Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* N.V. , **/Curacao, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny, Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 62.083,00 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juli 2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.759,12 (darin EUR 626,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz in Curacao. In Österreich verfügt sie über keine Konzession im Sinn des Glücksspielgesetzes. Sie betreibt gewerbsmäßig im Internet eine Plattform für Online-Glücksspiel auf ** unter anderem in deutscher Sprache und verwendet auch deutschsprachige AGB.
Die in Österreich wohnhafte Klägerin eröffnete auf der Plattform der Beklagten im Internet ein Spielerkonto. Auf die Website der Beklagten war sie über Werbemails aufmerksam geworden. Während des Registrierungsvorgangs gab sie an, dass sie aus Österreich sei. Österreich befand sich bei der Registrierung auch bereits in einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Ländervorauswahl. Über die Plattform der Beklagten spielte sie im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Mai 2024 von zu Hause aus und nur zur privaten Unterhaltung Slot-Spiele. Sie erlitt dabei Verluste in Höhe von EUR 62.083,60, die sich aus einer Gegenüberstellung ihrer getätigten Einzahlungen (EUR 160.811,60) und der Aus- bzw. Rückzahlungen (insgesamt EUR 98.728,00) ergeben.
Im Prozess begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 62.083,00 samt Zinsen aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes. Das in Österreich geltende Glücksspielmonopol sei weder verfassungs- noch unionswidrig und verstoße auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Beklagte biete Glücksspiele in Österreich an, ohne über eine dafür notwendige Konzession zu verfügen. Der Eingriff in das Glücksspielmonopol bewirke auch eine Schutzgesetzverletzung. Sie habe daher die Einsätze aufgrund eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags geleistet, weshalb die Spielereinsätze bereicherungsrechtlich als auch schadenersatzrechtlich rückforderbar seien.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage. Zur Begründung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit führte sie aus, dass Art 18 Abs 1 EuGVVO nicht anwendbar sei, weil die Klägerin nicht Verbraucherin sei und die Beklagte ihren Sitz in einem Drittstaat habe. Sie habe sich erst nach finanziellen Verlusten auf eine allfällige Unzulässigkeit berufen und sodann den Gerichtsstand Österreich gewählt. Dieses Vorgehen sei als rechtsmissbräuchliches „forum shopping“ zu qualifizieren und widerspreche den unionsrechtlichen Zuständigkeiten. Auf das vorliegende Rechtsverhältnis sei nicht materielles österreichisches Recht anwendbar, weil die Beklagte nicht in der Europäischen Union, sondern in einem Drittstaat ansässig sei und die Dienstleistungen ausschließlich in Curacao erbracht worden seien. Im Übrigen sei das österreichische Glücksspielgesetz wegen des monopolaffinen Lizenz-Limitierungssystems, dessen Unverhältnismäßigkeit insbesondere im Zusammenhang mit Einnahmesteigerungen, der exzessiven Werbemaßnahmen des unwirksamen Spielerschutzes, des Interessenkonflikts und der Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen sowie der unzureichenden Umsetzung der sogenannten Geldwäsche – RL unionsrechtswidrig.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht zu Spruchpunkt I. die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, gab zu Spruchpunkt II. der Klage zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Es ging dabei vom eingangs referierten – unstrittigen – Sachverhalt aus. Rechtlich bejahte es sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Anwendung österreichischen materiellen Rechts und verwies unter Zitierung der bisherigen ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil – allenfalls nach einer Verfahrenserneuerung – in gänzliche Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt; in eventu die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Klage beantragt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu I.:
1. Die Beklagte behauptet das Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO, weil das das Erstgericht ihren Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu Unrecht verworfen habe. Die Anwendbarkeit der EuGVVO sei mangels Sitzes der Beklagten in einem Mitgliedsstaat nicht gegeben, weil es sich bei Curacao um einen Drittstaat außerhalb der europäischen Union handle. Der EuGH habe wiederholt die Anwendung der EuGVVO auf Beklagte mit Drittstaatensitz verneint (C-412/98; C-111/09). Dies gelte auch für die Verbraucherschutzbestimmungen der Artikel 17ff EuGVVO. Davon abgesehen seien die aus generellen Prinzipien des Völkervertragsrechts resultierenden Konsequenzen auch in Artikel 52 EUV, der als zentrale EU-Verfassungsnorm ganz allgemein den Geltungsbereich der EU-Verträge auf die Mitgliedsstaaten beschränke, und im Besonderen in Bezug auf EU-Verordnungen in Artikel 7 iVm Artikel 288 Abs 2 AEUV verankert. Soweit ersichtlich, existiere zwischen der EU und dem ÜLG-Staat Curacao keine völkerrechtlich-sondervertragliche Norm, die festlege, dass unionsrechtlich gerichtszuständigkeitsbegründende Normenkomplexe, wie etwa die EuGVVO, die Rom I-Verordnung ua, auch in Bezug auf Curacao anwendbar sein sollten. Die Frage, ob die EuGVVO anwendbar sei, sei gesondert darnach zu beurteilen, ob Curacao als Teil der Niederlande gelte bzw. Artikel 56 AEUV im Zuge des spezifischen Übersee-Assoziationsabkommen maßgeblich sei.
