Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 5.630,31 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2026, GZ 9 Ra 2/26v-13.2, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird richtiggestellt auf: „B* GmbH, *“.
II.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .
Begründung:
Zu I.:
[1]Die aus dem Kopf ersichtliche Bezeichnung der Beklagten war nach dem offenen Firmenbuch bereits Monate vor Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr aktuell und hat sich seitdem zwei weitere Male geändert. Sie war gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den nunmehrigen, sich aus dem Firmenbuch ergebenden Wortlaut richtigzustellen.
Zu II.:
[2] 1.Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, zumal – wie hier – eines Fachsenats, selbst wenn sie bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).
[3] 2.1. Der 9. Senat hat in einer eingehend begründeten Entscheidung zu einem nahezu gleich gelagerten Fall wie hier den relativ zwingenden § 2d AVRAG (wonach eine Rückerstattung von vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung des Arbeitnehmers nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig ist) dahin ausgelegt, dass eine solche – nicht nur einseitig verbindliche – Vereinbarung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist und für eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung auf eine Beschränkung der Schriftlichkeit auf den Arbeitnehmer keine Grundlage besteht (9 ObA 57/23g Rz 19 ff mwN).
[4] 2.2. Gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind seitdem nicht ergangen.
[5] 2.3. Die Entscheidung des 9. Senats ist im Schrifttum überwiegend entweder ausdrücklich zustimmend (vgl Mazal , Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, Glosse zu 9 ObA 57/23g, ecolex 2024/400, 698; Schrank , Unterschrift nur des Arbeitnehmers? Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 12.3.2. Nr.27, 8 [ 73. L fg 2024]; Reissner , Die Ausbildungskostenklausel im österreichischen Recht, DRdA 2026, 195 [196]) bzw kritiklos (vgl Reissner in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4[2025] § 2d AVRAG Rz 15; Binder/Mair in Burger/Mair, AVRAG 4 [2025] § 2d Rz 8; Brodil/Gruber-Risak , H. Sonstige Ansprüche bei Beendigung, in Brodil/Gruber-Risak , Arbeitsrecht in Grundzügen 12 [2026] Rz 550; Trinko , 9. Die Rückzahlung von Ausbildungskosten, in Mazal/Gruber-Risak , Arbeitsrecht: System-und Praxiskommentar [46. Lfg 2025] Rz 173; Rauch, Der Ausbildungskostenrückersatz bei rechtlich angeordneten Bildungsmaßnahmen [iSd § 11b AVRAG], ARD 6915/3/2024 [4]; vgl auch Sabara , Schriftformgebot für Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung erfordert Unterschrift beider Parteien, RdW 2024/485, 635 = ARD 6911/6/2024 ; Lindmayr , Schriftformgebot für Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, RdW 2024/391, 523; Kolmasch , Schriftformgebot für Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz, Zak 2024/340, 194; Lerche , Ausbildungskostenrückersatz: Schriftformerfordernis verlangt Unterschrift beider Parteien bei sonstiger Nichtigkeit, DRdA-infas 2024/99, 235; Schnittler , Ausbildungskostenrückersatz: Wirksame Rückzahlungsvereinbarung nur bei Unterfertigung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ASoK 2024, 286) rezipiert w orden; eine einzige Stimme erwog, dass es auch gute Gründe für eine teleologische Reduktion gegeben hätte ( Dullinger , Ausbildungskostenrückersatz nur bei beidseitiger Unterschriftlichkeit? DRdA 2025/15, 140 [142 ff]).
[6] 2.4.Im Lichte des zu ErwGr 1. Gesagten ist daher festzuhalten, dass die als gesichert anzusehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Gültigkeit einer Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung nach § 2d AVRAG die Unterfertigung durch beide Parteien verlangt.
[7] 3.1. Die Vorinstanzen haben aus dem Umstand, dass die Unterfertigung eines solchen – vom rechtskundigen Arbeitnehmer selbst aufgesetzten und unterfertigten – Texts einer „Verpflichtungserklärung“ durch den Arbeitgeber unterblieben ist, den Schluss gezogen, dass eine Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist; sie haben daher den Abzug von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unberechtigt erkannt und dem diesbezüglichen Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers stattgegeben.
[8] 3.2. Dies hält sich im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[9] 4. Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt dagegen keine erheblichen Rechtsfragen auf:
[10] 4.1.Aus welchem Grund eine andere rechtliche Beurteilung angezeigt sein sollte, wenn der Text vom Arbeitnehmer selbst entworfen wurde, welche rechtserhebliche Bedeutung dessen Rechtskunde oder seiner Rolle als „Unternehmensjurist“ beizumessen wäre oder inwiefern eine die Anwendung des § 2d Abs 2 AVRAG ausschließende oder dessen teleologische Reduktion gebietende „atypische Fallgestaltung“ vorläge, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beklagte hat entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut keine (unter-)schriftliche Erklärung zur „Verpflichtungserklärung“ des Klägers abgegeben, sodass keine Vereinbarung zustande kam.
[11] 4.2.Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).
[12] Die Revision zeigt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das (Rechtsmissbrauch und einen Verstoß gegen Treu und Glauben) verneinende Berufungsgericht auf. Insbesondere ist die Beurteilung jedenfalls vertretbar, dass sich die Beklagte den „Formmangel“ selbst zuzuschreiben hat, aufgrund dessen eine gültige Vereinbarung nicht zustande kam, indem sie die fragliche Urkunde entgegen § 2d AVRAG nicht gegenzeichnete.
[13] 4.3. Was die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf Bereicherungsrecht erreichen will, ist nicht nachvollziehbar:
[14] Grundlage der Übernahme der Ausbildungskosten durch sie und der sich daraus ergebenden Vermögensverschiebung war eine diese rechtfertigende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien (vgl RS0020022 ; vgl auch RS0020101 ; RS0028179 ; RS0033848 ; RS0018241 ). Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Frage, ob eine wirksame Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, dass der Kläger eine Rückzahlung zu leisten hat, und daher der von der Beklagten vorgenommene Abzug bei der Endabrechnung zu Recht erfolgt ist. Wenn dies – wie hier – zu verneinen ist, ist nicht erkennbar, worin die Grundlage eines Bereicherungsanspruchs liegen sollte.
[15] 4.4. Von der Revision im Zusammenhang mit ihren dargelegten Einwänden gegen das Berufungsurteil gesehene rechtliche Feststellungsmängel liegen nicht vor.
[16] 5.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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