Die Heranziehung bereicherungsrechtlicher Normen ist im Falle der mangelhaften Vertragserfüllung verfehlt, weil bei Vorliegen eines gültigen Schuldverhältnisses, das eine Vermögensverschiebung rechtfertigt, Mängel der erbrachten Leistung nicht durch Kondiktionsansprüche ausgeglichen werden dürfen.
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