2. Entgegen den Berufungsausführungen ist der Anwendungsbereich des Artikel 18 EuGVVO ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers gegeben. Das heißt der Verbraucher, dessen Wohnort in einem Mitgliedsstaat gelegen ist, kann seinen Vertragspartner auch dann vor dem Gericht seines eigenen Wohnorts verklagen, wenn dieser seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat ( Simotta in Fasching/Konecny 3 V/1 Artikel 1 EuGVVO 2012 Rz 25; Staudinger in Rauscher, EuZPR-EuIPR [2021] Artikel 18 Brüssel 1a VO Rz 24). Der für dessen Anwendung erforderliche Auslandsbezug ist schon dann gegeben, wenn – wie hier – die Klägerin ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz dagegen in einem Drittstaat. Zu den „Drittstaaten“ im Sinn des Artikel 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählen ua die Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten, wie zum Beispiel die Kemen-Inseln und die niederländischen Antillen ( Simotta aaO Artikel 6 EuGVVO 2012 Rz 1/2 FN 4 mwN). Dass die niederländischen Antillen (wozu Curacao als Teil des Königreichs der Niederlande gehört) als „Drittstaat“ im Sinn des Artikel 4 Abs 1 EuGVVO (nunmehr Artikel 6 Abs 1 EuGVVO 2012) anzusehen sind, hat auch bereits der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (OGH 10 Nc 19/05h). Ob Curacao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtsobjekt – also ein völkerrechtlich anerkannter Staat – ist oder nicht, ist für die Anwendung von Artikel 6 Abs 1 EuGVVO 2012 nicht von Belang. Dafür sprechen die Erwägungen des Unionsrechtsgesetzgebers. Demnach sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in der EuGVVO 2012 unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher, der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer in der Europäischen Union zu gewährleisten. Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (ErwGr 14 und 18d der EuGVVO 2012).
3. Daraus folgt, dass Artikel 18 Abs 1 EuGVVO 2012 im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil die Klägerin als Verbraucherin ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl OLG Wien 15 R 44/25b, 1 R 57/25x; OLG Linz 2 R 55/25h; OLG Graz 3 R 113/24y, 4 R 8/25s, 4 R 136/25i, 5 R 153/25x).
4. Soweit die Beklagte zur behaupteten Nichtanwendung der EuGVVO auf die EuGH-Entscheidungen zu C-412/98 und C-111/09 verweist, übersieht sie, dass aus diesen Entscheidungen für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Die Entscheidung des EuGH zu C-412/98 befasst sich mit der Anwendung der EuGVVO im Falle, dass der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Die Entscheidung des EuGH zu C-111/09 hat eine Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den in einem anderen Mitgliedsstaat wohnhaften Versicherungsnehmer zum Gegenstand.
6. Dass die Klägerin keine Verbraucherin im Sinn des Artikel 17f EuGVVO wäre bzw die Beklagte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichte (Artikel 17 Abs 1 lit c EuGVVO), behauptet die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher mit Beschluss zu verwerfen (§ 473 ZPO).
Zu II.:
A) Zur Mangelrüge:
1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte, dass das Erstgericht ihre erstinstanzlichen Beweisanträge auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes, einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Steuerwesen, eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Wirtschaftsmarketing und eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Wirtschaftspsychologie sowie die Aufnahme von Beweisen von Amts wegen durch das Gericht (ohne Begründung) abgewiesen habe. Hätte das Erstgericht diesen stattgegeben, hätte es feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgen würden.
