Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. September 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 40 Monaten. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. August 2024, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Oktober 2024, AZ 8 Bs 267/24m, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 (richtig:) Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (ON 4 und ON 4.1). Weiteres wurde der Strafgefangene mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Jänner 2025, AZ **, rechtskräftig am 21. Jänner 2025, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, (richtig:) 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor zitierte Urteil des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 31 Abs 1 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (ON 3). Ergänzend dazu verbüßt der Strafgefangene noch zwei Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Verwaltungsstrafgesetz (ON 6 und ON 7).
Das Strafende fällt auf den 23. Juni 2027. Die Hälfte der Strafe war am 24. Oktober 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 14. Mai 2026 vollzogen sein (ON 2.1, S 4). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 26. August 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt (ON 5).
Gegen den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 2.2). Er verfügt über ein gültiges Ausreisedokument (ON 2.1, S 1) und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nach Rumänien nachzukommen (ON 2.1, S 6), wobei die Heimreisekosten der Strafgefangene selbst tragen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte in einer Stellungnahme (ON 2.3, S 1), dass einer freiwilligen Ausreise aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden.
Mit Beschluss vom 30. September 2025 wies das zuständige Vollzugsgericht, entsprechend der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach dem Vollzug der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Überlegungen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilungen, die Stellungnahmen des Strafgefangenen, der Anklagebehörde und des Leiters der Justizanstalt sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- und Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dar, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Davon ausgehend stehen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG fallbezogen im Sinne der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss generalpräventive Gründe im Sinne des Abs 2 leg cit entgegen.
Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS-Justiz RS0091863), der durch den Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern vor allem auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist (vgl Jerabek/Ropper , aaO § 43 Rz 18).
Dem gegenständlichen Strafvollzug liegen eine Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und eine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zugrunde. Mag auch das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe als generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), so stellen die fallkonkreten Tatmodalitäten einen besonders hohen Störwert der vom Verurteilten zu verantwortenden Delinquenz dar. Der Beschwerdeführer hat überwiegend in Gesellschaft eines Mittäters und in gewerbsmäßiger Absicht zahlreiche (22) Einbruchsdiebstähle in Kellerräume zwischen März 2023 und Jänner 2024 begangen, wobei der Schaden über EUR 97.000,00 beträgt.
Die Art und Schwere der vom Strafgefangenen verübten Taten erfordern daher den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger schwerwiegender Taten (positive Generalprävention). Ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, die Hemmschwelle für solche Taten weiter zu senken. Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.
Ergänzend bleibt noch auszuführen, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich beim Verurteilten um einen „Kriminaltouristen“ handelt, der lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich reist. So ist aus einer Sozialversicherungsdatenabfrage (eingeholt im Beschwerdeverfahren) ersichtlich, dass der Strafgefangene – entsprechend seiner Angaben – in Österreich zumindest für einige Monate als Arbeiter beschäftigt war. Außerdem ergibt sich aus einer (ebenfalls im Beschwerdeverfahren durchgeführten) Melderegisterabfrage, dass er zumindest seit Jänner 2023 durchgehend in Österreich gemeldet ist.
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