6Rs1/25a – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits (Vorsitz), die Richterinnen Dr. in Meier und Mag. a Gassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Mag. a Zakostelsky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr in Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt p.A. Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellte Mag. a B*, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2024, GZ **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig .
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der am ** geborene Kläger erwarb nach der Matura eine qualifizierte Berufsausbildung als Versicherungskaufmann. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand er ab 1986 als Vertriebsmitarbeiter einer Versicherung und ab 2007 als Mitarbeiter im Außendienst eines Versicherungsunternehmens zur Verfügung. Seit September 2023 geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach, seit dem Jahr 2022 absolviert er im Rahmen einer Arbeitsstiftung eine Ausbildung zum Unternehmensberater. In den letzten 180 Kalendermonaten vor dem 01.10.2023 erwarb der Kläger 151 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung als Versicherungsangestellter.
Aufgrund diverser, vom Erstgericht im Einzelnen festgestellter und nicht weiter strittiger Leiden (darunter ein milde ausgeprägtes HWS Syndrom und ein chronisches Thoraco-lumbal- Syndrom jeweils ohne Hinweis auf Nervenwurzelkompression, beginnender Knorpelaufbrauch im Bereich der rechten Hüfte ohne wesentliche Funktionseinschränkung sowie eine diabetogene rein sensible periphere Nervenschädigung der unteren Extremitäten und orthostatischer Schwindel bei Aufrichtung in stehende Position) besteht bei ihm seit Antragstellung ein eingeschränktes Leistungskalkül. Sein Sehvermögen am rechten Auge ist auf 0,15 hochgradig herabgesetzt, am linken Auge mit 0,6 bis 0,7 mäßig eingeschränkt.
Er kann ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien, sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten, wobei auch feinmotorische Arbeiten zumutbar sind. Alle Arbeiten dürfen kein sehr gutes Hörvermögen verlangen, Umgangssprache aus 2-3 Meter Entfernung kann der Kläger jedoch verstehen. Hebe- und Tragearbeiten leichter Lasten und halbtägig mittelschwerer Lasten können geleistet werden. Wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer oder statisch gebückter Körperhaltung, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Knien und Hocken sind jeweils auf die Hälfte eines Arbeitstages zu verringern. Der Kläger kann nur Tätigkeiten ausüben, die mit einem gering eingeschränkten Sehvermögen (0,6) möglich sind. Bildschirmarbeiten sind - gegebenenfalls unter Verwendung eines größeren Bildschirms und einer Vergrößerung der Schrift auf 14 Punkte - möglich. Mehr als die vorgeschriebenen 10-minütigen Bildschirmpausen pro Stunde sind nicht erforderlich. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus. Steighilfen können jedoch verwendet werden. Hitze-, Kälte- und Nässearbeiten sind nicht zumutbar. Das berufliche Lenken eines Fahrzeuges ist dem Kläger nur bei vollständigem Tageslicht, wobei dazu auch starke Bewölkung und Regen zählen, möglich. Das Lenken eines Fahrzeuges in der Nacht, bei Dämmerung oder starkem Nebel ist dem Kläger hingegen nicht möglich. Ein forciertes Arbeitstempo ist bis zu zwei Drittel eines Arbeitstages möglich. Nachtschichtarbeiten scheiden aus. Die Kontakt- und Führungsfähigkeit sowie das Durchsetzungsvermögen sind überdurchschnittlich. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration liegen im Durchschnittsbereich (Profilwert 3 nach MELBA). Der Kläger kann ein zumindest mäßig schwieriges, geistiges Anforderungsprofil erbringen. Er ist umschulbar, schulbar und anlernbar. Ortswechsel und Wochenpendeln sind zumutbar. Es sind mit hoher Wahrscheinlichkeit 4 Wochen vermehrte Krankenstände pro Jahr zu erwarten.
Die Anforderungsprofile der Berufsbilder des Versicherungsangestellten im Außendienst und der Handelsvertreter:innen (Außendienstmitarbeiter:innen im Verkauf, Handelsreisende) stellte das Erstgericht detailliert fest, darauf kann verwiesen werden.
Bei der Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst überschreiten Bildschirmarbeiten in Summe nicht das Drittel eines Arbeitstages. Mit einem durchschnittlichen Sehvermögen (Visus 0,5) wird das Auslangen gefunden. Ein beidäugiges Sehen ist nicht berufsnotwendig. Handelsvertreter:innen erledigen ihre Tätigkeiten sehr oft mit einem tragbaren Computer. Mit einem durchschnittlichen Sehvermögen (Visus 0,5 am besseren Auge) wird das Auslangen gefunden. Räumliches Sehen ist nicht erforderlich.
Der Kläger ist in der Lage, die Tätigkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst weiterhin auszuüben. Er könnte aber auch die innerhalb seines bisherigen arbeitskulturellen Umfelds der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten im Außendienst gelegenen Tätigkeiten eines Außendienstmitarbeiters im Verkauf, Werbeberaters, Außendienstmitarbeiters von Bausparkassen u.a.m. ausüben. Für all diese Tätigkeiten existieren in Österreich in den Landeshauptstädten, insbesondere in ** und **, über 100 Arbeitsplätze, an denen die genannten Tätigkeiten ohne das berufliche Lenken eines PKW – unter Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln - ausgeübt werden können.
