Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stiefsohn, die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Mag. B*, vertreten durch die Sauerzopf&Partner Rechtsanwälte (OG) in Eisenstadt, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 19. März 2026, GZ 13 R 241/25a-89, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 25. September 2025, GZ 6 C 397/22a-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert und lauten:
„ Das Klagebegehren,
- es werde festgestellt, dass zugunsten des herrschenden Grundstücks *, eine Dienstbarkeit bestehe, die die Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Nutzung der dienenden Grundstücke * – dieses im Ausmaß des nordöstlichen, dem * abgewandten Teils, südlich begrenzt durch die in natura ersichtliche Grenze in Form eines Zauns (wie in der einen Urteilsbestandteil bildenden zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen DI R*, mittels gelber, als 'Naturgrenze' bezeichneter Linie) – und *, als Liegewiese, Badezugang und für die Ausübung von Spiel und Sport berechtige,
- es werde festgestellt, dass zugunsten des herrschenden Grundstücks *, eine Dienstbarkeit bestehe, die die Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Überquerung des dienenden Grundstücks *, im Umfang von zwei Metern und in Verlängerung der nördlich gelegenen Grundgrenze des Grundstücks *, berechtige (Servitut des Gehens),
- die beklagte Partei sei schuldig, der Einverleibung der Servitut der Nutzung der dienenden Grundstücke * – dieses im Ausmaß des nordöstlichen, dem * abgewandten Teils, südlich begrenzt durch die in natura ersichtliche Grenze in Form eines Zauns (wie in der einen Urteilsbestandteil bildenden zeichnerischen Darstellung des Sachverständigen DI R*, mittels gelber, als 'Naturgrenze' bezeichneter Linie) – und *, als Liegewiese, Badezugang und für die Ausübung von Spiel und Sport zugunsten des herrschenden Grundstücks *, die Zustimmung zu erteilen, wobei die Zustimmung mit Rechtskraft dieses Urteil als erteilt gelte, und
- die beklagte Partei sei weiters schuldig, der Einverleibung der Servitut des Gehens über das dienende Grundstück *, im Umfang von zwei Metern und in Verlängerung der nördlich gelegenen Grundgrenze des Grundstücks *, die Zustimmung zu erteilen, wobei die Zustimmung mit der Rechtskraft dieses Urteils als erteilt gelte,
wird abgewiesen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.099,90 EUR (darin 203,65 EUR Umsatzsteuer und 1.878 EUR Barauslagen) und der Nebenintervenientin die mit 3.099,90 EUR (darin 203,65 EUR Umsatzsteuer und 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtsgangs sowie des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang aufgetragen.
Entscheidungsgründe:
[1]Angeknüpft wird an die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 9 Ob 39/24m.
[2] Die Parteien sind Eigentümer von Liegenschaften in der Ferienanlage „Seepark *“.
[3] Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger behauptete und vom Beklagten und von der Nebenintervenientin bestrittene Ersitzung zweier Grunddienstbarkeiten, die festgestellt und verbüchert werden sollen – jener der Nutzung zweier Grundstücke der Beklagten (Nr *178 und Nr *184) als Liegewiese, Badezugang und für die Ausübung von Spiel und Sport und jener des Gehens über ein drittes Grundstück des Beklagten (Nr *183), jeweils zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks des Klägers (Nr *167). Die drei Grundstücke des Beklagten sind in der Natur eine Wiese, teilweise mit Schilfbewuchs in Seenähe. Die Grenzen zwischen den drei Grundstücken des Beklagten sind in der Natur nicht erkennbar. Auf dem Grundstück Nr *178 befindet sich eine Strandbar. Unmittelbar an die Grundstücke Nr *183 und Nr *184 grenzt eine Hotelanlage an.
[4] Der Kläger hat das Grundstück Nr *167 von seinem Vater geschenkt bekommen. Dieser hatte es 1978 gekauft. Der Beklagte hat die Grundstücke Nr *178, Nr *183 und Nr *184 von der Nebenintervenientin, deren Geschäftsführer er ist, gekauft.
