicht tatabhaltend wirken, zumal er teilweise sogar unter Beteiligung seiner Kernfamilie delinquierte. Der behauptete wirtschaftliche Empfangsraum (ON 2.14) bei seinem Onkel vermag ebenso wenig eine Änderung des Prognosekalküls bewirken, weil zum einen die schwere Erkrankung (ON 2.2,1) und die in diesem Zusammenhang begehrten Therapien in Freiheit (ON 2.3,1) der Erwerbsfähigkeit im Wege stehen könnte und zum anderen auch bislang ein regelmäßiges Einkommen (ON 2.7,4) angesichts der hohen Schuldenlast (EUR 12.000,00 bis EUR 13.000,00 [Privatkonkurs]) nicht legalbewährend wirken konnte. Im Übrigen waren auch in der Vergangenheit Weisungen im Zusammenhang mit angeordneten Therapien (ON 2.6,19) nicht erfolgreich. Der aktuelle schlechte Gesundheitszustand vermag keine Änderung der Einschätzung zur Legalbewährung zu bewirken, weil dieser bei bestimmten Tätertypen zwar risikominimierend ist, de facto aber nicht jegliche Gefährlichkeit der neuerlichen Tatbegehung, insbesondere hier im mannigfaltigen Betätigungsfeld der Vermögensdelinquenz, ausschließt (siehe auch OLG Wien, AZ 23 Bs 331/21a; OLG Graz, 1 Bs 153/25x). Die Anordnung der Bewährungshilfe konnte schon in der Vergangenheit nicht legalbewährend wirken.
Bei einer Gesamtbetrachtung besteht daher – trotz eines behaupteten sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraums – im Sinne der zutreffenden Einschätzung des Erstgerichts derzeit kein ausreichender Grund zur Annahme, dass A* durch eine bedingte Entlassung – selbst unter Anwendung flankierender Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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