ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.
§ 40 Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
(1) Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben
1. auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld,
2. auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspensionen und Knappschaftssold sowie Waisenpensionen,
haben während des Leistungsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,
1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
2.die eine Teilpension nach § 4a APG beziehen, mit der Maßgabe, dass Unterschreitungen der mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG um mehr als 10% zu melden sind.
(3) Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Abs. 1 Z 1 zu treffen.
§ 40 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 40 Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
…§ 40. (1) Die Zahlungsempfänger ( § 106 ) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw…
§ 360b Anwendung des AVG
…§§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, – § 36a über Angehörige, – die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, – die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise, – die §…
Art. 4 Artikel IV
…des § 94 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 42 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 4 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob § 94 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in…
§ 107 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.
…wenn der Zahlungsempfänger ( § 106 ) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften ( § 40 ) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger ( § 106 ) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen…
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