4Ob184/22w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* und 2. A*, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagten Parteien 1. Reisebüro * GmbH, *, vertreten durch die Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwälte KG in Hohenzell, und 2. R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.186 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Parteien (Rekursinteresse 5.666 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 15. Juni 2022, GZ 18 R 23/22w 37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 7. April 2022, GZ 6 C 209/21t 32 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
Die Zurückziehung des Rekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Schriftsatzes vom 2. Oktober 2023, GZ 6 C 209/21t 44, selbst zu tragen.
II. Das Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vom 25. April 2023, dort anhängig zu C 328/23, Reisebüro et R , wird zurückgezogen.
III. Der Akt wird dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Bis zur Entscheidung über die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV vorgelegten Fragen hatte der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Rekursverfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG unterbrochen ( 4 Ob 184/22w = RS0134336 ).
[2] 1.2. Das Erstgericht legt seinen Akt mit einem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz der Kläger vom 2. 10. 2023 vor, worin diese erklären, ihren Rekurs nach § 519 ZPO an den Obersten Gerichtshof samt allen darin gestellten Anträgen zurückzuziehen; damit verbinden sie die Mitteilung, dass sich die Streitteile geeinigt hätten und „das Verfahren daher beendet“ sei. Die Kläger begehren Kostenersatz für diesen Schriftsatz.
[3] 2.1. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig ( RS0110466 ) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen ( RS0042041 [T2, T3, T6, T7]).
[4] Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die Prozesserklärung der Kläger lediglich den Rekurs nach § 519 ZPO betrifft und damit nur das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (über den Rekurs gegen den – nunmehr in Rechtskraft erwachsenen – Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 15. 6. 2022, GZ 18 R 23/22w 37) beendet ist. Mangels weiterer Prozesserklärungen der Parteien hätte das Erstgericht sein Verfahren fortzusetzen.
[5] 2.2. Die im Rücknahmeschriftsatz verzeichneten Kosten der Rechtsmittelzurücknahme sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig ( 8 Ob 49/20v mwN).
[6] Im Übrigen ist in einem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung eines Rechtsmittels zur Kenntnis genommen wird, grundsätzlich keine Kostenentscheidung zu treffen (vgl RS0042060 [T3, T6]; 8 ObA 35/22p mwN).
[7] 3. Da das beim Obersten Gerichtshof anhängige Rekursverfahren (Anlassverfahren) nunmehr beendet und darin keine Entscheidung mehr zu treffen ist, war das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 2 GOG zurückzuziehen.