Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 138.185,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 1 R 104/25h-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. April 2025, GZ 39 Cg 81/24s-30, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.135,18 EUR (darin 522,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 10. 7. 2026 selbst zu tragen.
II. Das Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vom 27. 5. 2026, dort anhängig zu C-678/26, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen , wird zurückgezogen.
III. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] 1. Mit Beschluss vom 27. 5. 2026 unterbrach der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Revisionsverfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zur Entscheidung über die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV vorgelegten Fragen (1 Ob 198/25m = RS0143735).
[2] 2. Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 10. 7. 2026 zurück.
[3] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]).
[4] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6, T9]).
[5] 3. Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden (RS0042060 [T2, T4, T5]). Der am 14. 7. 2026 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag der Klägerin ist nach § 484 Abs 3 in Verbindung mit § 513 ZPO rechtzeitig. Der Klägerin sind nicht nur die Kosten der Revisionsbeantwortung, sondern auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k Rz 2 mwN).
[6] Die im Rücknahmeschriftsatz verzeichneten Kosten der Rechtsmittelzurücknahme sind demgegenüber mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (4 Ob 184/22w Rz 5 mwN).
[7] 4. Da das beim Obersten Gerichtshof anhängige Revisionsverfahren (Anlassverfahren) nunmehr beendet und darin keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 2 GOG zurückzuziehen.
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