Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2a, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2026, GZ 12 Hv 7/25x-389.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung –* A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen:) erster Fall und Z 3, Abs 2a, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15, 12 (richtig:) zweiter Fall StGB (A./), des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (B./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (C./) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – von Mai 2023 bis März 2025 in der Türkei (zur inländischen Gerichtsbarkeit siehe § 67 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0092073 [T11], RS0092066; US 12)
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken „und durch sonstigen Tatbeitrag“ mit im Urteil namentlich genannten zwei undzahlreichen weiteren unbekannten Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit – seit sieben Jahren existierenden und auf unbestimmte Zeit – angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung eine oder mehrere nicht nur geringfügige Betrügereien, sondern schwere Betrugshandlungen mit größtmöglicher Bereicherung ausgeführt werden (US 12), mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StGB) in Ansehung schweren Betrugs (§ 147 Abs 1 bis 2 StGB)
I. im Urteil einzeln angeführte Opfer durch die telefonische Vorspiegelung (sogenannte Keilanrufe; US 18 ff), er und seine Mittäter seien Bank- und Polizeibeamte, somit durch fälschliche Ausgabe als Beamter, und es würden die Kontaktierten demnächst Opfer eines Einbruchsdiebstahls oder anderer Delikte werden und ihre Vermögenswerte seien daher nicht sicher sowie die Bankeinlagen, Bargeldbestände und sonstige Wertsachen aufgrund vermeintlich krimineller Aktivitäten Dritter, in welche auch Mitarbeiter der kontoführenden Bankinstitute verwickelt wären, akut gefährdet und es sei zur Abwendung dieser Gefährdung und zur Überführung der Täter erforderlich, Bankeinlagen zu realisieren und Bargeldbestände sowie andere Vermögenswerte zur sicheren Verwahrung und zur Spurensicherung polizeilich sicherzustellen und an damit betraute Polizeibeamte zu übergeben, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, und zwar jeweils zur Übergabe von Bargeld und sonstigen Wertgegenständen verleitet (1.a bis 1.ah) und zu verleiten versucht (2.a bis 2.x), die die Opfer in Österreich am Vermögen schädigten und schädigen sollten;
II. im Mai 2024 den abgesondert verfolgten * Ek*durch Anwerben sowie entsprechende Auftragserteilung (US 20, 70) zur Ausführung von strafbaren Handlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB),
wobei dieser im Urteil einzeln angeführte Opfer durch die Vorspiegelung, er und seine Mittäter seien Polizeibeamte und es sollten die Kontaktierten zur Überführung von Tätern und zur Abwehr einer akuten Gefährdung, nämlich Opfer von Einbruchsdiebstählen und krimineller Aktivitäten Dritter unter Mitwirkung Angestellter von Kreditinstituten zu werden, ihre vermeintlich nicht mehr sicheren Vermögenswerte und Bankeinlagen zur Sicherstellung, Verwahrung und Spurenauswertung an ihn als damit betrauten Polizeibeamten übergeben, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, und zwar jeweils zur Übergabe von Bargeld und sonstigen Wertgegenständen, die die Opfer in Österreich am Vermögen schädigten und schädigen sollten, verleitet (1.a bis 1.n) sowie zu verleiten versucht (2.b bis 2.d) hat, wobei Ek* eine falsche Urkunde, nämlich einen falschen Polizeidienstausweis benützte, sich ferner gegenüber den Opfern fälschlich als Polizeibeamter ausgab und die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er die Beute (insgesamt 667.300,90 Euro) jeweils abholte und übernahm ,
und insgesamt durch die Taten ein 300.000 Euro übersteigender, nämlich 5.283.483,92 Euro betragender Schaden herbeigeführt wurde.
[3] Dagegen richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine unzureichende Begründung der „individuellen Zuordnung der einzelnen Telefonate“. Weil damit dem Erfordernis der konkreten Bezugnahme auf bekämpfte Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht entsprochen wird, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0130729).
Im Übrigen sei ihr erwidert:
[5] Indem die Beschwerde in weiterer Folge mittels eigenständiger Beweiswerterwägungen anhand seiner Verantwortung für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen in Ansehung einzelner Anrufe sowie des Tatzeitraums einfordert, ohne den Entfall einer Delikts-oder Wertqualifikation konkret zu behaupten, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0106268 [insb T4], RS0117499 [insb T5]).
[6] Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall; RIS-Justiz RS0117995), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; RIS-Justiz RS0098646), Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall; RIS-Justiz RS0119089) oder Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall; RIS-Justiz RS0099431) wird auch durch die weiteren Beschwerdeausführungen nicht prozessförmig zur Geltung gebracht. Vielmehr bekämpft die Rüge unter Bezugnahme auf Angaben einzelner Opfer, die die Stimme des Angeklagten nicht identifizierten, die Struktur der kriminellen Organisation sowie Deponate des Ek* bloß die den Tatrichtern vorbehaltene (§ 258 Abs 2 StPO) Beweiswürdigung (US 63 bis 71) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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