Mit Bescheid vom 18.12.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20.09.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege und sprach aus, dass zudem Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, weshalb kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage und dem auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Begehren. Er bringt zusammengefasst vor, aufgrund seiner (konkret dargestellten) Leidenszustände sei er nicht mehr in der Lage seiner bisherigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit innerhalb der gleichen Berufsgruppe nachzugehen.
Die Beklagtebeantragt die Klagsabweisung und wendet ein, der Kläger genieße zwar Berufsschutz nach § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG, könne jedoch den von ihm über zumindest 90 Pflichtversicherungmonate hindurch ausgeübten Beruf des Versicherungsangestellten weiterhin oder eine innerhalb des Verweisungsfeldes dieses Berufes liegende Berufstätigkeit auszuüben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nicht vorlägen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei geht es vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen Sachverhalt aus und meint rechtlich, es liege weder eine vorübergehende noch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers vor, weil dieser unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und des daraus resultierenden medizinischen Leistungskalküls in der Lage sei, den von ihm erlernten und zuletzt über einen Zeitraum von 151 Monaten ausgeübten Beruf des Versicherungsangestellten im Außendienst oder weitere, innerhalb seines bisherigen arbeitskulturellen Umfelds der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten im Außendienst gelegene, Berufstätigkeiten an mehr als 100 Arbeitsplätzen in Österreich auszuüben, ohne seine Gesundheit zu gefährden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt aber, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft die eingangs kursiv wiedergegebene Feststellungen, wonach er in der Lage sei, die Tätigkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst weiterhin, aber auch diverse andere Verweisungsberufe im Außendienst auszuüben.
Er begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger ist unter Berücksichtigung des dargestellten Gesundheitszustandes und des sich daraus ergebenden Leistungskalküls nicht mehr in der Lage die Tätigkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst weiterhin auszuüben und kommen für ihn auch keine weiteren Verweisungsberufe in seiner Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten im Außendienst in Betracht.“
Er meint, diese sei eine Schlussfolgerung aus den getroffenen Feststellungen, weil es im Berufsalltag nicht möglich sei, einen derart großen, für den Kläger aber erforderlichen Bildschirm beim Kunden in dessen Wohnung „aufzubauen“ und zudem auch noch fix eine zehnminütige Pause jede Stunde einzuhalten.
Diese Argumentation legt er auch seiner Rechtsrüge zugrunde. In diesem Zusammenhang stößt er sich an der Bezeichnung der Einschränkung seines Sehvermögens am linken Auge als „mäßig“ im Sinne von „geringfügig“. Er meint, es sei ihm zugestanden worden, dass es ihm nicht möglich sei, vor Ort beim Kunden seiner Tätigkeit mit einem normalen Laptop nachzugehen. Dies deshalb, weil er gegenüber dem augenfachärztlichen Sachverständigen angegeben habe, er benötige jedenfalls einen 28 Zoll großen Monitor und sich aus den Feststellungen ebenfalls ergebe, dass Bildschirmarbeiten „gegebenenfalls unter Verwendung eines größeren Bildschirms und einer Vergrößerung der Schrift der 14 Punkte möglich“ seien. Es sei lebensfremd und nicht zumutbar, einen 28 Zoll Bildschirm mit einer Breite von knapp 62 cm mitzunehmen und beim Kunden aufzustellen. Der Transport eines großen Bildschirms zusätzlich zum Laptop samt Werbematerial, Bank- oder Versicherungsunterlagen im öffentlichen Verkehrsmittel, das zudem nicht bis vor die Haustüre des jeweiligen Kunden fahre, sei nicht zumutbar. Inwieweit es dem Kläger zumutbar sei, insbesondere bei schlechtem Wetter aufgrund seiner diabetogenen Polyneuropathie, des Schwindels und der damit verbundenen (Gang-)Unsicherheit mit diesen Gegenständen zum öffentlichen Verkehrsmittel und danach zum Kunden zu gelangen, sei nicht überprüft worden. Offenbar sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass diese Einschränkungen des Klägers irrelevant seien, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege.
Seine Argumentation überzeugt nicht.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sodass unter Hinweis auf deren Richtigkeit den Argumenten des Klägers kurz zu entgegnen ist (§ 500a ZPO):
1. Als invalid gilt gemäß § 255 Abs 4 Satz 1 ASVG auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Angestellte nach Vollendung des 60. Lebensjahres verweist § 273 Abs 3 ASVG auf diese Bestimmung.
2.1 Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, stellt eine Rechtsfrage dar. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten (Verweisungs-)Beruf verbunden sind. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0043194 [T3]). In Wahrheit liegt mit dem erstatteten Berufungsvorbringen damit ausschließlich eine Rechtsrüge vor.
