RS0115461 – OGH Rechtssatz
Auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen.