5R34/25x – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, Pensionist, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Jänner 2025, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller hat mittlerweile österreichweit eine Vielzahl von Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg (Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 2020, **) zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder allein oder in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidung zum Gegenstand eines neuen Antrags.
Das Oberlandesgericht Graz hat bereits eine Vielzahl von Verfahrenshilfeanträgen des Antragstellers im Rahmen von Rekursentscheidungen behandelt (5 R 8/22v, 5 R 40/22z, 5 R 60/22s, 5 R 61/22p, 5 R 68/22t, 5 R 92/22x, 5 R 144/22v, 5 R 12/23h, 5 R 29/23h, 5 R 52/23s, 5 R 57/23a, 5 R 65/23b, 5 R 66/23x, 5 R 76/23w, 5 R 77/23t, 5 R 80/23h, 5 R 82/23t, 5 R 83/23z, 5 R 84/23x, 5 R 92/23y).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die Anlassverfahren auf die zusammenfassenden Ausführungen des erkennenden Senates – insbesondere zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 2020, **, zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Februar 2021, 4 R 168/20h, und zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. August 2021, 14 R 115/21s – im Beschluss vom 10. November 2022, 5 R 144/22v, verwiesen. Diese Rekursentscheidung vom 10. November 2022 zu 5 R 144/22v, mit der dem Rekurs der Antragsgegnerin Republik Österreich gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Februar 2022, **-5, Folge gegeben und der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde, wird zum integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung erhoben und der gegenständlichen Rekursentscheidung angehängt.
Der Antragsteller begehrte mit der gegenständlichen , am 18. November 2024 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Eingabezu (vormals ** und nunmehr) ** neuerlich die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen EUR 19.763,00 („Beschuldigte/Schädigerin: Richterin Frau Mag. B* c/o LG-Graz für Zivilrecht“). In diesem Antrag, auf dessen vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss vollständig wiedergegebenen Inhalt (BS 1 bis BS 11) verwiesen wird, wirft der Antragsteller der Erstrichterin zusammengefasst vor, schuldhaft und rechtswidrig nicht über seinen (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag vom 11. März 2024 im Verfahren ‘* (nunmehr **) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz – in diesem Verfahren erging am 10. November 2022 (ON 23) der oben zitierte Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz zu 5 R 144/22v, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde – entschieden, sondern ihn mit Aktenvermerk vom 2. April 2024 (ON 47) mit einer Scheinbegründung gemäß § 86a Abs 2 ZPO unbehandelt gelassen zu haben.
Am 27. Dezember 2024 (ON 4) brachte der Antragsteller beim Erstgericht einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Jänner 2025(ON 6) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 18. November 2024 zurück und sprach weiters aus, dass der Antragsteller gleichsam ausdrücklich belehrt wird, dass gemäß § 86a Satz 2 ZPO jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen wird; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich.
Das Erstgericht begründete seinen Zurückweisungsbeschluss wie folgt:
„Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft oder verworrene, unklare und zwecklose Ausführungen enthält. Gleichzeitig ist die Partei darauf hinzuweisen, dass weitere gleichartige Eingaben in Zukunft nicht mehr behandelt, sondern sofort – also ohne vorherige Behandlung des Schriftsatzes – abgelegt werden würden. Bringt die Partei dennoch weitere derartige Schriftsätze ein, sind sie nicht zu behandeln. Die Partei ist darüber nicht mehr zu verständigen; ein Aktenvermerk in den Gerichtsakten reicht aus (G. Schima in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 86a ZPO Rz 17 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Dabei sind auch andere Verfahren der Person im Verfahren nach § 86a Abs 2 ZPO zu berücksichtigen (vgl OGH 2 Ob 122/15b).
Wiederholte substanzlose Anträge nach rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen, wonach die beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist, sind gemäß § 86a ZPO zu erledigen. Eine Delegierung nach § 9 AHG setzt voraus, dass eine zulässige - geschäftsordnungsgemäße - Eingabe vorliegt. Ist ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten, so scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus, sodass der Akt zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen ist (RIS-Justiz RS0122241).
Das Gericht schließt sich den deutlichen Ausführungen des OGH zu 1 Nc 24/23d an, wonach der Antragsteller eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebrachte, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder (wie hier) allein oder in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidungen zum Gegenstand eines neuen Antrags. So wurden dem Obersten Gerichtshof allein im Jänner 2023 neun solcher Verfahrenshilfesachen des Antragstellers gemäß § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit jeweils nur zu erkennen gibt, dass er die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen nicht akzeptieren will, wonach die von ihm im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist, liegt auf der Hand und muss dem Antragsteller aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen auch bekannt sein.
