Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z* T*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Max Leitner und Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O* AG, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 1.000.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. August 2025, GZ 12 R 17/25v-23.3, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Verträge zwischen der überweisenden Bank und der Empfangsbank werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter beurteilt. In diesem Sinn haftet die Empfangsbank (Beklagte) dem Überweisenden (Kläger) wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden, die aus dem Verschulden der Empfangsbank bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen; dies betrifft deren korrekte Durchführung, so etwa die Berücksichtigung eines Sperr-und Treuhandvermerks, die Nichtdurchführung der Überweisung bei Eingabefehlern oder die Vermeidung einer unberechtigten Überweisung durch Überprüfung der Übereinstimmung von Kontoinhaber und Kontonummer ( 8 Ob 166/09h mwN).
[2] 1.2. Auch aus dem mit dem Kreditinstitut abgeschlossenen Girovertrag können sich Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben. Das reine Vermögen des Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden, insbesondere wenn dessen Entschlüsse dadurch beeinflusst wurden ( RS0017127 [insb T1, T10]).
[3] 1.3. Nach ständiger Judikatur ist aber weder aus den Verträgen zwischen der überweisenden Bank und der Empfangsbank noch aus dem Girovertrag über das Empfängerkonto eine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts abzuleiten, Schäden durch Untreue- oder Betrugshandlungen in einer fremden Sphäre – wie hier – hintanzuhalten ( RS0017127 [insb T6]).
[4]1.4. Die Meldepflichten der Finanzinstitute gegenüber der zuständigen Behörde nach § 16 FM-GwG (Vorgängerbestimmung: § 41 BWG) führen auch nach diesen Grundsätzen nicht zu erweiterten vertraglichen Pflichten gegenüber einem überweisenden Betrugsopfer. Sie sind damit nicht Inhalt vertraglicher Schutzpflichten der Empfangsbank gegenüber den Auftraggebern von Überweisungen (8 Ob 166/09h).
[5]2.1. Soweit der Kläger deliktische Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der Meldepflicht nach § 16 FM-GwG geltend macht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den bis 31. 12. 2016 geltenden §§ 40 ff BWG aF zu verweisen, wonach diese Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor-(straf-)taten waren (RS0126061). Sie dienten deshalb auch nicht der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren (RS0122479).
[6] 2.2. Zu 9 Ob 78/21twurde diese Judikatur auf das seit 1. 1. 2017 geltende FM-GwG übertragen und bereits klargestellt, dass sich auch aus ErwGr 61 der 4. GeldwäscheRL (Richtlinie [EU] 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung [EU] Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) nicht ableiten lässt, Umsetzungsnormen des FM-GwG hätten Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB für einzelne, insbesondere kundenfremde Geschädigte. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
[7] 3. Die Revision meint dagegen, diese Judikatur könne aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung nicht aufrecht erhalten werden. Dem ist nicht zu folgen:
[8] 3.1. Aus der bloßen Erwähnung der Vortat in ErwGr 37 der 4. GeldwäscheRL ist ebenso wenig wie aus deren ErwGr 61 ein Anhaltspunkt dafür abzuleiten, die nationalen Umsetzungsnormen hätten Schutzgesetzcharakter aufzuweisen.
[9] 3.2. Vielmehr weisen die Bestimmungen der 4. GeldwäscheRL nach ständiger Judikatur des EuGH einen präventiven Charakter auf und zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs-und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (EuGH, 2. 3. 2023, C-78 /21, PrivatBank [Rn 75]; 5. 12. 2024, C-3 /24, Mistral Trans [Rn 26]; 19. 6. 2025, C-671 /23, Lietuvos bankas [Rn 35, 50]; 19. 6. 2025, C-509 /23, Laimz [Rn 35]; 29. 1. 2026, C-291 /24, Steiermärkische Bank und Sparkassen AG [Rn 24]).
[10] 3.3. Die 4. GeldwäscheRL nimmt in Bezug auf die zu ahndenden Verstöße gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen und auf die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen nur eine Mindestharmonisierung vor, die sich nach ihren Art 58 und 59 auf die Vorgabe beschränkt, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, die gewissen Anforderungen genügen. Auch wenn ihr Art 59 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, andere Sanktionen und Maßnahmen als die in diesem Artikel vorgeschriebenen vorzusehen (vgl EuGH, 19. 6. 2025, C-671/23, Lietuvos bankas [Rn 36 ff, 51]; 29. 1. 2026, C-291/24, Steiermärkische Bank und Sparkassen AG [Rn 34 f]), enthält die Richtlinie keine Vorgaben in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsfolgen wie beispielsweise Schadenersatzansprüche von Vertragspartnern eines nach den Geldwäschevorschriften Verpflichteten. Derartige Rechtsfolgen sind auch in ErwGr 59 der 4. GeldwäscheRL nicht erwähnt.
