Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Mag. Harald Strasser, Rechtsanwalt in Ohlsdorf, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wegen Vertragsaufhebung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 4 R 54/26b-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. Februar 2026, GZ 26 Cg 59/24s-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 20. Juli 2024 vom Beklagten ein Fahrzeug Mercedes G-Klasse, G250D, Baujahr 2013, mit einer Laufleistung von rund 279.000 km um einen Kaufpreis von 48.000 EUR.
[2] Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor über einen Fahrzeughändler auf der Internetplattform „willhaben“ inserieren lassen, der im Inserat ein Foto des Fahrzeugs mit folgenden Eckdaten veröffentlichte: Verkaufspreis 53.990 EUR, Kilometerstand 278.878, Erstzulassung Oktober 2013.
[3] Der Fahrzeughändler stellte den Parteien auch das Kaufvertragsformular bereit. Im Kaufvertrag wurden von den Parteien „diverse Abmachungen“ wie folgt schriftlich festgehalten: „Felgen nicht eingetragen, Brabus Umbau, Fahrzeug 2 Tage Probe gefahren, wie gesehen, so gekauft“. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Streitteile sollte Gegenstand des Kaufvertrags nicht ein bloßer „Teileträger“ sein, sondern „ein Auto, mit dem man fahren kann“. Beiden Parteien war klar, dass es sich um einen Kaufvertrag zwischen Privaten über einen Gebrauchtwagen handelt, dass das Fahrzeug besichtigt und probegefahren wurde und vom Kläger ohne Garantie und Gewährleistung übernommen wird.
[4] Das Fahrzeug wies bei Übergabe an den Kläger diverse Mängel auf, darunter folgende, die jeweils einen schweren Mangel im Sinn einer Überprüfung nach § 57a KFG begründen, der die Ausstellung des „Pickerls“ verhindert: Es bestand ein Ölverlust am Differential vorne und hinten, am Lenkgetriebe und am Motor. Die Bremsleitungen hinten waren ersetzt und dabei unzureichend befestigt worden; es wurde eine Kuniferleitung verbaut, deren Verwendung bereits einen schweren Mangel begründet, weshalb auch bei den Bremsleitungen mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei Übergabe des Fahrzeugs die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben waren. Die Lufthutze auf der Motorhaube war unzureichend befestigt und das Lenkgetriebe wies ein internes Spiel auf.
[5] Der Wert eines Fahrzeugs dieses Typs bei Verkauf unter Privaten beträgt unter Zugrundelegung des für die Laufleistung und das Alter anzunehmenden durchschnittlichen Erhaltungszustands rund 48.700 EUR. Ausgehend von den vorliegenden Mängeln betrug der Verkehrswert des Fahrzeugs zumindest rund 35.000 EUR.
[6] Der Klägerbegehrte die Aufhebung des Kaufvertrags sowie die Zahlung von 47.974 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug sei aufgrund der bei Übergabe vorliegenden massiven Mängel nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen, obwohl der Beklagte diese Eigenschaft ausdrücklich zugesichert habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrags. Der Beklagte habe den Kläger auch über die vorliegenden Mängel in Irrtum geführt und diesen beachtlichen Geschäftsirrtum nicht rechtzeitig aufgeklärt, weshalb der Kläger seine Ansprüche auch auf Irrtum gemäß § 871 ABGB stütze. Darüber hinaus liege eine Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB vor.
[7] Der Beklagte wendete insbesondere ein, im Kaufvertrag sei ein völliger Gewährleistungs- und Haftungsausschluss vereinbart worden. Laesio enormis liege ebenso wenig vor wie ein vom Beklagten veranlasster oder nicht rechtzeitig aufgeklärter wesentlicher Geschäftsirrtum. Es seien keinerlei Eigenschaften zugesichert worden, insbesondere nicht das Vorliegen der Verkehrs-und Betriebssicherheit. Der Kläger hätte zwar gern Gewährleistung und Garantie gehabt, der Beklagte habe ihm aber ausdrücklich klargemacht, dass es für dieses Fahrzeug keine Garantie, Gewährleistung oder sonstige Haftung gebe. Die Parteien hätten mit der laienhaften Formulierung „wie gesehen, so gekauft“ sowohl Gewährleistung als auch eine Haftung bzw Anfechtung aus jedem anderen erdenklichen Rechtsgrund ausschließen wollen.