Verfahrensgegenständlich war ein Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO nicht notwendig und auch nicht zielführend. Aus den verworrenen inhaltlichen Ausführungen des Antragstellers war die Absicht des Antragstellers zwar erkennbar: Die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Richterin Frau Mag. B* c/o LG-Graz für Zivilrechtssachen Schaden 19.763,-€, wofür er – wie in den zahlreichen von ihm selbst zitierten und vom OGH bereits berücksichtigten Verfahren – erneut Verfahrenshilfe beantragte. Jedoch besteht die verfahrensgegenständlich vorliegende Eingabe des Antragstellers aus verworrenen und schwer bis unmöglich vernünftig lesbaren Ausführungen, der Inhalt ist kaum erfassbar und im Grunde zwecklos. Der Antragsteller wirft einzelne Rechtssätze auf, verweist auf bereits erledigte Anträge und Verfahren, die alle samt bereits erledigte Streitpunkte erfassen. Allein in der Aufbereitung der Schriftsätze und auch in der Wortwahl ist unmissverständlich erkennbar, dass der Antragsteller die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen nicht akzeptieren will (OGH 1 Nc 23/24d). Jede verständige Partei, die für ihre Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, würde von der Führung des beabsichtigten Verfahrens unter allen Umständen absehen.
Auch verfahrensgegenständlich ist ein Vorgehen nach § 86a Satz 2 i.V.m Abs 2 ZPO geboten; das beabsichtigte Verfahren ist ohnehin aussichtslos und auch mutwillig, weil bei einem rechtlichen Vorgehen durch ein Gericht nicht einmal im Ansatz ein Missbrauch der freien Beweiswürdigung erkennbar ist.
Auch diese Eingabe des Antragstellers macht ein Vorgehen nach § 86a ZPO unumgänglich.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers vom 27. Jänner 2025 (ON 8) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem wohl erschließbaren Antrag, ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Das Rekursgerichterachtet die Rekursausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb der Antragsteller mit seinen Rekursausführungen auf die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu verweisen ist (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
1. Das Erstgericht hat in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden neuerlichen Verfahrenshilfeantrag bloß Vorbringen iSd § 86a Abs 2 ZPO erstattet, das sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte bzw schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in dessen Beschluss vom 29. März 2023 zu 1 Nc 24/23d, der vom Erstgericht zitiert wurde (vgl auch OGH 1 Nc 11/23t).
2. Im gegenständlichen Fall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, zielt der neuerliche substanzlose Verfahrenshilfeantrag doch darauf ab, die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen auszuhebeln. Dass die im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist, liegt auf der Hand und muss dem Antragsteller aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO bezugnehmenden Vorentscheidungen auch bekannt sein. Hinzuweisen ist dazu insbesondere auf die im Anlassverfahren ** (nunmehr **) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. November 2022 zu 5 R 144/22v (ON 23) und vom 12. Juli 2023 zu 5 R 12/23h (ON 40) sowie die zahlreichen erfolglosen ua gegen die Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO durch das Erstgericht gerichteten Fristsetzungsanträge des Antragstellers (OLG Graz **, **, **). Schließlich ist noch auf die Entscheidungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Mag a . B*, zu ** vom 28. November 2024 und des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht zu 6 R 1/25a vom 16. Jänner 2025 zu verweisen. Aus den in diesen Verfahren wiedergegebenen Tätigkeiten der Erstrichterin Mag a . B* im Verfahren ** (nunmehr **) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für ein rechtswidriges und schuldhaftes, amtshaftungsbegründendes Verhalten der Erstrichterin. Es muss auch dem Antragsteller erkennbar sein, dass die von ihm in diesem Zusammenhang beabsichtigte Amtshaftungsklage daher aussichtslos bzw jedenfalls mutwillig ist.
3. Die Rekursausführungen bestehen, wie schon das Erstgericht zutreffend zum Verfahrenshilfeantrag ausgeführt hat, aus verworrenen und schwer bis unmöglich vernünftig lesbaren Ausführungen, deren Inhalt kaum erfassbar ist. Soweit der Rekurswerber darauf verweist, dass sich bisher kein Gericht mit der beabsichtigten Amtshaftungsklage befasst habe und seine Verfahrenshilfeanträge vom 1. März 2024 und 18. November 2024 nicht auf einen Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zurückgehen würden, übersieht er, dass Grundlage der mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag angestrebten Amtshaftungsklage wiederum nur für den Antragsteller negative Verfahrenshilfeentscheidungen der Erstrichterin Mag a . B* sind, die auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg (**) zurückgehen. Mit der Amtshaftungsklage zu ** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (vormals **; nunmehr **) macht der Antragsteller (als Kläger) nämlich ausdrücklich Amtshaftungsansprüche a) aus dem Urteil des LG Salzburg, ** vom 13. März 2020, getroffen durch das Organ Richterin Mag. C* und b) Beschluss des OLG Wien, 4 R 168/20h vom 15. Februar 2021, entscheidende Organe: Senatspräsident Mag. D*, Mag. E* und Mag. F* (ON 1, Seite 2f) geltend.
Entgegen den Rekursausführungen sind nicht die auf § 86a ZPO gestützten Entscheidungen der Gerichte (hier des Erstgerichtes) missbräuchlich, sondern die Kaskade seiner substanzlosen, die rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte negierenden Verfahrenshilfeanträge. Daran vermag auch die dem Rekurs beigelegte substanzlose Strafanzeige gegen die Richterin Mag a. B* wegen des Vorwurfes des vorsätzlichen Amtsmissbrauchs nach §§ 302, 5 (1) StGB bei der WKStA Wien nichts zu ändern.
4. Aus den genannten Gründen muss der Rekurs des Antragstellers erfolglos bleiben.
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO ( Schneider in Fasching/Konecny 3II/2 § 86a ZPO [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 88; RS0129051 [1 Ob 127/14d]; 7 Ob 182/22y).