ASVG
Gliederung
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
§ 260 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 260 Waisenpension
…§ 260. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis…
§ 282 Hinterbliebenenpensionen
…§ 282. Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260 .…
§ 301 Maßnahmen der Rehabilitation
…Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen ( § 123 ) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen ( § 260 ), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 302 Abs. 1 Z. 1 und § …
§ 4 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 4 Begünstigte
…Z 3 ) oder unzumutbar ( § 2 Z 4 ) ist, oder 2. das Kind Halbwaise oder Vollwaise ist, aber eine Waisenpension ( § 260 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955, § 138 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ( GSVG ), BGBl. Nr. 560/1978, § 129 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ( BSVG ), BGBl…
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