Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richter Mag. Schweiger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , pA Landesstelle Graz, Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . C*, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalls, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. März 2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der ** B* GmbH angestellt und als Seniorenanimateurin im D* beschäftigt. Ihr damaliger Ehemann E* B* (in der Folge: E* B*) ist alleiniger Gesellschafter der ** B* GmbH und deren Geschäftsführer.
Am 29. März 2022 kam es in den Geschäftsräumlichkeiten der ** B* GmbH zunächst zu einer verbalen Konfrontation zwischen den zu dieser Zeit in Scheidung lebenden Ehegatten, die später in eine körperliche Auseinandersetzung mündete.
Die Klägerin fand an diesem Tag im, sich in den Geschäftsräumlichkeiten der ** B* GmbH befindlichen, Drucker persönliche Dokumente – Lohnzettel ihres Dienstgebers „D*“ und ihren Jahreslohnsteuerausgleich – vor. In weiterer Folge sprach sie E* B* direkt darauf an. Dieser vertröstete die Klägerin jedoch mehrfach mit der Begründung, ihre Fragen zwar zu beantworten, jedoch erst nachdem er seine Arbeit erledigt habe. Auf weitere Nachfrage der Klägerin rechtfertigte er sich schließlich dahingehend, dass er drei im häuslichen Umfeld vorhandene USB-Sticks mitgenommen, deren Inhalt hinsichtlich betrieblicher Belange kontrolliert und die „dortigen“ Dokumente schließlich ausgedruckt habe. Die Klägerin erklärte daraufhin, den Inhalt aufgrund etwaiger dort abgespeicherter persönlicher Daten selbst sichten zu wollen und nahm die drei auf dem Schreibtisch des E* B* liegenden USB-Sticks an sich – zwei in die linke und einen in die rechte Hand – und ging damit Richtung Ausgang. E* B* stellte sich der Klägerin jedoch in den Weg, um sie am Weiterkommen zu hindern und sagte dabei: „Du nimmst keine geschäftlichen Daten mit.“ Daraus entstand ein Handgemenge, bei dem E* B* das linke Handgelenk der Klägerin und deren Finger verbog. Dabei wurde die Klägerin mit der linken Gesichtshälfte nach unten auf den Boden gedrückt. Sie versuchte, sich aus dieser Fixierung zu lösen, indem sie E* B* biss. Da dieser jedoch nicht von der Klägerin abließ, schleuderte diese einen der USB-Sticks weg, wobei es E* B* gelang, der Klägerin den anderen abzunehmen. Als die Klägerin schlussendlich aufgrund ihrer Schmerzen laut aufschrie, ließ E* B* sie los und sammelte die USB-Sticks ein. Bei den USB-Sticks handelte es sich um Buntgemischtes, Privates wie Berufliches, weshalb private und berufliche Daten gemischt darauf vorhanden waren. E* B* verfügte alleine über diese USB-Sticks, welche dessen Arbeitsmaterialien darstellten und die er bei Bedarf an Mitarbeiter ausgab. Da es daher auch keine eigenen USB-Sticks für das Homeoffice gegeben hat, arbeitete die Klägerin zu Hause auch ab und zu mit diesen USB-Sticks. Auf den gegenständlichen USB-Sticks befand sich jedoch „nichts Geschäftliches, was diese im Speziellen betraf“.
Aufgrund dieses Vorfalls erlitt die Klägerin – vom Erstgericht näher festgestellte (Urteilsseite 4) – Verletzungen, worauf verwiesen wird. Aufgrund dieser Verletzungen „sind bzw waren“ Beschwerden und Funktionsstörungen vorhanden, die zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten und einen Tag eine unfallkausale Minderung der (richtig) Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % oder mehr bewirkten.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 29. März 2022 nicht als Arbeitsunfall und sprach aus, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit folgendem – wörtlich wiedergegebenen – Begehren:
„1. Der Vorfall vom 29.03.2022 wird gemäß als Arbeitsunfall anerkannt. Leistungen werden für einen Arbeitsunfall gewährt.
[…]“
Begründend führt die Klägerin – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, dass sich der Vorfall vom 29. März 2022 als Arbeitsunfall darstelle, weil sie während der Dienstzeit am Dienstort durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erfahren habe. Der Unfall habe sich ereignet, da die Klägerin am Verlassen ihres Dienstortes, an welchem sie keine gemischte Tätigkeit, sondern ausschließlich die Tätigkeit eines Dienstnehmers ausgeführt habe, gewaltsam gehindert worden sei. Ihre Arbeit am Dienstort habe keinen privaten Zweck verfolgt. Die Klägerin habe schlicht und einfach ihren Arbeitsplatz verlassen und jene USB-Sticks, auf welchen ihre privaten Daten gespeichert gewesen seien, mitnehmen wollen. Wenn ein Dienstnehmer private Dinge vom Arbeitsplatz nach Hause mitnehmen wolle und ihm dabei vom Arbeitgeber Gewalt angetan werde, stelle dies einen Arbeitsunfall dar.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Streit durch persönliche Gründe motiviert gewesen sei. Es sei zwar der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit gegeben gewesen, jedoch nicht der ursächliche Zusammenhang. Die Handlungstendenz der Klägerin sei eine private gewesen, weil sie auf den Sticks private Daten vermutet habe und daraus auch der Streit resultiert sei. Der Streit sei nicht unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen und sei daher auch nicht der Betriebssphäre zuzuordnen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten und unstrittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass ein Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs 1 ASVG vorliege, wenn sich der Unfall unmittelbar bei der versicherten Tätigkeit ereignet habe und nicht „kausal“ auf Ursachen aus dem Privatleben oder einem sonstigen nicht versicherten Lebensbereich zurückzuführen sei. Zur versicherten Beschäftigung zähle jede mit entsprechender Intention verrichtete Tätigkeit, die sich dem Schutzbereich in seinen verschiedenen Ausprägungen – Dienstnehmer, Selbständige, Landwirte, Schüler- und Studenten, teilversicherte Berufsgruppen – nach bestimmten Kriterien zurechnen lasse. Ein Arbeitsunfall liege aber auch dann vor, wenn sich das Unfallgeschehen zwar nicht bei einer Ausübungshandlung der versicherten Tätigkeit ereignet habe, kausal aber auf Umstände zurückzuführen sei, die mit der versicherten Beschäftigung und den von ihr ausgehenden Risken in einem inneren Zusammenhang stünden und eine Ausstrahlungswirkung der versicherten Beschäftigung aufwiesen. Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der verrichteten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen sei. Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließe folglich einen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung aus.
