Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Mag. Binder sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1963, *, vertreten durch Mag. Elena Resch, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2026, GZ 12 Rs 62/26p-33, den
Beschluss
gefasst:
I. Die mit Schriftsatz vom 7. August 2026 erfolgte Urkundenvorlage der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte gewährte dem Kläger jeweils ab 1. 11. 2018 die Berufsunfähigkeitspension (Bescheid vom 22. 3. 2019) und die Ausgleichszulage (Bescheid vom 2. 5. 2019). Bei einer medizinischen Untersuchung zur Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit am 4. 2. 2019 gab er an, „derzeit eigentlich überwiegend auf den Philippinen [zu leben, aber] noch einen Wohnsitz in einem Ort in Österreich zu haben“ und „nur mehr ganz selten nach Österreich“ zu kommen. Im ihm zur Prüfung des Anspruchs auf Ausgleichszulage übermittelten Fragebogen vom 27. 4. 2019 führte der Kläger als ständigen Aufenthaltsort eine Adresse in Österreich an. Im Bescheid über die Ausgleichszulage wurde er aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Änderung des Wohnsitzes und jeden Auslandsaufenthalt zu melden. Im Fragebogen vom 6. 6. 2022, der der Überprüfung der Ausgleichszulage diente, führte der Kläger als ständigen Aufenthaltsort eine Adresse in Österreich an. Ein im Jänner 2025 übermittelter Fragebogen wurde vom Kläger nicht beantwortet, weshalb die Beklagte nach Urgenz die Ausgleichszulage mit Bescheid vom 20. 5. 2025 ab 1. 6. 2025 zurückhielt. Vom 23. 6. 2022 bis zum 14. 8. 2025 hielt sich der Kläger durchgehend auf den Philippinen auf, was er der Beklagten erstmals am 19. 8. 2025 offenlegte.
[2] Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten, in dem das Ende des Anspruchs auf Ausgleichszulage mit 31. 12. 2021 ausgesprochen und der Kläger zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. 1. 2022 bis 31. 5. 2025 geleisteten Zahlungen verpflichtet wurde. Der Kläger verneint die von der Beklagten herangezogene Verletzung der Meldepflicht. Er verweist auf seine Angaben bei der medizinischen Untersuchung im Februar 2019.
[3] Hinsichtlich des in dritter Instanz noch strittigen Zeitraums ab 1. 8. 2022 bis 31. 5. 2025 verpflichteten die Vorinstanzen den Kläger zum Rückersatz, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland gehabt und seine Meldepflicht verletzt habe.
[4] Hinsichtlich des Zeitraums von 1. 1. 2022 bis 31. 7. 2022 wurde ein Rückforderungsanspruch der Beklagten rechtskräftig verneint und der Klage insoweit rechtskräftig stattgegeben.
[5] Die außerordentliche Revision des Klägersist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
Zu I.
[6]Die mit Schriftsatz vom 7. 8. 2026 erfolgte Urkundenvorlage der beklagten Partei verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO; vgl RS0042049). Sie war daher zurückzuweisen.
Zu II.
[7] 1.Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass im noch relevanten Zeitraum ab 1. 8. 2022 mangels eines rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland die Beklagte die als Ausgleichszulage gewährte Geldleistung nach § 107 Abs 1 ASVG zu Unrecht erbrachte. Strittig ist noch, ob der Kläger seine Meldepflicht schuldhaft verletzte, und ob das Rückforderungsrecht der Beklagten nach § 107 Abs 2 lit a ASVG ausgeschlossen ist.
[8] 2.Ein Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 Abs 1 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Der Sozialversicherungsträger muss nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden daran trifft (RS0083641).
[9] 2.1. Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich als Ermessensentscheidung – außer im Fall einer groben Fehlbeurteilung (10 ObS 12/25z Rz 1 mwN) – einer Beurteilung als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (10 ObS 60/18y vom 17. 7. 2018 Pkt 1.2; 10 ObS 28/24a Rz 10 mwN).
