Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen den Beklagten B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 20.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. September 2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen mit EUR 2.220,12 (darin EUR 370,20 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Das ebene, „leicht abschüssige“ (zum Grundstück des Klägers), „seit jeher“ landwirtschaftlich genutzte Grundstück ** (EZ ** GB **) des Beklagten grenzt im Süden an das Grundstück ** (EZ ** GB **) des Klägers, auf dem sich ein im Jahr 1992 errichtetes Einfamilienhaus, eine Garage mit Werkstattmulde und ein Geräteschuppen befinden.
Der Kläger hat genau an dieser Grundstücksgrenze eine Mauer (nordwestlich im Bereich des Geräteschuppens) und im Jahr 1995 die Garage mit einer Werkstattmulde (mit nicht wasserdichtem Beton ausbetoniert und verfliest) errichtet.
„Im südlichsten Teil des Grundstücks des Beklagten zum nördlichen Grundstücksteil des Klägers“ befindet sich auf der gesamten Länge von Osten nach Westen ein „Böschungshang“, den der Kläger, als er im Jahr 1992 sein Haus errichtete, mit Zustimmung des Beklagten „eine Zeit lang“ pflegte.
Da in der gesamten Nachbarschaft der Boden sehr wasserreich ist, hat die Gemeinde ** im Jahr 1995 zur Entwässerung an der westlichen Grenze des Grundstücks des Klägers und weiter nach Norden über das nordwestliche Eck des Grundstücks des Beklagten eine Drainage legen lassen, die das Wasser in einen Sickerschacht ableitet, der sich im Süden des Grundstücks des Klägers auf Höhe einer dort verlaufenden Straße befindet; von dort gelangt das Wasser in die Kanalisation.
„ Etwa zeitgleich mit der Errichtung der Drainage durch die Gemeinde ** drückt das Erdreich aufgrund der Naturkräfte im Bereich des Böschungshangs am Grundstück des Beklagten Richtung des Grundstücks des Klägers“. Aufgrund dessen sind Waschbetonplatten, die der Kläger vor etwa zehn Jahren verlegt hat, „teilweise vom Böschungshang überragt“. Um seine Garagenmauer vor dem Erdreich zu schützen, hat der Kläger am Grundstück des Beklagten schaufelbreit den Böschungshang abgegraben. Nach starken Regenfällen kommt es an dieser Stelle zu Wasseransammlungen und die Werkstattmulde in der Garage füllt sich mit Wasser.
Der Pächter, an den der Beklagte sein Grundstück seit 12 Jahren verpachtet hat, verwendet zur Bewirtschaftung „gewöhnliche Traktoren“ (in der Landwirtschaft üblicherweise verwendete Maschinen); im näheren Umfeld werden zur Bestellung der Felder „weit größere Traktoren“ verwendet. Da der Boden zu feucht ist und die Bodenverhältnisse für den Anbau von Erdbeeren nicht von Vorteil sind, baut der Pächter nach dreimaligem Anbau von Erdbeeren (er hatte ein „Erdbeerland“ auf diesem Grundstück) nur noch Mais an. Im südlichen Bereich des Grundstücks des Beklagten hält der Pächter bis zur Böschungskante zum Grundstück des Klägers einen Grünstreifen von etwa 10 m frei, den er nicht mit Mais bewirtschaftet und den er „lediglich ab und an“ zum Wenden der Maschinen nutzt. Weder der Beklagte noch der Kläger hat auf dem Grundstück des Beklagten bauliche Maßnahmen oder Geländekorrekturen vorgenommen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die von seinem Grundstück ** der EZ ** GB ** „ausgehende, direkte Wasserzuleitung sowie das Eindringen von Gestein und Erdreich“ jeweils zu Lasten des Grundstücks des Klägers EZ ** GB ** zu unterlassen. Er behauptet – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung –, durch das ständige Befahren und Wenden mit besonders schweren Landmaschinen werde auf dem Grundstück des Beklagten das Erdreich so komprimiert, dass Niederschlagswasser nicht mehr versickert, sondern auf das Grundstück des Klägers abfließt. Während bis vor einigen Jahren selbst bei starken Niederschlägen kein derartiger Wasserzufluss stattgefunden habe, sammle sich nunmehr selbst nach einem durchschnittlichen Regentag unmittelbar vor dem Mauerwerk der Garage des Klägers Wasser, die Mauer bleibe ständig feucht und neben dem zugeleiteten Wasser gelange auch Erdreich und Gestein vom Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers. Diese Bewirtschaftung mit Landmaschinen bewirke eine unmittelbare Zuleitung von Wasser und eine grob körperliche Einwirkung durch auf das Grundstück des Beklagten abrutschendes Gestein und Erdreich. Jedenfalls sei dieser Wasserzufluss und das Abrutschen von Erdreich und Gestein aber eine unzumutbare, nicht ortsübliche Immission, die das Grundstück des Klägers wesentlich beeinträchtige.