JudikaturOLG Graz

4R38/25b – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
05. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, Beruf keine Angabe, **, vertreten durch GIBEL ZIRM Rechtsanwäle GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 98.386,85 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 98.386,85) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Februar 2025, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.338,44 (darin EUR 389,74 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

BEGRÜNDUNG:

Gegenstand des Verfahrens sind dem Kläger aus zwei vorangegangenen Gerichtsverfahren (** und ** je des Landesgerichts Klagenfurt) vom dortigen Kläger DI C* nach Prozessverlust zu ersetzende Prozesskosten. In diesen beiden Verfahren nahm DI C* den (hier) Kläger (dort Beklagter) unter anderem aufgrund von Inkassozessionen des (hier) Beklagten in Anspruch.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2024 (4 R 108/24w) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts vom 29. April 2024 Folge und hob dieses auf. Die Rechtssache wurde – ohne Rechtskraftvorbehalt – zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit am 13. Februar 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 39) erhob der Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2024 einen als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Rekurs.

Mit dem angefochtenen Beschlussvom 13. Februar 2025 (ON 40) wies das Erstgericht den am 13. Februar 2025 vom Beklagten eingebrachten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ zurück. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sei gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen habe, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Diese Formulierung bringe eindeutig zum Ausdruck, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden sei (RIS-Justiz RS0043880). Da das Berufungsgericht nicht ausgesprochen habe, dass der Rekurs zulässig sei, sei ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, „den Beschluss aufzuheben und den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen“, in eventu „den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzlegen“.

Der Kläger erstattet eine Rekursbeantwortung .

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, sodass der Rekurswerber zunächst darauf verwiesen werden kann (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).

In der gebotenen Kürze wird nachstehende Begründung angefügt:

1. § 519 ZPO regelt die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren. Ergibt sich die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren gefassten Beschluss nicht unmittelbar oder analog aus § 519 Abs 1 Z 1 oder Z 2 ZPO, ist er im Gegenschluss zu dieser Bestimmung unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Jedenfalls unzulässig sind daher Rekurse gegen echte Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt (Musger in Fasching/Konecny 3IV/1 § 519 ZPO Rz 102 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können überhaupt nicht angefochten werden. Fehlt bei Aufhebungsbeschlüssen ein Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, dann ist ein Rechtsmittel dagegen – auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs – jedenfalls unzulässig ( Kodek in Rechtberger/Klicka ZPO 5§ 519 Rz 18 mwN).  Hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist nur dann ein Rekurs (und keine Revision) zulässig, wenn es dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 519 Abs 1 Satz 2 ZPO). Hat das Berufungsgericht – wie hier – keinen Rechtskraftvorbehalt gesetzt, ist die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts unanfechtbar bzw ein Rechtsmittel dagegen absolut unzulässig (RS0043880; RS0043898; RS0043796; 1 Ob 72/23d; Klauser/Kodek, ZPO 18 § 519 E 69). Die Rechtsprechung, dass eine Anfechtung dann zulässig ist, wenn der scheinbar aufhebende Beschluss in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedeutet – wie der Rekurswerber argumentiert –, ist auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nicht anzuwenden ( Klauser/Kodek aaO E 71). Abgesehen davon liegt hier keine abändernde Entscheidung vor.

2. Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen hat das Erstgericht zu Recht das als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt gefassten Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2024 gemäß § 523 ZPO zurückgewiesen.

3.  Im hier vorliegenden Zwischenstreit über die letztlich verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist die Kostenentscheidung nicht nach § 52 ZPO vorzubehalten (RS0123222). Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und daher nach §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Kostenersatz (vgl RS0123222 [T8, T13]).

4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.