[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrags von 230 EUR sA (Benützungsentgelt für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten 1.891 km) statt. Ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs als schlüssig zugesicherte Eigenschaft anzusehen sei, hänge bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen von den berechtigten Erwartungen des Erklärungsempfängers ab, die an den Vertragserklärungen und an der Verkehrsauffassung zu messen seien. Üblicherweise werde bei Zahlung eines Kaufpreises von 48.000 EUR für einen Gebrauchtwagen die Verkehrs- und Betriebssicherheit vorausgesetzt. Auch nach dem Verständnis der Parteien sei, wie eben durch den Kaufpreis untermauert, kein bloßer Teilespender zum Schuldinhalt erhoben worden, sondern ein zum Verkehr zulassungsfähiges Fahrzeug. Die vorhandenen Mängel rechtfertigten jedenfalls die Annahme eines Vertrauensverlusts des Klägers, weshalb dieser dem Beklagten von vornherein keine Gelegenheit zur Verbesserung geben habe müssen.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die in der Berufung primär aufgeworfene Frage, ob aufgrund des vereinbarten Kaufpreises die Verkehrs-und Betriebssicherheit als „üblicherweise vorausgesetzt“ gelte, sei nicht relevant. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beklagte das Fahrzeug dem Kläger für eine zweitägige Probefahrt überlassen habe. Ein redlicher Erklärungsempfänger dürfe nämlich nach Treu und Glauben aus dieser Überlassung zum Zweck einer Probefahrt für einen vergleichsweise längeren Zeitraum und intensive Testungen schließen, dass das Fahrzeug womöglich nicht frei von jeglichen Mängeln, aber immerhin zumindest verkehrs-und betriebssicher sei. Dies dürfe der Käufer nach der Verkehrsauffassung berechtigt erwarten, zumal er nicht damit rechnen müsse, dass ihn der Verkäufer während des „Testzeitraums“ den mit der Benützung eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Straßenverkehr verbundenen Sicherheitsrisiken aussetzen werde. Da der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten hätte annehmen dürfen, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet werden könne, sei es im Ergebnis nicht korrekturbedürftig, dass das Erstgericht implizit von einer schlüssigen Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch den Beklagten ausgegangen sei. Darauf, dass das festgestellte Verständnis der Parteien, wonach der Kaufgegenstand nicht ein bloßer Teileträger sei, isoliert betrachtet noch nicht für eine (ausdrückliche oder schlüssige) Zusicherung der Verkehrs-und Betriebssicherheit ausreiche, komme es daher nicht an. Infolge schlüssiger Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, die nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst sei, erweise sich das Klagebegehren als berechtigt. In seiner Berufung thematisiere der Beklagte nicht, ob eine Verbesserung möglich und dem Kläger zumutbar gewesen wäre.
[10] Mit seiner Revision strebt der Beklagte die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[11] Der Kläger beantragt in seiner vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Zum Gewährleistungsanspruch des Klägers:
[13] 1.1. Vertragsinhalt beim Gebrauchtwagenkauf ist das konkrete Fahrzeug. Der Käufer hat mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß-und Abnützungserscheinungen zu rechnen. Das Fahrzeug muss aber – sofern nichts anderes vereinbart wurde – die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Dazu gehört in der Regel auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit (4 Ob 96/24g; 3 Ob 34/25h je mwN). Zudem muss der geschuldete Vertragsgegenstand die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften aufweisen (vgl 3 Ob 140/22t ).
[14]1.2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG ist ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss nach § 929 ABGB zulässig ( 9 Ob 3/09w ; 4 Ob 96/24g ;9 Ob 120/24y; 3 Ob 34/25h ). Seine Reichweite ist durch Auslegung im Einzelfall nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln ( RS0016561 [T1]). In der Regel erfasst er auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften (vgl RS0018564 [T6]), nicht aber das Fehlen – auch schlüssig – zugesicherter Eigenschaften ( RS0018523 [T3, T8]; 3 Ob 148/22v ; 3 Ob 165/2 1t). Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften überlagert also selbst einen umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschluss ( 4 Ob 96/24g ).
[15] 1.3. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der die (technische) Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens – und damit seine Verkehrs-und Betriebssicherheit (vgl 3 Ob 148/22v ) – grundsätzlich als schlüssig zugesichert gilt ( RS0018502 ; RS0110191 ), und zwar auch in Fällen eines umfassenden Gewährleistungsverzichts bzw Gewährleistungsausschlusses ( RS0018502 [T1, T4]; RS0110191 [T1]), bezieht sich auf den Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler ( 3 Ob 165/21t ; 3 Ob 34/25h ).
