Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, selbstständiger Versicherungskaufmann, **, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei B * , geb. **, Selbstständiger, **, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Beseitigung (Streitwert: EUR 10.000,00) und Unterlassung (Streitwert: EUR 10.000,00) , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 15.01.2025, ** - 44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger ist zu einem 1/4 Miteigentümer der Liegenschaft EZ C* KG D* mit dem GST Nr. 210/19 und der Anschrift **. Dieses Grundstück befindet sich nordwestlich der Straßenparzelle Nr. 1022/10, einer Gemeindestraße. Im Südosten grenzt das GST Nr. 917/2 mit der Adresse ** (Liegenschaft EZ E* KG D*) an, auf der der Beklagte eine KFZ-Servicestation betreibt. Der Beklagte hat auf dieser Liegenschaft vier Videokameras installiert.
Die Grundstücke des Klägers („Klagsgrundstück“) und des Beklagten („Beklagtengrundstück“) liegen einander gegenüber und werden durch die F* getrennt. Die in nordöstlicher Richtung verlaufende F* befindet sich auf öffentlichem Grund (GST Nr. 1022/10 und 1022/11). Die Grundstücksgrenze zum Beklagtengrundstück verläuft rund 3 m südlich des Straßenrandes der F*, sodass ein Teil der Zufahrt zum Beklagtengrundstück noch auf öffentlichem Grund liegt. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Beklagtengrundstücks verläuft die öffentliche Gemeindestraße G*, die aus südlicher Richtung in die F* mündet.
Das Klagsgrundstück liegt nördlich der F* und eine „Geländestufe“ höher als das südlich der Straße gelegene Beklagtengrundstück. Der Kläger muss die F* benützen, um sein Grundstück zu erreichen. Den G* benutzt er als Gehweg. Entlang der F* schließt am Klagsgrundstück eine Böschung an, an deren oberen Ende eine Hecke steht. Dahinter steht das aus zwei Geschoßen bestehende Einfamilienhaus des Klägers. Dem Erdgeschoß schließt sich eine mit fünf Stufen erhöhte Terrasse an, darüber ist ein Balkon, welche beide nach Süden, zur Liegenschaft des Beklagten hin, ausgerichtet sind. Der Pool und der Griller finden sich an dieser Hecke am östlichen Ende des Grundstücks.
Der Bereich des öffentlichen Grundstücks zwischen dem Beklagtengrundstück und dem südlichen Straßenrand der F* wird vom Beklagten als Parkfläche genutzt. Im südlichen Teil des Grundstücks befindet sich das Einfamilienhaus und am östlichen Teil zwei hintereinander versetzte Holzschuppen als Nebengebäude. Zwischen den Nebengebäuden und dem Einfamilienhaus befindet sich die Hofeinfahrt. Am Nebengebäude befindet sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Achtung Videoüberwachung“. Das Grundstück ist frei zugänglich. Auf diesen Nebengebäuden sind mehrere Überwachungskameras montiert. Die Position und horizontale Ausrichtung der als „Kamera 2“ und „Kamera 4“ bezeichneten Kameras stellt sich wie folgt dar:

Die Entfernung für erkennbare Aufzeichnungen beträgt bei Tag 30 m und bei Nacht 10 m. Die Videoeinheit der Kamera ist über ein Kippgelenk mit einer Montageplattform verbunden, die vier Bohrungen aufweist, durch die die Kamera an geeigneten Oberflächen festgeschraubt werden kann. Das Kippgelenk kann nach Lösung einer Schraube in Bezug auf die Montageplattform verdreht werden, sodass die Ausrichtung (horizontal in Bezug auf die Montageplattform) sowie die Neigung (vertikal im Bezug auf die Montageplattform) mechanisch direkt an der Kamera verändert werden können.
In Annäherung aus nördlicher Richtung über die F* sind auf Höhe der auf dem Beklagtengrundstück gelegenen Holzhütte bereits mehrere auf den Dächern der Nebengebäude des Grundstück montierte Kameras, mitunter auch die Kameras 2 und 4, jedoch zunächst nicht deren konkrete Ausrichtung, erkennbar.