[11] 3.4. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass nach Art 60 Abs 4 lit e 4. GeldwäscheRL bei der Bemessung der verwaltungsrechtlichenSanktion oder Maßnahme unter anderem die Verluste zu berücksichtigen sind, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind. Auch dadurch werden die Mitgliedstaaten nicht zur Normierung einer zivilrechtlichen Haftung bei Verstößen verpflichtet. Aus der wörtlichen Umsetzung dieser Bestimmung in § 38 Abs 1 Z 5 FM-GwG kann demnach ebenfalls nicht auf einen Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB des FM-GwG zugunsten einzelner Geschädigter geschlossen werden.
[12] 3.5.1. Die Revision argumentiert zur Auslegung der 4. GeldwäscheRL auch mit dem – im Wesentlichen und soweit hier interessierend – erst ab 10. 7. 2027 geltenden bzw bis zu diesem Zeitpunkt umzusetzenden EU-Geldwäschepaket. Den Bestimmungen und Erwägungsgründen der darin enthaltenen AML-RL (Richtlinie [EU] 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie [EU] 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie [EU] 2015/849) ist jedoch ebenso wenig wie jenen der AML-VO (Verordnung [EU] 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung) zu entnehmen, dass eine zivilrechtliche Haftung für Schäden Dritter, die aus der Verletzung dieser Normen entstehen, normiert oder von den Mitgliedstaaten vorzusehen wäre. Selbst wenn man aber mit der Revision den Schutzgesetzcharakter dieser Unionsrechtsakte aus deren Erwägungsgründen ableiten wollte, ließen sich daraus jedenfalls keine Rückschlüsse auf die Auslegung der 4. GeldwäscheRL ziehen. Vielmehr wird in den Erwägungsgründen der beiden neuen Rechtsakte wiederholt betont, Verbesserungen – und nicht bloß Klarstellungen – der Rechtslage zum Schutz des Finanzsystems vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen (vgl etwa ErwGr 1 und 2 AML-RL, ErwGr 1 AML-VO).
[13]3.5.2. Ebenso wenig erlaubt die seit 1. 7. 2025 geltende Haftungsbestimmung betreffend die mit dem EU-Geldwäschepaket neu geschaffene Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Art 99 AMLA-VO (Verordnung [EU] 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen [EU] Nr 1093/2010, [EU] Nr 1094/2010 und [EU] Nr 1095/2010) Rückschlüsse auf die Auslegung der 4. GeldwäscheRL.
[14] 3.6. Die in der Revision angeführte Entscheidung des EuGH vom 21. 3. 2023, C-100 /21, Mercedes-Benz , bezieht sich ausschließlich auf andere unionsrechtliche Vorschriften in einem gänzlich anderen Kontext, die teilweise noch dazu in Verordnungsform ergangen und daher unmittelbar anwendbar sind. Der EuGH legte dabei die die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen betreffenden Vorschriften aus und nahm deshalb (im Einklang mit seiner bisherigen Judikatur, vgl insb die ebenfalls in der Revision zitierte Entscheidung vom 17. 9. 2002, C-253 /00, Muñoz ) eine auf die jeweiligen Rechtsakte und deren Kontext bezogene Prüfung vor. Die Entscheidung vom 21. 3. 2023, C-100 /21, Mercedes-Benz , ist daher für die Auslegung der 4. GeldwäscheRL nicht einschlägig.
[15] 3.7. Die GeldwäscheRL gibt den Mitgliedstaaten wie dargelegt, im Wege der Mindestharmonisierung aber nur vor, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen.
[16] 3.8. Wie vorstehend ausgeführt, war die 4. GeldwäscheRL, insbesondere ihre Art 58 und 59, bereits mehrfach Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH. Nach dieser Rechtsprechung sowie dem Wortlaut der Richtlinie ist die für die Entscheidung des vorliegenden Falls erforderliche, richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ( acte clair ; RS0082949 ; vgl EuGH, 6. 10. 1982, Rs 283/81, CILFIT ; 24. 3. 2026, C-767/23, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid ). Die angeregte Vorlage an den EuGH gemäß Art 267 Abs 3 AEUV ist deshalb nicht geboten (ebenso BGH, 21. 4. 2026, XI ZR 232/23).
[17] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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