Durch den Wegfall eines Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, wird die Vertretungsmacht der verbleibenden Geschäftsführer mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt. Es ist vielmehr durch Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung zu treffen.
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