JudikaturOGH

2Ob122/15b – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

Veith und Dr.

Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 225.371,79 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Februar 2015, GZ 4 R 12/15m 108, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der aus verworrenen, unklaren, sinn und zwecklosen Ausführungen bestehende Schriftsatz der Klägerin vom 22. 4. 2015, der sich in der Wiederholung schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.

2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der (aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder) sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).

3. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Schriftsätze der Klägerin sind dem Obersten Gerichtshof aus diversen Verfahren bekannt (zur Berücksichtigung auch anderer Verfahren derselben Person im Verfahren nach § 86a Abs 2 ZPO vgl Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 86a Rz 6).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Beantwortung eines absolut unzulässigen Rekurses (RIS Justiz RS0041838 [T5]) ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

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