Kamera 2 ist 3,6 m von der die Grundstücksgrenze markierenden Zaunsäule und rund 6 m vom südlichen Straßenrand der F* entfernt auf dem Dach der nördlich am Beklagtengrundstück gelegenen Holzhütte in 2,4 m Höhe montiert, mit 217° SW in Richtung des Einfamilienhauses des Beklagten ausgerichtet und in einem Winkel von ca. 10° nach unten geneigt. Diese Kamera filmt das Garagen- bzw Werkstatttor im Untergeschoß des Hauses, die Einfahrt sowie die Steinmauer mit darauf abgestellten Autoreifen. Die grobe Ausrichtung der Kamera 2 kann bei nördlicher Annäherung auf der F* ungefähr auf Höhe der Einfahrt zum Beklagtengrundstück erkannt und in Anbetracht dieser Ausrichtung durch einen vorbeigehenden Fußgänger oder ein vorbeifahrendes Fahrzeug eine identifizierende Videoüberwachung durch diese Kamera bei Weiterbewegung auf der F* oder beim Abbiegen auf den südlich gelegenen G* nicht ausgeschlossen werden. Selbiges gilt bei westlicher Annäherung über die F* sowie südlicher Annäherung über den G* jeweils ab dem Bereich der Kreuzung „F* – G*“. Die rechte obere Ecke des Kameraausschnitts würde auch Teile der öffentlichen Straße zeigen, die jedoch durch die Video-Software mittels eines schwarzen Feldes (Schatten) ausgeblendet wurden. Aufgrund der vertikalen und horizontalen Verstellbarkeit der Kamera ist jedoch eine Einstellung möglich, bei der die Kamera auch für vorbeifahrende Fahrzeuge oder vorbeigehende Fußgänger klar erkennbar nicht die angrenzende Gemeindestraße miterfasst. [F1]
Am hinteren, südlichen Nebengebäude befindet sich Kamera 4 , die 9,9 m von der die Grundstücksgrenze markierenden Zaunsäule und rund 13 m vom südlichen Straßenrand der F* entfernt in 3 m Höhe montiert ist. Diese Kamera ist mit 340° N in Richtung der Einfahrt des Beklagtengrundstücks ausgerichtet und in einem Winkel von ca 13° nach unten geneigt. Bei nördlicher Annäherung über die F* ist ungefähr auf Höhe der Einfahrt zum Beklagtengrundstück sowie bei südlicher Annäherung über den G* bzw bei westlicher Annäherung über die F* jeweils auf Höhe des nördlichen Ecks des Wohnhauses ** die grobe Ausrichtung dieser Kamera erkennbar. Aufgrund der geringen Größe, der Form des verwendeten Kameramodells sowie der Entfernung zur Straße kann durch einen auf der F* vorbeigehenden Fußgänger oder ein vorbeifahrendes Fahrzeug aufgrund der konkreten Ausrichtung eine identifizierende Videoüberwachung durch diese Kamera nicht ausgeschlossen werden. Die Kamera filmt die Einfahrt des Beklagten. Durch die Einstellung der Video-Software befindet sich in der oberen rechten Ecke des Kameraausschnitts ein schwarzes Feld (Schatten), das die F* verdeckt. Aufgrund der vertikalen und horizontalen Verstellbarkeit der Kamera ist jedoch eine Einstellung möglich, bei der die Kamera auch für vorbeifahrende Fahrzeuge oder vorbeigehende Fußgänger klar erkennbar nicht die angrenzende Gemeindestraße miterfasst. [F2]
Am 01.06.2022 kam es auf der Liegenschaft des Beklagten zu einer Sachbeschädigung an einem PKW. Es wurde die Scheibe der Fahrertür von unbekannten Tätern eingeschlagen, die nicht ermittelt werden konnten. Der Beklagte entschloss sich daher die Kameras anzubringen, um kontrollieren zu können, wer in seiner Abwesenheit sein Grundstück betritt, und um sein Eigentum zu schützen. Einen Zaun wollte er nicht errichten, weil er ihn nicht mehrmals am Tag öffnen und schließen wollte, wenn Kunden kommen/gehen oder er mit dem Auto aus- und einfährt. Der Parkplatz auf seinem Grundstück wird durch keine Kamera vollständig erfasst.
