Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. Es ist ihm auch nicht verwehrt, die nicht berechtigte Anspruchsquote mit Teilurteil abzuweisen und im Zwischenurteil zum Ausdruck zu bringen, inwieweit es den Anspruch als zu Recht bestehend erachtet (hier: Art 6 Abs 3 AKHB).
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