2.2 Dass das Erstgericht bei dem im dargestellten Sinn anzustellenden Vergleich Feststellungen nicht „berücksichtigt“ hätte, trifft nicht zu. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass der Kläger zusätzlich zum Laptop einen 62 cm breiten Bildschirm zum Kunden mitnehmen müsste. Soweit die Rechtsrüge damit von den Feststellungen des Erstgerichts abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ungeachtet dessen wäre dieser Argumentation kein Erfolg beschieden. Der Einschränkung seiner Sehfähigkeit kann der Kläger natürlich durch die Verwendung eines größeren Bildschirms, jedenfalls aber auch bereits durch die Vergrößerung der Schrift auf 14 Punkte begegnen. Der augenfachärztliche Sachverständige erläuterte anlässlich seiner mündlichen Gutachtensergänzung (ON 28), das Sehvermögen von 0,6 entspreche einem Zeitungsdruck normaler Größe, es sei – gegebenenfalls unter Vergrößerung der normalen Auflösung – auch das Arbeiten mit einem Laptop möglich. Er legte unmissverständlich klar, dass es ausreiche, die Schriftgröße von 12 Punkte auf 14 Punkte zu vergrößern und für eine solche Schriftgröße die Fläche eines Laptops groß genug sei, um Verträge bearbeiten zu können.
Im Bezug auf die Einschränkung seiner Sehleistung stößt sich der Kläger zudem nicht am gutachterlichen Ergebnis, diese bestehe im Ausmaß von (links) 0,6, sondern nur an der Verwendung des (Fach-)Begriffs, es handle sich dabei um eine mäßige Einschränkung. Ungeachtet der Begrifflichkeit gehen aber sowohl das Gutachten, als auch das angefochtene Urteil ohnehin von einer, vom Kläger nicht bestrittenen faktischen Einschränkung des Sehvermögens am linken Auge im Ausmaß eines Visus von 0,6 aus. Inwiefern der Kläger dadurch beschwert sein sollte, erschließt sich nicht. Die Notwendigkeit einer Pause bezieht sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf die Durchführung eines einstündigen Beratungsgesprächs, sondern auf eine ausschließliche, durchgehende Bildschirmtätigkeit. Es handelt sich dabei nur um die gesetzlich vorgesehene zehnminütige „Bildschirmpause“ (vgl ON 28.3, Seite 3).
Leidensbedingte Einschränkungen des Fußanmarschwegs zur Arbeitsstätte (damit auch zum öffentlichen Verkehrsmittel) ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht, solche sind nach den vorliegenden Sachverständigengutachten (ON 7.1, 8.1) auch nicht vorzunehmen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der orthostatische Schwindel beim Kläger nur bei Aufrichtung in stehende Position auftritt und die peripheren Nervenschädigungen der unteren Extremitäten rein sensibel sind. Soweit sich die Rechtsrüge von diesem festgestellten Sachverhalt entfernt und von einer aus diesen beiden Leiden abgeleiteten Gangunsicherheit des Klägers ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen ist dem Kläger die Verwendung seines Pkw ausschließlich in der Nacht, bei Dämmerung oder bei starkem Nebel nicht möglich. Dass der Kläger nicht neben einem Notebook, diversem Werbe- oder sonstigem Anschauungsmaterial auch einen 28 Zoll Bildschirm zu transportieren hat, wurde bereits dargestellt. Der begehrten ergänzenden Feststellung der Unzumutbarkeit des Anmarschweges von einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Kunden bei Nässe, Kälte oder Nebel und in der Dämmerung und Transport dieser Gegenstände bedarf es daher nicht. Auf welche Beweisgrundlage sich die begehrte ergänzende Feststellung stützen sollte, stellt der Kläger ungeachtet dessen nicht dar. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich ausdrücklich nur das Gegenteil und aus den festgestellten Leiden kann eine Einschränkung in der Zurücklegung des Anmarschweg zwanglos ausgeschlossen werden. Sekundäre Feststellungsmängel haften dem angefochtenen Urteil daher nicht an.
2.3 Ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts (§ 498 ZPO ivm § 2 Abs 1 ASGG) bleibt die Rechtsrüge des Klägers daher erfolglos. Das Erstgericht erhob bei der Prüfung des Pensionsanspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit des Klägers zuerst das medizinische Leistungskalkül, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit (RS0084398, RS0084399, RS0084413), verglich dieses mit dem Berufsanforderungsprofil des vom Kläger erlernten und vor dem maßgeblichen Stichtag (01.10.2023) zuletzt über einen Zeitraum von 151 Monaten ausgeübten Berufs des Versicherungsangestellten im Außendienst und der (unstrittig innerhalb seines bisherigen arbeitskulturellen Umfeld der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten im Außendienst gelegenen) möglichen Verweisungstätigkeiten und löste sodann die Frage, ob der Kläger zur Verrichtung der (bisher ausgeübten und der) in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413), zutreffend.
Der Berufung war damit ein Erfolg zu versagen.
3.1 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenzuspruchs nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurde nicht behauptet und ergibt sich aus Akt nicht.
3.2 Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil der konkret zu entscheidenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.