Der Klägerbegehrt den Beklagten dazu zu verpflichten, künftig das Überwachen bzw das Filmen der angrenzenden Gemeindestraße oder das Erwecken des Eindrucks einer derartigen Tätigkeit zu unterlassen, sowie die Entfernung von zwei näher bestimmten (als „Kamera 2“ und „Kamera 4“ bezeichneten) Videokameras, die sich am Dach von zwei Nebengebäuden auf der Liegenschaft des Beklagten befinden. Diese zwei Videokameras seien zur Gemeindestraße ausgerichtet, die er mehrmals täglich befahren und begehen müsse. Dadurch sei er einem unzulässigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Die Installation der Kameras stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte im Sinn des § 16 ABGB dar. Für den Eingriff komme es nicht darauf an, ob die Kamera tatsächlich aufnehme, sondern auf den Überwachungsdruck, der durch die Kamerainstallation auf dritte, die Straße begehende Personen ausgeübt werde. Der in der Software eingefügte, jederzeit entfernbare schwarze Streifen sei irrelevant. Es sei darauf abzustellen ist, welchen Eindruck der unbefangene Benützer der Gemeindestraße aufgrund der auf ihn gerichteten Kamera habe. Es reiche aus, wenn eine Person aufgrund der Ausrichtung der Kamera subjektiv davon ausgehen könne, aufgezeichnet zu werden. Der Beklagte müsse die Kamera so installieren, dass ein Überwachungsdruck nicht entsteht. Dies sei hier nicht der Fall, weil die in Richtung der Gemeindestraße ausgerichteten Kameras von der Gemeindestraße mit freiem Auge zu erkennen seien. Nur die Entfernung der Kameras 2 und 4 könne den rechtswidrigen Zustand beenden, weil keine Möglichkeit bestehe, sie so auszurichten, dass kein Überwachungsdruck auf Personen bei Begehung oder Befahrung der Gemeindestraße entstehe. Eine Veränderung der Neigung der Kameras an den derzeitigen Montagepunkten könne den Überwachungsdruck nicht beseitigen. Relevant sei allein die Situierung der Kameras und der damit einhergehende Überwachungsdruck auf Personen, die sich auf der Gemeindestraße befinden oder auch auf den Kläger, wenn er sich in seinem Garten aufhalte.
Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet ein, von den Kameras werde kein „Fremdgrund“ ohne Zustimmung des betreffenden Eigentümers „überstrichen“. Die öffentliche Straße (GST Nr. 1022/10) sei kaum oder nur in einem kleinen Bereich betroffen, sodass nicht einmal ein vorbeifahrendes Fahrzeug identifiziert werden könne. Die Kameras seien so eingestellt, dass die öffentliche Straße „geschwärzt“ sei. „Bereiche“ des Klägers seien nicht betroffen, weshalb er keinen Anspruch auf Entfernung oder auf Unterlassung habe. Ein Aufhalten des Klägers im Garten sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Seine Privatsphäre sei nicht beeinträchtigt, weil für ihn aufgrund der Ausrichtung der Kameras kein Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn einer systematischen und identifizierenden Überwachung entstehe. Das Erkennen von Personen und Fahrzeugen oder eine Identifizierung sei mit den Kameras nicht möglich. Die Kamerapositionen seien so gewählt, dass sie auf den Hof des GST Nr. 917/2 (in Richtung der dahinterliegenden Autobahn) sowie auf den vorderen Hofbereich, wo die Sachbeschädigung stattgefunden habe, gerichtet seien.
