Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Lichtenegger und Dr in . Steindl-Neumayr in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher&RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwalts GmbH in Spittal an der Drau, gegen die Beklagte B* AG , FN **, **, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen EUR 125.000,00 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Juli 2025, **-96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Zwischenurteil wird derart abgeändert, dass es als Endurteil lautet:
„Das Klagebegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin EUR 125.000,00 sA zu bezahlen, wird abgewiesen .
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen mit EUR 51.546,46 (darin EUR 8.064,41 USt und EUR 3.160,00 Barauslagen) bestimmte Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen mit EUR 9.628,92 (darin EUR 665,80 USt und EUR 5.634,00 Barauslagen) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Im März 2021 bestand zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer ein Versicherungsvertrag (Polizze **), gemäß dem der Inhalt der (von der Klägerin bewohnten) Wohnung im Erdgeschoss des Hauses ** – unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl – „sachversichert“ war.
Zwischen 23. März 2021 und 28. März 2021 brachen unbekannte Täter in das Haus ** ein. Sie verbrachten Gegenstände aus dem Haus (auch aus der Wohnung der Klägerin) und sie richteten (unter anderem dadurch, dass sie das Wohnhaus unter Wasser setzten) Sachschäden an.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Versicherungsleistung von EUR 125.000,00 mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, sie habe durch diesen Versicherungsfall einen Schaden von EUR 155.185,00 erlitten. Sie mache aber „unter dem Vorbehalt der späteren Klagsausdehnung“ (ON 1, Seite 4) vorerst nur einen Schaden von EUR 125.000,00 geltend. Sie „unterwerfe sich hinsichtlich der Ausmittlung der Höhe des erlittenen Schadens dem Gericht und den einzuholenden SV-Gutachten“ (ON 11, Seite 14).
Ihren behaupteten Schaden von EUR 155.185,00 gliedert die Klägerin wörtlich (ON 11, Seiten 8 bis 14) wie folgt:
Erdgeschoss:
Küche / Wohnraum
• Einbauküche - Totalschaden 15.000,00 €
• Essgarnitur - Totalschaden 4.000,00 € C*
• Couch elektrisch 2.500,00 € Onlinehandel
• Stuhl elektrisch 1.500,00 € Onlinehandel
• Wohnwand - Totalschaden 3.500,00 €
• Abstellraum - Totalschaden 2.500,00 €
• Lampen oxidiert – Wasserschaden 400,00 €
• TV ** 2.000,00 €
• VHS/Receiver/HIFI 600,00 €
Summe 3.200,00 €
Waschraum:
• Möbel Totalschaden 3.000,00 €
• Waschmaschine PU Schaum 500,00 €
Summe 3.500,00 €
Bad:
• Möbel, Lack, zerkratzt 4.000,00 €
Summe 4.000,00 €
Flur:
• Garderobe, Kleinmöbel Spiegel -Totalschaden 1.500,00 € Onlinehandel
Summe 1.500,00 €
Schlafzimmer 1: - Totalschaden – Schimmel / Wasser / Sirup / Lack / zerkratzt, zerschnitten
• Boxspringbett elektrisch mit Nachtkasten 2.500,00 € Onlinehandel
• Kommode 600,00 € Onlinehandel
• Einbauschrank 500,00 € Tischler
• Vorraum/Regale/ Kommode 1.500,00 € D*
• Lampen oxidiert – Wasserschaden 250,00 €
Summe 4.950,00 €
Esszimmer: Totalschaden – Schimmel / Wasser / Sirup / Lack / zerkratzt, zerschnitten
• Vitrine 3.000,00 € Onlinehandel
• Kommode halbrund 6.000,00 € Onlinehandel
• Essgarnitur 5.000,00 € Onlinehandel
• Lampen oxidiert – Wasserschaden 250,00 €
Summe 14.250,00 €
Schlafzimmer II: Totalschaden – Schimmel / Wasser / Sirup / Lack / zerkratzt, zerschnitten
• Bett / Schrank / Matratzen 6.000,00 € E*
• Lampen oxidiert – Wasserschaden 250,00 €
Summe 6.250,00 €
Wohnzimmer 2: Totalschaden
• Couch rot 3.000,00 € Onlinehandel
• Sessel 1.000,00 € Onlinehandel
• Komoden 1.500,00 €
• Lampen oxidiert – Wasserschaden 350,00 €
Summe 5.850,00 €
Diebstahl B*
Weinkeller
Summe 8.500,00 €
Erdgeschoss
Summe 41.400,00 €
Dachboden
Summe 8.000,00 €
Garage/Abstellraum
Summe 4.790,00 €
Zerstörte Artikel – Kleidung, Technik usw. B* (nicht Gemälde und Antik (Porzellan / Bronze) – Frau F*
Summe 20.195,00 €
Zusammengefasst hat die Klägerin nachstehende Schäden erlitten:
• beschädigtes Inventar 72.300,00 €
• entwendete Gegenstände, etc. 62.690,00 €
• beschädigte/zerstörte Artikel, Kleidung, Technik, etc. 20.195,00 €
• ergibt 155.185,00 €
Die Beklagte wendet – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – die Unschlüssigkeit der Klage wörtlich (ON 90, Seite 6) wie folgt ein:
„Nach Aufschlüsselung der Beträge für angeblich beschädigte und entwendete Gegenstände wird dennoch noch ein Pauschalbetrag geltend gemacht, ohne dass der Pauschalbetrag zu den einzelnen Gegenständen eine Zurechnung findet, sodass bei Zuspruch eines Betrages unklar ist, welche der geltend gemachten Detailforderungen nunmehr befriedigt wurde und/oder nicht.“
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest.