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit den für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptungen, von seinem Grundstück, das der Pächter ohne schweres Gerät bewirtschafte, dessen Gelände nicht verändert worden sei und dessen südlicher Teil eine „ackerfreie Fläche“ sei, dringe weder Wasser noch Gestein noch Erdreich auf das Grundstück des Klägers ein. Geländeveränderungen seien auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sollte es (was der Beklagte bestritt) zu einer Immission gekommen sein, sei sie ortsüblich und ohne gravierende Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks des Klägers.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus – kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen – legte das Erstgericht dieser Entscheidung den auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist.
Daraus zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse:
1. Es sei zu keiner „veranstaltungsbedingten unmittelbaren Zuleitung“ vom Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers gekommen.
2. Durch die ordnungsgemäße Bearbeitung des landwirtschaftlichen Grundstücks des Beklagten – Anbau von Mais, Verwendung von in der Landwirtschaft üblicherweise verwendeten Maschinen, keine baulichen Maßnahmen, keine Geländekorrekturen – sei es jedenfalls zu keiner unmittelbaren Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB gekommen.
3. Während das Grundstück des Beklagten jahrzehntelang landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sei, habe der Kläger „jene nachteiligen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinzunehmen, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind“.
4. Aus dem Befahren eines seit Jahrzehnten landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit herkömmlichen Bewirtschaftungsgeräten der ordentlichen und gewöhnlichen Landwirtschaft lasse sich keine ortsunübliche Einwirkung auf das Grundstück des Klägers ableiten. Mangels einer nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschreitenden Einwirkung erübrige sich ein Eingehen auf eine allenfalls wesentliche Beeinträchtigung; es liege keine mittelbare Einwirkung gemäß § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in Stattgebung der Klage abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
1. Der Kläger hat – auch nach Erörterung mit dem Erstgericht (ON 9, Seite 8) – einen Sachverständigenbeweis (für Grundbau und Bodenmechanik) beantragt, um zu beweisen, „dass durch die schweren Landmaschinen das Gelände, insbesondere Erdreich, Gestein und Wasser auf das Grundstück des Klägers eindringt“ (ON 9, Seite 8). In der Mängelrüge der Berufung argumentiert er, er hätte dadurch beweisen können, dass durch übermäßige Bewirtschaftung und durch das Befahren des Grundstücks des Beklagten mit besonders schweren Landmaschinen – und nicht durch Naturkräfte – Gestein, Erdreich und Wasser in das Grundstück des Klägers eindringe.
2. Die Beweisfrage, mit welchen Maschinen das Grundstück des Beklagten bewirtschaftet wird, kann mit einem Sachverständigengutachten nicht beantwortet werden, weil der Gutachter zu diesem Beweisthema keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen haben kann.
3. Der Beweisantrag blieb trotz richterlicher Erörterung unbestimmt, weil daraus weder hervorgeht, welche „schweren“ Landmaschinen und welche Manöver dieser nicht näher bezeichneten Landmaschinen das Eindringen von Erdreich, Gestein und Wasser auf das Grundstück des Klägers bewirkt haben sollen.