Mit der auf einem Schild angekündigten Videoüberwachung verfolge er berechtigte Interessen. Er sei berechtigt seine Betriebsstätte unter Zuhilfenahme von Videokameras, die vier Einstellungen von seiner Liegenschaft zeigen würden, zu überwachen, um seine sowie fremde Fahrnisse (Fremdfahrzeuge) vor Sachbeschädigungen zu schützen und Täter identifizieren zu können. Die Videoüberwachungsanlage diene der Beweissicherung für den Fall von Sachbeschädigungen und zum vorbeugenden Schutz von Personen und Sachen auf seiner Liegenschaft. Sie sei so installiert, dass die Bilder auf seinem Handy abgerufen werden können, wenn er nicht vor Ort ist. Zur Erreichung der legitimen Zwecke (Schutz des eigenen und fremden Eigentums, Prävention weiterer Tathandlungen, Ausforschung des Täters) stelle die Installation einer Kamera rund um die Werkstätte das gelindeste Mittel dar. Schonendere Mittel zum Schutz seines Eigentums, wie ein Einzäunen des Hofes des Gewerbebetriebs oder die Errichtung einer Toranlage, seien aufgrund der örtlichen Situation nicht möglich und mit unverhältnismäßig hohem (finanziellem) Aufwand verbunden und daher unzumutbar. Zusammenfassend bestehe bei Abwägung der Interessen keine Berechtigung, ihm die Überwachung zu untersagen und die Beseitigung zu begehren.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten, künftig das Überwachen bzw das Filmen der an die Liegenschaft mit der Anschrift **, angrenzenden Gemeindestraßen F* und G* oder das Erwecken des Eindrucks einer derartigen Tätigkeit zu unterlassen (Punkt 1.). Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, die von ihm auf der Liegenschaft mit der Anschrift **, angebrachten Videokameras zu entfernen, die sich am Dach von zwei Nebengebäuden befinden, und in der einen Bestandteil des Urteils bildenden Lichtbildbeilage ./B gelb umrandet markiert sind, wies es ab (Punkt 2.). Es traf neben den eingangs – soweit bekämpft in Fettschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 3 bis 8 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.
Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, das Unterlassungsbegehren sei berechtigt, was es zusammengefasst wie folgt begründete:
Das Entfernungsbegehren beurteilte es mit folgender Begründung als unberechtigt:
Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils (Punkt 2.) richtet sich die aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellungen [F1] und [F2] , die sich erkennbar auf die visuelle Wahrnehmbarkeit des möglichen Erfassungsbereichs der Kamera für Dritte aufgrund ihrer horizontalen Ausrichtung und vertikalen Neigung beziehen, begehrt der Kläger folgende gegenteilige Ersatzfeststellung:
„Es ist keine Einstellung möglich, bei der die Kamera auch für vorbeifahrende Fahrzeuge oder vorbeigehende Fußgänger klar erkennbar, nicht die angrenzende Gemeindestraße miterfasst.“
2. Die Feststellungen zur Verstellbarkeit der Kamera 2 und 4 beruhen auf einer nachvollziehbar begründeten Beweiswürdigung des Erstrichters (US 8 f), der sich persönlich bei einem Ortsaugenschein ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten sowie den Kameras machte. Ausgehend von der möglichen Verstellbarkeit der Kameras, die der Erstrichter aufgrund seiner Inaugenscheinnahme der Kameras, der gutachterlichen Ausführungen und der Aussagen der Parteien (unbekämpft) feststellen konnte, schloss er mit plausiblen Erwägungen, dass eine Einstellung, die die Gemeindestraße für Außenstehende klar ersichtlich nicht erfasst, durchaus möglich ist. Die Kameras könnten demnach beispielsweise in der vertikalen Ausrichtung derart verändert werden, dass sie von ihrer Montageposition gerade nach oben zeigen. Die Möglichkeit dieser Einstellung sei auch auf den Schaubildern der Bestellungsanzeige (Seite 5 des Gutachtens ON 31) sowie auf den Beispielbildern des über den im Gutachten angeführten Internetlinks (Seite 4 des Gutachtens ON 31) klar ersichtlich. Auch könnte die horizontale Ausrichtung durch Drehen der Kameras derart erfolgen, dass sie eindeutig nicht in die Richtung der Gemeindestraße zeigen, indem man sie beispielsweise deutlich nach Norden ausrichte. Diese nur zur Veranschaulichung beispielhaft genannten Einstellungen mögen zwar für den durch den Beklagten angestrebten Zweck der effektiven Überwachung des eigenen Grundstücks nicht geeignet sein, würden jedoch die Entstehung eines Überwachungsdrucks in den gegenständlichen Bereichen der Gemeindestraße ausschließen.