[5]Im ersten Rechtsgang wurden die Kontinuität und die objektive Erkennbarkeit der Besitzausübung des Klägers und seines Rechtsvorgängers über mehr als 40 Jahre bejaht und eine allfällige Freiheitsersitzung durch den Beklagten verneint (9 Ob 39/24m, Rz 28–32, 45).
[6]Im zweiten Rechtsgang blieben der Umfang des Besitzes und die Redlichkeit des Klägers und seines Rechtsvorgängers zu klären (9 Ob 39/24m, Rz 33–44).
Zur Redlichkeit steht nunmehr fest:
[7] Der Vater des Klägers und seine Familienmitglieder, darunter der Kläger, machten es sich ab 1978 zur Angewohnheit, die Grundstücke Nr *178 und Nr *184 als Liegewiese, Badezugang und für die Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen. Auf dem Weg dorthin gingen sie (auch) über das Grundstück Nr *183. Der Vater des Klägers und seine Familienmitglieder, darunter der Kläger, waren die ganze Zeit über der Meinung, zur Nutzung der Grundstücke Nr *178, Nr *183 und Nr *184 berechtigt zu sein. Der Vater des Beklagten, der „damals“ Geschäftsführer der Nebenintervenientin war, sah diese Nutzung „immer wieder“ und nahm sie ohne Widerspruch zur Kenntnis.
[8] Seit über 30 Jahren ist an einem auf dem Grundstück Nr *178 errichteten Zaun ein Schild angebracht, auf dem (auch) zu lesen ist: „Privatgrund; Betreten ausschließlich für Hotelgäste und Gäste der Strandbar.“
[9] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang statt. An der Redlichkeit des Klägers und seines Rechtsvorgängers bestehe kein Zweifel, weil sie stets der Meinung gewesen seien, im Umfang des Klagebegehrens zur Nutzung der Grundstücke des Beklagten berechtigt zu sein. Der Zaun und die Verbotstafel würden daran nichts ändern, weil der Vater des Beklagten, der „damals“ Geschäftsführer der Nebenintervenientin gewesen sei, die Nutzung „immer wieder“ gesehen und ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen habe.
[10] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus denselben Gründen. Die Revision sei (auch deshalb) nicht zulässig, weil die Frage der Redlichkeit von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
[11] Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
[12] Der Kläger beantragt in seiner – vom Obersten Gerichtshof freigestellten (§ 508a Abs 2 ZPO) – Revisionsbeantwortung, die Revisionen zurückzuweisen, und hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
[13] Die Revisionen sind wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.
[14] 1.Während die „eigentliche“ Ersitzung neben der Redlichkeit und Echtheit des Besitzes auch die Rechtmäßigkeit des Besitzes voraussetzt (§ 1460 ABGB), also einen Titel zum Rechtserwerb (§ 1461 ABGB), bedarf die „uneigentliche“ Ersitzung über die lange Ersitzungszeit von 30 (in den Fällen des § 1472 ABGB 40) Jahren keines rechtmäßigen Titels (§ 1477 ABGB).
[15] 2. Die Redlichkeit, die während der gesamten Ersitzungszeit vorliegen muss ( RS0010175 ), verlangt jedoch den – nach der Maßfigur eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers ( RS0010184[T11]) berechtigten – Glauben an einen gültigen Titel (RS0010172). Ein Rechtsbesitzer ist nur redlich, wenn er glauben darf, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht (RS0010137). Die Redlichkeit fehlt bereits, wenn er nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste ( RS0010137 [T1]; RS0010184 ). Schon leichte Fahrlässigkeit bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Besitzes steht der Redlichkeit entgegen ( RS0010189[T6]). Da nur die erwiesene Unredlichkeit des Besitzes die Ersitzung ausschließt (§ 1477 Satz 2 ABGB), hat der Ersitzungsgegner die Unredlichkeit zu beweisen ( RS0010185 ; RS0010187 ).