4. Es steht fest, dass das Grundstück des Beklagten „seit jeher“ landwirtschaftlich genutzt wird, dass der Kläger sein Einfamilienhaus im Jahr 1992 errichtet hat, dass weder der Beklagte noch sein Pächter auf dem Grundstück des Beklagten bauliche Maßnahmen oder Geländekorrekturen vorgenommen hat, dass der Pächter des Beklagten dieses Grundstück mit gewöhnlichen Traktoren (in der Landwirtschaft üblicherweise verwendeten Maschinen) bewirtschaftet (während im näheren Umfeld weit größere Traktoren zur Bestellung der Felder verwendet werden) und dass der Pächter des Beklagten den ca 10 m breiten Grünstreifen an der Grundstücksgrenze lediglich „ab und an“ zum Wenden der Maschinen benützt. Die einzige nennenswerte Geländeveränderung auf dem Grundstück des Beklagten hat der Kläger vorgenommen, als er auf dem Grundstück des Beklagten „schaufelbreit den Böschungshang abgegraben“ hat. Aus diesen – einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglichen – Tatsachen ergibt sich rechtlich, dass auf dem Grundstück des Beklagten keine „Veranstaltung“ im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB stattfand oder stattfindet, die als unmittelbare Zuleitung auf das Grundstück des Klägers interpretiert werden kann (7 Ob 20/25d, 9 Ob 18/15k; RIS-Justiz RS0117337, RS0010635, RS0115461).
5. Selbst wenn eine Änderung der Ablaufverhältnisse mit der festgestellten ordnungsgemäßen Bearbeitung des landwirtschaftlichen Grundstücks des Beklagten notwendigerweise einhergegangen sein sollte, läge keine unmittelbare Zuleitung vor, die gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB untersagt werden könnte (1 Ob 245/22v, 1 Ob 190/05f).
6. Aus den festgestellten – einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglichen – Tatsachen zur Bewirtschaftung des Grundstücks des Beklagten ergibt sich aber auch, dass vom „seit jeher“ landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Beklagten aufgrund der „ordnungsgemäßen Bearbeitung“ (1 Ob 245/22v, 1 Ob 190/05f) mit üblicherweise verwendeten Traktoren (während im näheren Umfeld noch weit größere Traktoren verwendet werden) keine das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitende Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgehen können (10 Ob 38/24x, 1 Ob 62/20d [„Charakter der Gegend“]). Der Kläger, der sein Einfamilienhaus in der 1992 unmittelbar an der Grenze zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Beklagten errichtet hat, „muss eben jene nachteiligen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinnehmen, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind“ (1 Ob 190/05f).
Aus diesen Gründen bleibt die Mängelrüge erfolglos.
II. Zur Tatsachenrüge:
1. Anstelle der eingangs kursiv geschriebenen bekämpften Tatsachenfeststellungen begehrt der Berufungswerber Ersatzfeststellungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Der Pächter des Beklagten befahre den etwa 10 m breiten Grünstreifen mit schweren Landmaschinen und verwende ihn für Wendemanöver. Dadurch schiebe er Steine auf das Grundstück des Klägers. Er verändere dadurch den Geländeverlauf wo durch Erdreich, Steine und Wasser direkt auf das Grundstück des Klägers „zugeleitet würden“.
Seit der Bewirtschaftung mit „besonders schweren Landmaschinen“ durch den Pächter des Beklagten – sie wendeten unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers und komprimierten dadurch das Erdreich in Richtung des Grundstücks des Klägers – komme es dazu, dass Erdreich, Gestein und Wasser direkt auf das Grundstück des Klägers zugeleitet werde.