3. Dieser plausiblen Beweiswürdigung vermag der Kläger nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er bestreitet nicht, dass die Kameras mechanisch verstellbar sind. Die Feststellungen zum Aufbau und zur vertikalen und horizontalen Verstellbarkeit der Kamera (US 5) hat er unbekämpft gelassen. Nach diesen ist die Videoeinheit der Kamera über ein Kippgelenk mit einer Montageplattform verbunden, mit der die Kamera an Oberflächen festgeschraubt werden kann. Das Kippgelenk kann nach Lösung einer Schraube in Bezug auf die Montageplattform verdreht werden, sodass die Ausrichtung (horizontal) sowie die Neigung (vertikal) mechanisch direkt an der Kamera verändert werden können. Dass sich aus dem Gutachten nicht explizit die Möglichkeit einer vertikalen oder horizontalen Verstellbarkeit der Kameras ergibt, ist unbedenklich. Aus der vom Sachverständigen angeführten Verstellbarkeit der Kamera folgt zwangsläufig, dass sie in bestimmte Richtungen verändert werden können muss. Zudem hat der Kläger selbst ausgesagt, dass der Beklagte die Kameras offensichtlich verstellen könne. Die Verstellbarkeit ergibt sich auch aus seinem Vorbringen (ON 23, Seite 3; ON 33, Seite 2).
Der vom Kläger geortete Widerspruch der erstrichterlichen Feststellung mit der Aussage des Beklagten, der ebenso von der Möglichkeit der Neuausrichtung der Kameras nach einem Aufschrauben sprach, liegt nicht vor. Inwiefern die Antwort des Beklagten auf die Frage nach einer Möglichkeit, die den Kläger störenden Kameras „wegzugeben“ (also zu entfernen), etwas mit der Verstellbarkeit der montierten Kameras und der darauf beruhenden, möglichen Einschätzung ihres Überwachungsbereichs durch einen Betrachter zu tun haben soll, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.
Im Übrigen übersieht der Kläger, dass die Frage der Sinnhaftigkeit der Verstellbarkeit der Kameras für die Zwecke des Beklagten nicht Gegenstand der bekämpften Feststellungen ist. Ein Verfahrensergebnis dafür, dass die Kamera nicht – wie vom Erstrichter aufgezeigt – verstellt werden kann, kann der Kläger nicht benennen. Zusammenfassend gelingt es ihm nicht, beim Berufungsgericht Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung hervorzurufen.
4.Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge
1.Der (nicht gerechtfertigte) Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des die Gemeindestraße benutzenden Klägers nach § 16 ABGB durch Montage der Kameras 2 und 4 ist nicht mehr strittig. Wie schon im Aufhebungsbeschluss vom 02.02.2024, 3 R 11/24y, festgehalten, kann gemäß dem hier nach § 1503 Abs 17 ABGB anwendbaren § 20 Abs 1 Satz 1 ABGB idF BGBl. I Nr. 148/2020 derjenige, der in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, auf Unterlassung und Beseitigung des widerrechtlichen Zustands klagen. Der Kläger steht im Berufungsverfahren weiterhin auf dem Standpunkt, sein Entfernungsbegehren sei als Ausfluss seines Beseitigungsanspruchs berechtigt.
2. Zu beseitigen istnach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 ABGB (nur) ein der Unterlassungsverpflichtung widerstreitender Zustand. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV BlgNr. 481 XXVII. GP, 7) ist der aus dem Unterlassungsanspruch erfließende akzessorische Beseitigungsanspruch nach § 20 Abs 1 Satz 2 ABGB ein Unterfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs. Sein Charakteristikum besteht darin, dass das für jeden Beseitigungsanspruch zentrale Tatbestandsmerkmal eines rechtswidrigen Zustands aus dem Widerspruch zur Unterlassungsverpflichtung herrührt. Damit ist klargestellt, dass jeder titulierte Unterlassungsanspruch zweckentsprechende Beseitigungsmaßnahmen als Vollstreckungshandlungen deckt. Für den von einer Unterlassungsverpflichtung unabhängigen Beseitigungsanspruch bleibt nur noch ein schmaler Anwendungsbereich.