Im vorliegenden Fall fehle der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, weil die Auseinandersetzung nicht aus betrieblichen Gründen motiviert sowie begründet gewesen sei. Auslöser für die Auseinandersetzung sei das Ansichnehmen der USB-Sticks durch die Klägerin gewesen, welches durch ihre Ansicht, auf diesen befänden sich auch ihre privaten Dokumente, motiviert gewesen sei. Zielrichtung der Klägerin sei somit die Sicherung ihrer privaten Dateien gewesen.
Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall lägen daher nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen als nicht stichhältig, die Begründung des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend, weshalb grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO) und sie mit Blick auf die Argumentation der Klägerin nur kurz zu ergänzen ist.
Die Klägerin hält ihren Standpunkt aufrecht, dass ihre Arbeit am Dienstort keinen privaten Zweck verfolgt habe. Es gebe kein Beweisergebnis, dass ihre Tätigkeit in den Betriebsräumen ihrer Arbeitgeberin überwiegend privater Natur gewesen wäre. Das gewaltsame Verhindern des Verlassens des Dienstortes durch einen Angestellten der Arbeitgeberin sei jedenfalls der dienstlichen Tätigkeit zuzuordnen.
Diese Argumente überzeugen nicht.
Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn ein Personenschaden durch einen Unfall in einem geschützten Lebensbereich und in einer der Unfallversicherung zurechenbaren Weise verursacht wurde. Bei der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, kommt es darauf an, ob „Ausübungshandlungen“ des Versicherten gesetzt wurden, das sind Handlungen, die vom Versicherten in der Intention gesetzt werden, seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite), und auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Es handelt sich dabei in erster Linie um Handlungsweisen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrags verrichtet werden und die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann (10 ObS 109/02f, RS0084368, Tarman-Prentnerin Sonntag, ASVG 16§ 175 ASVG Rz 1). Der Versicherungsschutz besteht für alle Verrichtungen, die unmittelbar, zumindest aber nach der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit verbunden sind. Sogenannte „gemischte“ Tätigkeiten, die sowohl in privaten wie auch in betrieblichen Interessen liegen, fallen unter den Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (
Schon an diesen Voraussetzungen scheitert die Qualifikation der gegenständlichen Handgreiflichkeiten als Arbeitsunfall.
Hier ist schon nicht ersichtlich, in welcher Weise das Ansichnehmen von USB-Sticks, über die der Geschäftsführer der Arbeitgeberin feststellungsgemäß allein verfügte und die dessen Arbeitsmaterial darstellten, um sie auf etwaig gespeicherte persönliche Daten zu sichten, als „Ausübungshandlung“ im oben dargestellten Sinn gewertet werden könnte. Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt erschließt sich auch nicht, worin der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung zwischen den in Scheidung lebenden Ehegatten, um allfällig auf einem USB-Stick gespeicherte private Daten bzw eventuell darauf befindliche betriebliche Daten und der versicherten Tätigkeit der Klägerin (Angestellte) liegen sollte (vgl RS0112579). Streitigkeiten oder Raufereien stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind (10 Obs 373/98w). Nach den Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Streit – was erforderlich wäre – unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen ist (vgl 10 ObS 299/01w). Nach der Rechtsprechung schließt ein – wie hier – aus persönlichen Gründen entfachter Streit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung aus (vgl RS0084198). Nach ständiger Judikatur geht es bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann – insbesondere in sogenannten Grenzfällen – nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre der Versicherten zuzurechnen (RS0084490). Diese Gesamtbeurteilung ergibt hier, dass der Unfall dem privaten Bereich der Klägerin (Streit zwischen in Scheidung lebenden Ehegatten ohne unmittelbaren Bezug zur Angestelltentätigkeit der Klägerin) zuzurechnen ist.
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 57/23i beruht auf einem ganz anders gelagerten Sachverhalt (Teilnahme eines selbständig Erwerbstätigen an einem Mopedausflug, der [auch] der Kunden- und Kontaktpflege dienen sollte) und ist daher für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig.
Das Erstgericht ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Verletzungen der Klägerin nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Die Klägerin macht als sekundäre Feststellungsmängel noch geltend, dass das Erstgericht – detailliert dargestellte (Seite 3 der Berufung) – im Verfahren ** getroffene Feststellungen nicht wiederholt habe. Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht alle für die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sozialrechtssache erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Im Kern entsprechen diese auch den von der Klägerin vermissten Feststellungen. Die Klägerin stellt auch nicht dar, welche konkreten zusätzlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Auseinandersetzung einen Arbeitsunfall darstellte oder nicht, erforderlich gewesen sein sollten.
Eine Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage, die voraussetzen würde, dass Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (vgl RS0053317) zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen waren.
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