2. Das Berufungsgericht erachtet die Beweiswürdigung des Erstgerichts, der der Berufungswerber keine stichhältigen Argumente und Beweisergebnisse entgegenhalten kann, für zutreffend, sodass es gemäß § 500a ZPO (RIS-Justiz RS0122301) nur folgender Erwiderung auf die Beweisrüge bedarf:
a) Es steht unbekämpft fest, dass auf dem Grundstück des Beklagten keine baulichen Maßnahmen und keine Geländekorrekturen stattgefunden haben, dass der Pächter des Beklagten zum Bewirtschaften des Grundstücks des Beklagten in der Landwirtschaft üblicherweise verwendete gewöhnliche Traktoren verwendet (während im näheren Umfeld weit größere Traktoren zur Bestellung der Felder verwendet werden), dass der Boden in der gesamten Nachbarschaft sehr wasserreich ist, dass der Kläger eine Werkstattmulde in der Garage nicht mit wasserdichtem Beton ausbetoniert hat und dass der Pächter des Beklagten vor der Grundstücksgrenze einen 10 m breiten Grünstreifen belassen hat, den er nur „ab und an“ zum Wenden der Maschinen benützt.
b) Der Kläger hat als Partei ausgesagt, dass zeitgleich mit der Drainagierung – die unstrittig im Jahr 1995 erfolgte – Wasser auf sein Grundstück gedrückt wird, sodass der von ihm hergestellte Zusammenhang mit dem vom Pächter des Beklagten verwendeten „schweren Gerät seit 10/15 Jahren“ (Beklagter ON 9, Seite 3) auch unter Zugrundelegung seiner eigenen Parteiaussage nicht richtig sein kann. Nicht nur die Parteiaussage des Beklagten, dass „überall hier im Erdreich immer schon Wasser war“ (ON 9, Seite 6) und der vom Erstgericht anlässlich des Ortsaugenscheins am 29. Juli 2025 gewonnene persönliche Eindruck, sondern vor allem die Tatsache, dass die Gemeinde ** im Jahr 1995 eine Drainagierung für notwendig erachtete, sprechen gegen die Annahme des Klägers, dass die Bewirtschaftung des Grundstücks des Beklagten durch den nunmehrigen Pächter „mit besonders schweren Landmaschinen“ Wasser (und sogar Erdreich und Steine) auf das Grundstück des Klägers „zuleiten“.
c) Das Erstgericht hat anlässlich des Ortsaugenscheins wahrgenommen, dass der Acker auf dem Grundstück des Beklagten in einen Grünstreifen übergeht – dessen Breite von ca 10 m unstrittig ist – und dass „oberhalb des Böschungshanges keine Geländeveränderung im Bereich des Grünstreifens zum Acker des Beklagten hin wahrgenommen werden“ (ON 11, Seite 6) kann. Dass das Erstgericht aus diesem unversehrten, ca 10 m breiten Grünstreifen den Schluss gezogen hat, dass keine Wendemanöver mit landwirtschaftlichen Maschinen, sondern „natürliche Vorgänge“ – das Erstgericht spricht von „Gravitation“ – eine „Kriechbewegung“ des stark wasserführenden Böschungshanges verursacht haben, ist nicht zu beanstanden. Wenn der Pächter des Beklagten einen ca 10 m breiten Grünstreifen belässt, um Emissionen auf das Grundstück des Klägers zu vermeiden, ist auch nicht anzunehmen, dass er auf diesem Grünstreifen so häufig mit schweren Landmaschinen manövriert, dass dadurch Erdreich, Gestein und Wasser auf das Grundstück des Klägers gedrückt worden.
Das Berufungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das Erstgericht nach einem mängelfreien Verfahren zu zutreffenden Tatsachenfeststellungen gelangte. Die aus einer Mängelrüge und einer Tatsachenrüge bestehende Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Da gegen die Bewertung des Unterlassungsbegehrens durch den Kläger keine Bedenken bestehen, ist der Entscheidungsgegenstand gemäß § 500 Abs 2 und Abs 3 ZPO mit mehr als EUR 5.000,00, aber nicht mehr als EUR 30.000,00 zu bewerten.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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