Auch der in § 20 Abs 1 ABGB eingeräumte Anspruch auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustands kann nach diesen Ausführungen nicht von vornherein mit einem auf Entfernung der Videokamera gerichteten Begehren gleichgesetzt werden (vgl zur Rsp vor Inkrafttreten des § 20 ABGB, BGBl. I Nr. 148/2020: 6 Ob 16/18y = RS0127583 [T5]; 8 Ob 125/11g; 6 Ob 6/06k). Das über ein Beseitigungsbegehren hinausgehende Entfernungsbegehren ist unberechtigt, wenn die Kameras so ausgerichtet werden können, dass kein rechtswidriger, der Unterlassungsverpflichtung widersprechender Zustand – hier durch Schaffung einer begründeten konkreten Befürchtung eines Überwachtwerdens – mehr vorliegt. Es kann dem Beklagten nämlich nicht verboten werden, sein Grundstück Nr. 917/2 zu überwachen oder den Eindruck seinerÜberwachung zu schaffen. Dies ist grundsätzlich zulässig (6 Ob 16/18y = RS0127583 [T5]; 8 Ob 125/11g; 6 Ob 6/06k; vgl jüngst 6 Ob 184/24p [Rz 17]).
3. Aufgrund der vertikalen und horizontalen Verstellbarkeit der Kamera ist eine Einstellung der Kameras 2 und 4 möglich, bei der die Kameras auch für vorbeifahrende Fahrzeuge oder vorbeigehende Fußgänger klar erkennbar nicht die – von der Unterlassungsverpflichtung betroffene – angrenzende Gemeindestraße miterfassen. Aus den dislozierten Feststellungen in der Beweiswürdigung (US 8) ergibt sich, dass die horizontale Ausrichtung durch Drehen der Kameras beispielsweise derart erfolgen kann, dass sie eindeutig nicht in die Richtung der Gemeindestraße zeigen, indem man diese etwa deutlich nach Norden ausrichtet. Ihre vertikale Ausrichtung kann auch derart verändert werden, dass sie gerade nach oben zeigen.
Daraus hat das Erstgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass das Begehren auf Entfernung der beiden Videokameras nicht berechtigt ist, weil in diesen Fällen auch für Außenstehende im Nah- und mutmaßlich möglichen Überwachungsbereich der Kameras deutlich erkennbar nur das vom Beklagten benutzte Grundstück Nr. 917/2 oder der darüber liegende Luftraum vom Aufnahmebereich erfasst sind. Die erkennbare Montage von verstellbaren, aber nach der visuellen Wahrnehmbarkeit eindeutig nicht in Richtung der Gemeindestraße ausgerichteten Videokameras auf dem Nebengebäude des Beklagten allein widerstreitet seiner ihm rechtskräftig auferlegten Unterlassungsverpflichtung nicht, weil sie keine konkrete Befürchtung einer Überwachung für einen unbefangenen, objektiven Benutzer der Gemeindestraße auszulösen geeignet ist. Die Ergreifung von Beseitigungsmaßnahmen bei fortgesetzten oder allfälligen erneuten Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung (Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als Benutzer der angrenzenden Gemeindestraße) – wie die Veränderung der Ausrichtung und Neigung der Kamera dahin, dass sie die Gemeindestraße nach dem Eindruck eines objektiven Betrachters nicht eindeutig nicht erfasst – ermöglicht schon der titulierte Unterlassungsanspruch (ErläutRV BlgNr. 481 XXVII. GP, 7). Die Entfernung der verstellbaren Kameras ist nicht notwendig, um den der Unterlassungsverpflichtung widersprechenden Zustand – die Schaffung einer begründeten, konkreten Befürchtung eines identifizierenden Überwachtwerdens (Überwachungsdruck) – zu beseitigen.