Den Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten erachtet das Erstgericht mit folgender wörtlicher Begründung (ON 96, Seite 40) für nicht berechtigt:
„Die Klägerin macht die einzelnen Teilpositionen aus dem gegenständlichen Versicherungsfall gleichrangig geltend und verzichtet nach dem Inhalt der Klage nicht auf die Abgeltung einzelner Leistungen, sondern auf einen Teil des jeweiligen Leistungsbetrages. Da der Klage somit alle Einzelleistungen zugrunde lagen und sich der behauptete (derzeitige) Verzicht auf die Versicherungsleistung als Ganzes bezog, überließ sie dem Gericht diesbezüglich keine Wahl und ist die Klage daher auch schlüssig.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in Abweisung der Klage abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Der Abänderungsantrag der Berufung ist berechtigt.
1. Die Klägerin gliedert ihren Versicherungsleistungsanspruch gegen die Beklagte von EUR 155.185,00 in zahlreiche Einzelansprüche auf. Damit stellt sie ihren Versicherungsleistungsanspruch schlüssig dar. Sie begehrt aber in diesem Zivilprozess von der Beklagten EUR 125.000,00, ohne klarzustellen, aus welchen einzelnen Ansprüchen sich die Klagsforderung zusammensetzt und welche der in der Gesamtforderung von EUR 155.185,00 enthaltenen Einzelforderungen in diesem Zivilprozess nicht geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts macht die Klägerin auch nicht einen bestimmten Bruchteil (80,55%) eines jeden Einzelanspruchs (von insgesamt € 155.185,00) in diesem Zivilprozess geltend. Ihren Prozessstandpunkt hält die Klägerin aufrecht, obwohl die Beklagte eingewendet hat, dass ein Pauschalbetrag geltend gemacht wird, „ohne dass der Pauschalbetrag zu den einzelnen Gegenständen eine Zurechnung findet, sodass bei Zuspruch eines Betrages unklar ist, welche der geltend gemachten Detailforderungen nunmehr befriedigt wurde und/oder nicht“.
2. Da jeder einzelne im Schriftsatz ON 11 der Klägerin behauptete Anspruch (dem Grunde und der Höhe nach) ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben kann – eine Sache mag nicht vorhanden gewesen oder nicht beschädigt worden sein oder einen geringeren als den behaupteten Wert gehabt haben – muss die Klägerin dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO dadurch gerecht werden, dass sie die von der Klage erfassten Einzelansprüche individualisiert. Soweit die Klägerin (in ON 11) die gestohlenen und die beschädigten Sachen einzeln beschreiben und bewerten kann, ist ihr auch eine Erklärung im Prozess zumutbar – das Individualisierungs-und Präzisierungsgebot ist durch Zumutbarkeitserwägungen beschränkt (4 Ob 232/23f, 10 Ob 61/18w, 1 Ob 253/15k; RIS-Justiz RS0037907) -, welche der einzeln beschriebenen und bewerteten Sachen sie zum Gegenstand der Leistungsklage gegen den Sachversicherer macht. Es ist in einem solchen Fall nicht zulässig, die Aufteilung des begehrten Pauschalbetrages auf einzelne Rechtsverhältnisse dem Gericht (oder gar einem gerichtlich bestellten Sachverständigen) zu überlassen (7 Ob 25/25i). Nur wenn eine individualisierende Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (7 Ob 25/25i, 4 Ob 95/15x; RIS-Justiz RS0031014 [T 20, T 21, T 22, T 23], RS0119632).
3. Es bedurfte keiner erstrichterlichen Anleitung, die von der Beklagten begehrten EUR 125.000,00 schlüssig in individualisierte Einzelforderungen aufzugliedern (oder die Klage auf EUR 155.185,00 auszudehnen), weil die Beklagte vor dem Erstgericht eine das Problem eindeutig beschreibende Unschlüssigkeitseinwendung erhoben hat, sodass das berufungsgerichtliche Unschlüssigkeitsurteil für die Klägerin keine Überraschungsentscheidung ist (7 Ob 25/25i, RIS-Justiz RS0037300 [T 4]); RS0120056 [T 4]). Die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens betrifft den Grund des Anspruchs (7 Ob 25/25i; RIS-Justiz RS0040736 [T 4], sodass auch nach Beschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruchs über eine unschlüssige Klage ein Unschlüssigkeitsurteil zu ergehen hat.
4. In Stattgebung der Berufung war das angefochtene Zwischenurteil daher in ein die Klage abweisendes Endurteil abzuändern (RIS-Justiz RS0040791).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens auch auf § 50 Abs 1 ZPO.
Da die Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten keine Einwendung gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhoben hat, beschränkt sich die amtswegige gerichtliche Überprüfung der verzeichneten Kosten auf offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib-und Rechenfehler (§ 54 Abs 1a Satz 2 ZPO; OLG Wien 11 R 98/19s, 1 R 171/18a): Der ERV-Zuschlag für die Klagebeantwortung beträgt gemäß § 23a RATG EUR 2,10 (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.29) und von dem am 22. Oktober 2022 erlegten Kostenvorschuss (EUR 1.000,00) hat das Erstgericht EUR 840,00 an die Beklagte zurücküberwiesen.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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