Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. (Vorsitz), den Richter Mag. Koller und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. August 2025, AZ ** (ON 20 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 24. November 2025 wirksam, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit 20. Oktober 2025 entfällt.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den am ** geborenen A* die Untersuchungshaft. Sie ging dabei vom dringenden Verdacht des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB sowie von den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b und c StPO aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in der er den angenommenen Tatverdacht in Abrede stellt (ON 25).
In der Zwischenzeit fand eine Haftverhandlung statt, in der die Staatsanwaltschaft beantragte, die Untersuchungshaft auch auf den neu hinzugekommenen und in ON 1.11 dargestellten Verdacht des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu stützen. Daraufhin setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin mit Beschluss vom 3. September 2025 die Untersuchungshaft gestützt auf den bisher angenommenen und auf den neu hinzugekommenen Tatverdacht aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 3. Oktober 2025 fort (ON 24). Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft bleibt ohne Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht der dringende Verdacht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung, der Beschwerdeführer habe in **
1. am 28. Oktober 2024 dadurch, dass er der B* online einen Konteneröffnungsantrag unter Verwendung der Daten des C* übermittelte, durch Eingabe von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei C* um die tatsächliche Identität des Antragstellers handle, gebraucht werden;
2. am 18. Juni 2025 D* dadurch, dass er sie festhielt und dabei ihre Brüste intensiv betastete und zusammendrückte, außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt.
Dabei hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, falsche Daten herzustellen, damit diese im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werden (zu 1.), und D* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen (zu 2.).
Der Beschwerdeführer ist daher dringend verdächtig, das Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB (zu 1.) und das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (zu 2.) begangen zu haben.
Der Tatverdacht zu 1. ergibt sich in objektiver Hinsicht aus den im Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2025 (ON 2) dargestellten Verfahrensergebnissen und vorgelegten Urkunden, die im angefochtenen Beschluss zusammengefasst wiedergegeben wurden. Zur Begründung der Annahme, dass das Konto tatsächlich vom Beschuldigten eröffnet wurde, wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Erstgerichts (S 3-5 des Beschlusses) verwiesen, der sich das Beschwerdegericht vollumfänglich anschließt. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem objektiven Geschehen, wobei die im engsten Sinn einschlägige Verurteilung des Beschuldigten zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 10 und 11), der zum Schuldspruchpunkt I. ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrundelag, indiziert, dass ihm derartige Straftaten nicht wesensfremd sind.
Der Tatverdacht zu 2. stützt sich auf die Angaben der Zeugin D* im Zuge ihrer Einvernahme vor der Polizei (ON 23.6). Mit Blick darauf, dass die Zeugin den Beschuldigten vor der Tat nicht kannte und keinen ersichtlichen Grund dazu hat, ihn zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, sind ihre Angaben nach der Aktenlage als glaubhaft zu beurteilen und damit geeignet einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten, der behauptet sich bloß mit der Zeugin unterhalten zu haben (ON 23.5), vermag den Verdacht daher nicht zu entkräften. Auch insoweit werden die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen abgeleitet.
Entgegen den Annahmen des Erstgerichts besteht hingegen kein dringender Verdacht dahingehend, dass der Beschuldigte zu Betrugshandlungen unmittelbarer Täter beigetragen habe, indem er das auf den Namen von C* eröffnete Bankkonto für den Empfang betrügerisch herausgelockter Geldbeträge von insgesamt 27.361,67 Euro zur Verfügung stellte und dieses Geld auf andere Konten im Ausland weiterleitete.
Diesbezüglich ist der Eingabe der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu entnehmen, dass nach den Ergebnissen des dort anhängigen Verfahrens die Opfer der in Deutschland von unbekannten Tätern verübten Betrugsdelikte Überweisungen auf verschiedene Bankkonten vornahmen, von denen die Beträge zunächst auf das vom Beschuldigten eröffnete Konto bei der B* und von dort schließlich auf ausländische Bankkonten weitergeleitet wurden (vgl etwa ON 2 S 35, 116, 162 ff).
Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, also dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, im konkreten Fall sohin mit der Durchführung der Überweisungen durch die jeweiligen Opfer, war der Betrug allerdings vollendet (RS0094617, RS0103999, RS0090835). Da ein Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB zeitlich nur bis zur Deliktsvollendung geleistet werden kann (RS0090346), kann die Bereitstellung eines Bankkontos, auf welches die unmittelbaren Täter die betrügerisch herausgelockten Guthaben weiterüberweisen, keine Beitragshandlung zum Betrug darstellen. In Betracht käme allenfalls Strafbarkeit nach § 165 StGB. Dazu wurde der Beschuldigte allerdings nicht gehört (§§ 173 Abs 1, 174 Abs 1 StPO), sodass die Untersuchungshaft schon aus dem Grund nicht auf eine derartige Verdachtsannahme gestützt werden kann.
Nötigung mit Gewalt iSd § 105 Abs 1 StGB erfordert den Einsatz nicht unerheblicher gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstands ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 105 Rz 3). Eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Beschuldigte mit derartiger, nicht unerheblicher Kraft am Träger des Rucksacks von D* gezogen hätte, lässt sich ihren Angaben (ON 23.6) nicht entnehmen, sodass kein dringender Verdacht der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB anzunehmen ist.
Ausgehend vom verbliebenen Tatverdacht liegen beim Beschuldigten die Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr vor.
Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO, die gemäß § 178 Abs 1 Z 1 StPO nur für einen Zeitraum von zwei Monaten angenommen werden kann, ist gegeben, weil sich die Ermittlungen gegen den Beschuldigten noch in der Anfangsphase befinden, seine Mittäter nicht ausgeforscht wurden und D* noch nicht kontradiktorisch vernommen wurde, sodass konkret befürchtet werden muss, der Beschuldigte, der – wie sich schon aus der Art der Tat ergibt – zu Verschleierungshandlungen tendiert, völlig unkooperativ ist und wegen seines schwer belasteten Vorlebens im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung eine strenge Strafe zu befürchten hätte, würde auf freiem Fuß belassen versuchen, Zeugen zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist anzunehmen, weil der Beschuldigte zweier mit jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Anlasstaten dringend verdächtig ist und konkret zu befürchten steht, er würde im Fall der Enthaftung weitere gleichgelagerte Taten mit nicht bloß leichten Folgen (etwa weitere Datenfälschungen oder [geschlechtliche] Nötigungen) begehen, wobei er zu den Anlasstaten rechtsguteinschlägige Vorverurteilungen (Pkt 2 und 4 der Strafregisterauskunft ON 3) aufweist. Diese Befürchtung ergibt sich schon aus dem belasteten Vorleben und der neuerlichen Delinquenz ungeachtet des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, was auf eine ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine massiv verfestigte Neigung zu strafbaren Handlungen schließen lässt.
Die Haftfortsetzung steht in Anbetracht der bisher kurzen Haftdauer und der erheblichen Tatschwere nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe.
Insbesondere aufgrund der hohen Intensität der Tatbegehungsgefahr sind gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO ungeeignet, die Untersuchungshaft wirksam zu substituieren.
Die im Spruch angeführte Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.
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