4. Den Argumenten des Klägers ist ergänzend zu entgegnen:
4.1.Der Kläger führt einen „ständigen Überwachungsdruck“ ins Treffen, der ohne die Entfernung der Kameras vorliege. Wie bereits im ersten Rechtsgang festgehalten, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des Klägers an. Maßgeblich ist der Eindruck für einen unbeteiligten, objektiven Betrachter (RS0127583; 6 Ob 36/22w) – hier einen unbefangenen Benützer der an der Liegenschaft des Beklagten vorbeiführenden Gemeindestraße, der die auf Nebengebäuden montierten Kameras in ihrem Nahbereich beim Vorbeigehen/-fahren wahrnehmen kann. Ob die konkrete, begründete Befürchtung eines Überwachtwerdens am Maßstab eines unbefangenen, objektiven Betrachters vorliegt, ist nach den Umständen im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse (örtlichen Gegebenheiten, Situierung und Ausrichtung der Kamera) zu beantworten (3 Ob 195/17y mwN). Es kommt auf die Kombination von Richtung, Neigung und Brennweite der Kamera an (6 Ob 184/24p [Rz 16], immolex-LS 2025/4). Entgegen seiner Auffassung erzeugt demnach nicht schon das dem Kläger bekannte Vorhandensein einer Kamera auf einem Nebengebäude des Beklagten Überwachungsdruck, wenn die montierten Kameras so ausgerichtet sind und werden können, dass sie für Außenstehende objektiv erkennbar die von der Unterlassungsverpflichtung betroffenen angrenzenden Gemeindestraßen F* und G* nicht erfassen. Die montierten Kameras können aufgrund ihrer vertikalen und horizontalen Verstellbarkeit nach den Feststellungen so eingestellt werden, dass für auf der Gemeindestraße vorbeifahrende Fahrzeuglenker und Fußgänger klar erkennbar ist, dass die angrenzende Gemeindestraße nicht miterfasst ist. Dadurch kann für einen objektiven Benützer der Gemeindestraße der Eindruck, sich im Überwachungsbereich zu befinden, und damit eine konkrete Befürchtung, überwacht zu werden, nicht entstehen. Da damit die Kameras so eingestellt werden können, dass kein rechtswidriger, der Unterlassungsverpflichtung widersprechender Zustand mehr vorliegt, und dem Beklagten nicht verunmöglicht werden kann, sein Grundstück Nr. 917/2 zu überwachen oder den Eindruck (nur) seiner Überwachung zu schaffen, ist das Entfernungsbegehren des Klägers nicht von der (rechtskräftigen) Unterlassungsverpflichtung gedeckt.
Der Kläger begehrt gerade nicht nur die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, etwa die Beseitigung einer in eine bestimmte Richtung (hier: der Gemeindestraße) zeigenden, daher eine konkrete Überwachungsbefürchtung hervorrufenden Kamera (vgl jüngst 6 Ob 184/24p [Rz 17]). Er strebt mit seinem Entfernungsbegehren – über seinen berechtigten Unterlassungsanspruch hinaus – an, dem Beklagten die Montage der Kameras unabhängig von ihrer Ausrichtung, Neigung und Brennweite zur Überwachung des eigenen Grundstücks zu verbieten, obwohl sie mechanisch so verstellt werden können und aufgrund der Unterlassungsverpflichtung so ausgerichtet werden müssen , dass für einen unbefangenen, objektiven Benützer der Gemeindestraße der Eindruck seiner möglichen Überwachung nicht mehr besteht. Darauf hat der Kläger jedoch keinen Anspruch.
4.2. Der Umstand, dass einem Benützer der Gemeindestraße wie dem Kläger die Möglichkeit zur Kontrolle einer tatsächlichen Videoüberwachung des öffentlichen Grundes (durch Entfernung der per Software eingestellten Schwärzung) fehlt, begründet aufgrund der festgestellten derzeitigen Ausrichtung in Richtung der Gemeindestraße eine konkrete Befürchtung einer Überwachung (Eingriff in die Privatsphäre) und damit den Anspruch auf Unterlassung der Schaffung eines solchen Überwachungsdrucks. Er trägt aber sein Begehren auf Entfernung der verstellbaren Kameras nicht. Die subjektive Befürchtung des Klägers, ohne die Entfernung der Kameras könnte ihre, zu einer konkreten Befürchtung nicht Anlass gebende Ausrichtung und Reichweite jederzeit vom Beklagten geändert werden, rechtfertigt das Beseitigungsbegehren nicht. Für bloß abstrakt befürchtete zukünftige Verstöße des Beklagten gegen seine Unterlassungsverpflichtung, die darin bestehen, dass er im Sinne der obigen Ausführungen objektiv betrachtet auch nur den Eindruck der Überwachung der angrenzenden Gemeindestraßen erweckt, steht dem Kläger der titulierte Unterlassungsanspruch zur Verfügung, der ihm Anträge auf Vollstreckungsmaßnahmen ermöglicht.
