Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 32 Hv 38/26d-37.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er bis zum 30. November 2025 in W* wiederholt – neben der Vornahme anderer, im angefochtenen Urteil näher bezeichneter geschlechtlicher Handlungen – mit der 2019 geborenen, mithin unmündigen, * F* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie mit den Fingern vaginal penetrierte.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Das Erstgericht hat sich mit den – insgesamt für glaubhaft befundenen – Angaben der Zeugin F* ausführlich auseinandergesetzt, dabei auf Umschreibungen des Tatgeschehens in alterstypischer, kindlicher Sprache und auf „bei der Schilderung von länger zurückliegenden Ereignissen“ wenig verwunderliche „Abweichungen in Details“ hingewiesen (US 3 f). Dass es dabei einzelne Aussagepassagen, in denen das Opfer eine digitale Vaginalpenetration nicht schilderte, in den – gedrängt darzustellenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörterte, begründet entgegen der Mängelrüge keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0106642). Deren Kritik an der Würdigung dieser Aussage enthält bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO).
[5]Gleiches gilt für den Einwand eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall), der großteils nicht – wie geboten – aus dem Urteilsinhalt selbst, sondern aus dessen Vergleich mit dieser Zeugenaussage abgeleitet wird (vgl aber RIS-Justiz RS0117402 [T16]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 439). Soweit dieses Vorbringen auch das Verhältnis von Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers (US 2 f) und beweiswürdigenden Erwägungen zu den belastenden Angaben des Opfers anspricht, zeigt es keine Unvereinbarkeit nach den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen auf.
[6] Unrichtige Wiedergabe des Inhalts dieser Zeugenaussage in den Entscheidungsgründen, die dabei ohnehin – wie oben dargelegt – auf altersbedingte sprachliche Unschärfen und „Abweichungen“ hinweisen, liegt der weiteren Kritik (Z 5 fünfter Fall) zuwider nicht vor.
[7]Im Zusammenhang mit den Angaben der Zeugin * C* spricht die aus dem gleichen Grund erhobene Mängelrüge keine Wiedergabe des Inhalts dieses Beweismittels, sondern bloß (unzulässig) daraus gezogene Schlussfolgerungen im Urteil (US 3) an (vgl aber RIS-Justiz RS0099431).
[8]Eine Verletzung der Pflicht zur Erörterung (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführter Details dieser Zeugenaussage liegt auch deshalb nicht vor, weil diese keinen erheblichen Inhalt aufweisen (vgl aber RIS-Justiz RS0118316).
[9]Aus dem gleichen Grund musste sich das Erstgericht unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert mit den als übergangen reklamierten Passagen der – im Urteil ausführlich erörterten (US 4 f; RIS-Justiz RS0106642) – Angaben der Zeugin * S* auseinandersetzen, aus denen der Beschwerdeführer auf Basis eigener Beweiswürdigung eine Beeinflussung des Opfers durch die Genannte und Unzuverlässigkeit dessen Aussage abzuleiten versucht.
[10] Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) bei der Bejahung der Glaubwürdigkeit des Opfers (US 4) scheitert schon daran, dass er nicht – wie geboten (RISJustiz RS0119370) – die Gesamtheit der bezughabenden tatrichterlichen Erwägungen in den Blick nimmt (vgl im Übrigen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f). Das Vorliegen einer Konstellation, welche ausnahmsweise die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Beantwortung dieser Frage erfordert hätte (RIS-Justiz RS0097733), behauptet die Rüge nicht mit Bestimmtheit (vgl im Übrigen zur Subsidiarität von Begründungsmängeln gegenüber Verfahrensfehlern Ratz , WK-StPO § 281 Rz 66).
[11]Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus der Aussage der Zeugin F* für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).
[12]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[13]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[14]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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