[16] 1.4. Ob ein Verkäufer, der – wie hier der Beklagte – nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, dem Käufer eines Gebrauchtwagens schlüssig die Fahrbereitschaft – und damit die Verkehrs-und Betriebssicherheit – zugesichert hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen ( RS0114333). Gerade bei der Annahme einer schlüssigen Willenserklärung gemäß § 863 ABGB ist Vorsicht geboten ( RS0014157 ; RS0013947 ). Sie setzt ein konkretes Erklärungsverhalten voraus, das nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt ( RS0013947[T1]; 3 Ob 34/25h). Das Vorhandensein der Begutachtungsplakette nach § 57a KFG („Pickerl“) ist eine bloße Eigenschaft des Kaufgegenstands, die vom Kaufinteressenten nicht per se als Zusage für weitere Eigenschaften interpretiert werden darf ( 3 Ob 34/25h ).
[17] 1.5. Die Auffassung des Erstgerichts, es sei bereits aufgrund der Höhe des Kaufpreises von einer schlüssigen Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit auszugehen, ist nicht tragfähig. Es liegt hier auch kein im Verhältnis zum objektiven Wert des Fahrzeugs besonders hoher Kaufpreis vor.
[18]1.6. Auch der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach in der Überlassung des Fahrzeugs zu einer (längeren) Probefahrt die schlüssige Zusicherung der Verkehrs-und Betriebssicherheit zu erblicken sei, kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich zunächst, dass es auf die Dauer der Probefahrt nicht ankommen kann, weil sich die in der Nutzung eines nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugs liegende Gefahr auch bei einer kurzen Probefahrt realisieren kann. Hinzu kommt, dass eine Probefahrt vor dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs auch beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten durchaus üblich ist und daher aus der bloßen Überlassung des Fahrzeugs zu einer solchen Probefahrt – insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation, in der der Kläger vor Vertragsabschluss „Garantie und Gewährleistung“ wollte, was der Beklagte allerdings ablehnte – nicht als schlüssige Zusicherung der Verkehrs-und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gewertet werden kann. In der bloßen Überlassung eines Fahrzeugs zu einer Probefahrt kann noch kein eindeutiges Erklärungsverhalten im Hinblick auf das Vorhandensein konkreter Eigenschaften erblickt werden. Im Übrigen legen die Feststellungen nahe, dass sich das festgestellte Fehlen der Verkehrs-und Betriebssicherheit nur auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Begutachtungsplakette nach § 57a KFG bezieht (vgl 3 Ob 34/25h).
[19] 1.7. Auch der Umstand, dass das damals elf Jahre alte Fahrzeug nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien kein bloßer „Teileträger“ sein sollte, sondern „ein Auto, mit dem man fahren kann“, kann für sich allein noch keine schlüssige Zusicherung zum Vorhandensein konkreter sicherheitsrelevanter Eigenschaften oder zum technischen Zustand des Fahrzeugs begründen.
[20] 1.8. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der vereinbarte Gewährleistungsverzicht im Anlassfall wirksam ist.
2. Zur behaupteten laesio enormis:
[21]2.1. § 934 ABGB räumt demjenigen, der bei zweiseitigen verbindlichen Geschäften nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines Mangels, der für sich auch einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist ( RS0024085 ).
[22] 2.2. Ein solches krasses Missverhältnis liegt hier nach den Feststellungen nicht vor. Der Kläger kann sich daher auch nicht erfolgreich auf laesio enormis stützen.
3. Zum behaupteten Geschäftsirrtum:
[23] 3.1. Der Kläger hat sich auch darauf berufen, dass der Beklagte ihm die vorliegenden schweren Mängel des Fahrzeugs verschwiegen habe, weshalb er einem wesentlichen Geschäftsirrtum unterlegen sei, den der Beklagte nicht rechtzeitig aufgeklärt habe.
[24] 3.2. Mit diesem Anspruch könnte der Kläger nur dann durchdringen, wenn die vorliegenden Mängel dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt waren. Feststellungen dazu fehlen jedoch bisher. Diese werden im fortgesetzten Verfahren nachzuholen seien.
[25] 3.3. In diesem Zusammenhang wird mit den Parteien auch zu erörtern sein, dass ein Verzicht auf Gewährleistung zwar grundsätzlich die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums nicht ausschließt (vgl RS0014900 ). Allerdings kann die Vertragsauslegung im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst (vgl RS0014900 [T7]), wobei auch in dieser Hinsicht übereinstimmende (ausdrückliche oder schlüssige) Erklärungen vorliegen müssen.
[26] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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