4.3. Der Kläger argumentiert damit, dass in der Annäherung an das Grundstück des Beklagten über die Gemeindestraßen die konkrete Ausrichtung der Kameras zunächst nicht, sondern erst ab einem bestimmten Punkt auf der Höhe des Grundstücks des Beklagten erkennbar ist. Damit leitet er lediglich aus dem erkennbaren Vorhandensein der Kameras eine Befürchtung der Überwachung ab, unabhängig davon, ob sie (in Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung) eindeutig nicht in Richtung der Gemeindestraße ausgerichtet und damit zur Überwachung eines Benützers der Gemeindestraße konkret ungeeignet sein können. Eine bloß abstrakte Befürchtung einer Überwachung – im Sinne des Standpunktes des Klägers – kann das Entfernungsbegehren aber nicht rechtfertigen. Es bedarf einer konkreten, berechtigten Befürchtung einer systematischen, identifizierenden Überwachung, die für einen unbefangenen, objektiven Benützer entsteht, wenn er in der Annäherung auf der Gemeindestraße erkennen kann, dass er sich nach den äußeren Umständen – aufgrund der Ausrichtung, Neigung und Brennweite der Kamera – mutmaßlich in ihrem Überwachungsbereich befindet und daher nach dem unkontrollierbaren Belieben eines Dritten von Aufzeichnungen erfasst sein kann.
4.4. Der Kläger begehrt folgende zusätzliche Feststellung:
„Vom Klagsgrundstück aus lässt sich nur die ungefähre Richtung der Kamera 4 erkennen. Die genaue Ausrichtung, nämlich die Höhenneigung der Kamera 4, ist nicht erkennbar.“
Der gerügte sekundäre Feststellungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht darauf berufen hat, die genaue Höhenneigung der Kamera 4 von seinem Grundstücknicht erkennen zu können. Abgesehen davon ist die bloße Existenz und Erkennbarkeit von Kameras am Nachbargrundstück – objektiv und unbefangen betrachtet – noch nicht konkret geeignet, einen Überwachungsdruck zu erzeugen. So hat das Berufungsgericht bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 02.02.2024, 3 R 11/24y (Punkte 3.6 und 4.1), darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Kläger die Videokameras (von seinem Grundstück) „erkennen“ oder im Sinne seines nunmehrigen Standpunktes „nicht genau erkennen“ kann, allein noch keine objektiv berechtigte Befürchtung einer identifizierenden Überwachung (RS0120422) im Sinne eines ständigen Überwachungsdrucks begründet.
Dass und aufgrund welcher konkreten äußeren, örtlichen Umstände ein unbefangener, objektiver Benutzer des Grundstücks des Klägers zufolge der am tieferliegenden Grundstück des Beklagten montierten Kameras 2 und 4 eine begründete Befürchtung haben muss, dass die Kameras seinen geschützten Grundstücksbereich „sehen bzw sehen könnten“ (6 Ob 231/16p = RS0127583 [T4]), also systematisch, identifizierend überwacht zu werden (8 Ob 47/14s = RS0127583 [T2]; 3 Ob 195/17y), hat er zur Begründung des Klagebegehrens nicht behauptet. Gegenstand der vom Kläger im Verfahren verfolgten, in Rechtskraft erwachsenen Unterlassungsverpflichtung des Beklagten war das Überwachen, das Filmen und das Erwecken des Eindrucks einer solchen Überwachung der angrenzenden Gemeindestraße (nicht aber seines „eine Geländestufe höher“ gelegenen, mit einer Hecke bewachsenen Grundstücks).
5. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der aus dem Entfernungsbegehren bestehende Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung notwendig. Der Berufungssenat sieht sich nach der Aktenlage nicht veranlasst, von der Bewertung des Entfernungsbegehrens in der Klage (mit EUR 10.000,00) abzugehen. Aus diesem Grund war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage nach der Berechtigung des Entfernungsbegehrens nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt.
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