2. Verfahrensmängel sind nur dann beachtlich, wenn sie geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt überdies nur dann vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht – wie hier – zum Beweisthema keine Feststellungen getroffen, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme, vorausgesetzt sie wäre rechtlich relevant, eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen derer deren Erledigung zu behandeln sei.
Davon ausgehend sind die behaupteten (primären) Verfahrensmängel nicht gegeben, hat das Erstgericht doch keine Feststellungen zu den von der Beklagten behaupteten Tatsachen getroffen.
B) Zur Rechtsrüge:
Das Berufungsgericht hält das Vorbringen in der Rechtsrüge der Beklagten für nicht stichhältig, hingegen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht für zutreffend, weil die Gesetzesdeutung durch das Erstgericht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht. In der deshalb gebotenen Kürze (§ 500a ZPO) ist der Berufung nur noch das Folgende entgegenzuhalten:
1. Soweit die Beklagte auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestreitet, ist sie auf die Behandlung der Nichtigkeitsberufung zu Punkt I. oben zu verweisen.
2. Die Argumentation der Berufungswerberin zum anwendbaren Recht, wonach eine widersprüchliche Beurteilung des Erstgerichts vorliege, weil im vorliegenden Rechtsstreit entweder sowohl die Regeln der Rom I-Verordnung, als auch jene der AEUV zum Tragen kommen müssten oder beide Normenkomplexe nicht gelten würden, ist nicht nachvollziehbar. Auf den vorliegenden Verbrauchervertrag ist gemäß Artikel 6 Abs 1 lit b Rom I-Verordnung das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzuwenden, weil die Beklagte ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet und § 35 IPRG nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse ist ( Musger in KBB 6 Vor Artikel 1 Rom I-Verordnung Rz 2; Neumayr in KBB 6 § 35 IPRG Rz 1).
Der Umstand, dass Curacao nicht Mitglied der EU ist, steht der Anwendung der Rom I-Verordnung auf den vorliegenden Vertrag und damit der Anwendung von materiellem österreichischen Recht nicht entgegen.
3. Der Oberste Gerichtshof judiziert in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzession nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RIS-Justiz RS013036 [T 7]; OGH 6 Ob 33/25h). Die Beurteilung des Erstgerichts entspricht dieser Rechtsprechung.
Den Ausführungen der Beklagten, dass das Erstgericht aufgrund einer eigenständigen und situationsbedingten Kohärenzprüfung die Unionrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols zu prüfen gehabt hätte, ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof festgehalten hat, dass es am beklagten Glücksspielunternehmen liegt, auszuführen, warum der bisherigen Judikatur keine Aussagekraft mehr zukommt (OGH 1 Ob 229/20p; 1 Ob 174/21a). Mit den vorgetragenen Argumenten zeigt die Beklagte keine solche maßgebliche Änderung der von den Höchstgerichten bereits beurteilten Verhältnisse auf, weshalb die dazu beantragten Beweise nicht aufzunehmen waren. Der zu den Fragen der (Un-)Verhältnismäßigkeit des Lizenz-Limitierungssystems des GSpG, der (unzureichenden) Umsetzung der sogenannten „Geldwäsche-RL“, der Einnahmesteigerung zu Lasten des Verbraucherschutzes, der exzessiven Werbemaßnahmen, des unwirksamen Spielerschutzes, des Interessenkonflikts und der Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Monopolregelung vermissten Feststellungen bedurfte es daher nicht.
Damit liegen die von der Beklagten behaupteten Feststellungslücken (im Sinne der Bestimmung des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO) insgesamt nicht vor (OGH 6 Ob 152/22d).
4. Im Lichte der hier dargestellten Judikatur der österreichischen Höchstgerichte wie auch jener des EuGH liegen keine für das vorliegende Verfahren maßgebliche Rechtsfragen, welche (erneut) zur Klärung an das europäische Höchstgericht herangetragen werden müssten, vor. Die Rechtsfrage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist abschließend geklärt; zu den aufgeworfenen Fragen der Anwendung der EuGVVO bzw. des anzuwendenden materiellen Rechts ist eine eindeutige Rechtslage gegeben. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war daher nicht näherzutreten.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.
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