Ein Überfall auf eine unfallversicherte Person schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, oder die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung für einen Überfall gebildet hat. Überfälle, die auf rein persönlichen Gründen beruhen sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise kann der Unfallversicherungsschutz dennoch bejaht werden, wenn besondere Verhältnisse der Arbeitsstätte oder des Weges den Überfall begünstigt haben und die verrichtete Tätigkeit damit neben den betriebsfremden Beweggründen eine Mitursache des Unfalls bildet.
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