[10] 2.2.Nur wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, dass die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluss haben würde, wenn also etwa der Versicherungsträger schon zum Ausdruck gebracht hat, dass er die zu meldende Tatsache für nicht erheblich hält, oder wenn er schon ergänzende Erhebungen zu dem zu meldenden, ihm aber schon bekannten Sachverhalt veranlasst hat, muss dem Leistungsempfänger zugebilligt werden, dass er seine Meldung für völlig bedeutungslos hält und er daher davon ausgehen darf, dass er hiezu nicht mehr verpflichtet ist (RS0083623). Die Unterlassung der Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung begründet regelmäßig ein Verschulden (RS0083641 [T3]).
[11] 2.3. Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin beurteilt, die Beklagte habe gerade nicht zu erkennen gegeben, dass sie die zu meldende Tatsache für unerheblich hält, weil sie dem Kläger im Verfahren über die Zuerkennung der Ausgleichszulage sowie in den Jahren 2022 und 2025 einen Fragebogen übermittelte und ihn im Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage zuerkannt wurde, über seine Meldepflicht belehrte. Es ging demnach davon aus, dass der Kläger nicht annehmen habe dürfen, zu einer Meldung seines Auslandsaufenthalts ab 23. 6. 2022 nicht mehr verpflichtet zu sein. Damit wich das Berufungsgericht weder von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab noch überschritt es seinen Beurteilungsspielraum.
[12] 3.Die Ausführungen zur Verjährung des Rechts auf Rückforderung nach § 107 Abs 2 lit b ASVG können schon deshalb keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufwerfen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz dem Rückforderungsanspruch nicht ansatzweise die erst im Rechtsmittelverfahren behauptete Verjährung entgegengehalten hat. Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042049). Schon deshalb liegt keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Frage vor (RS0111271 [T3]).
[13] 4.1.Auch die Ausführungen des Klägers zu § 107 Abs 2 lit a ASVG, insbesondere die Frage, ob bei der Beurteilung des „Erkennenmüssens“ (§ 107 Abs 2 lit a ASVG) von zu Unrecht erbrachten Leistungen dem Versicherungsträger das (hier: aufgrund seiner Angabe bei der medizinischen Untersuchung am 4. 2. 2019 erlangte) Wissen von Mitarbeitern oder der von der Beklagten mit medizinischen Untersuchungen beauftragten Ärzte zurechenbar ist, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[14] 4.2.Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses nach § 107 Abs 2 lit a ASVG kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0084420 [T5]).
[15] 4.3.§ 107 Abs 2 lit a ASVG schafft eine „Aufgriffsobliegenheit“ des Versicherungsträgers im Interesse des Empfängers (10 ObS 158/21i Rz 13 mwN). Er ist deshalb verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern (RS0084420). Der Rückforderungsausschluss bezieht sich demnach nur auf Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen musste, dass die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist (RS0075164).
[16] 4.4.Die Berufung des Klägers auf den Ausschluss des Rückforderungsrechts nach § 107 Abs 2 lit a ASVG hat das Berufungsgericht als unberechtigt beurteilt, weil mit seiner Angabe bei der Untersuchung am 4. 2. 2019 keine Aussage über die Zukunft verbunden sei. Ferner berücksichtigte es, dass der Kläger seit dem Fragebogen vom 27. 4. 2019 stets einen ständigen Aufenthalt in Österreich behauptete und der Beklagten erst am 19. 8. 2025 offenlegte, seit Juni 2022 durchgehend bis 14. 8. 2025 nicht in Österreich gewesen zu sein. Wenn das Berufungsgericht mangels konkreter Informationen überdie Dauer (vgl RS0106712) oder den Zweck des Auslandsaufenthalts (RS0106712 [T4]) aus der unbestimmten Angabe des Klägers vom 4. 2. 2019 keine Information über konkrete Tatsachen ableiten konnte und daher ein „Erkennenmüssen“ iSd § 107 Abs 2 lit a ASVG verneinte, bedarf das keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[17] 4.5.Der der Entscheidung 10 ObS 310/91 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Konkrete Tatsachen, die (ab einem gewissen Zeitpunkt) die Feststellung des Anspruchsendes mit Herabsetzung der Pensionszahlung oder die Zurückhaltung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als Anspruchsvoraussetzung nach § 292 Abs 1 ASVG rechtfertigen hätten können, waren im vorliegenden Fall aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht aktenkundig.
[18] 5.Die Revision ist aus diesen Gründen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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