[16] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht eine Verbotstafel im Umfang des Verbots einem redlichen Rechtsbesitz entgegen. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise geboten sein, wenn der Ersitzungsgegner die verbotswidrige Nutzung jahrzehntelang duldet, also unbeanstandet hinnimmt (vgl 9 Ob 39/24m , Rz 39 mwN).
[17] 4.Zwar hängt die Beurteilung der Redlichkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ( RS0010184 [T13]). Im vorliegenden Fall ist den Vorinstanzen aber eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, die auch im Einzelfall einer Korrektur bedarf (vgl RS0021095 ). Anders als von den Vorinstanzen angenommen ist dem Beklagten nämlich der Beweis der Unredlichkeit des Klägers und seines Rechtsvorgängers gelungen, sodass eine Ersitzung zu verneinen ist.
[18] 5. Zum einen steht fest, dass es sich der Kläger und sein Rechtsvorgänger – ohne Titel und ohne (berechtigten) Glauben an einen gültigen Titel – schlicht zur Angewohnheit machten, die Grundstücke Nr *178 und Nr *184 als Liegewiese, Badezugang und für die Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen und auf dem Weg dorthin (auch) über das Grundstück Nr *183 zu gehen. Mögen sie auch die ganze Zeit über der Meinung gewesen sein, zu dieser Nutzung berechtigt zu sein – vom Glauben an einen konkreten gültigen Titel kann jedenfalls keine Rede sein, geschweige denn von einem nach der Maßfigur eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers berechtigten Glauben.
[19] 6. Zum anderen führte die Verbotstafel – „Privatgrund; Betreten ausschließlich für Hotelgäste und Gäste der Strandbar“ – dem Kläger und seinem Rechtsvorgänger durchgehend die Unrechtmäßigkeit ihres Besitzes vor Augen. Nach ihrem objektiven Erklärungswert weist die Verbotstafel darauf hin, dass die Grundstücke des Beklagten, die in der Natur eine Wiese sind, im Privateigentum stehen und nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen, nämlich von Hotelgästen und Gästen der Strandbar. Dass der Kläger und sein Rechtsvorgänger jemals zu einer dieser beiden Gruppen gehört hätten, brachte der Kläger nicht vor. Der Kläger und sein Rechtsvorgänger mussten deshalb zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Besitzes hegen. Dass sie das nicht taten, war (zumindest leicht) fahrlässig. Ein allfälliges abweichendes Verständnis des Klägers und seines Rechtsvorgängers vom Verbot wäre wegen der Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts ( RS0014160 ) irrelevant. Dass das Berufungsgericht die erstgerichtliche Feststellung zum Verständnis des Klägers und seines Rechtsvorgängers nicht übernommen hat, kann schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen.
[20] Der Beweis, dass der Beklagte die verbotswidrige Nutzung jahrzehntelang unbeanstandet hingenommen habe, ist dem Kläger nicht gelungen: Die hinsichtlich Häufigkeit und Dauer nicht näher als „immer wieder“ festgestellte Duldung durch den Vater des Beklagten, der „damals“ – wann auch immer – nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen Geschäftsführer der Nebenintervenientin war, reicht dafür nicht aus.
[21] 7. Den Revisionen war daher im Sinn des jeweiligen Abänderungsantrags Folge zu geben. Auf den Umfang der begehrten Servitut(vgl 9 Ob 39/24m, Rz 33 ff) kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an wie auf die weiteren in den Revisionen und der Revisionsbeantwortung behandelten Rechtsfragen.
[22] 8.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
[23] 9.Zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtsgang sowie des Verfahrens erster und zweiter Instanz im zweiten Rechtsgang wird auf die jüngere Judikatur verwiesen, wonach in komplexen Verfahren – wie hier aufgrund des umfangreichen Akts, der beiden Rechtsgänge und der zahlreichen Einwendungen gegen die im erstinstanzlichen Verfahren gelegten Kostenverzeichnisse – die Kostenentscheidung der ersten Instanz aufgetragen werden kann (RS0124588 [T13]).
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