Im Vordergrund der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden.
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