(1) Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in § 16 Abs. 1 und 3 FM-GwG festgelegt ist.
(2) Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in § 16 Abs. 2 FM-GwG festgelegt ist.
§ 41 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 41 Meldepflichten
…§ 41. (1) Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in § 16 Abs. 1 und 3 FM-GwG festgelegt…
§ 9
…sollen. (7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95…
§ 11 Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
… 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten; 2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen…
§ 13 Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich
… 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten; 2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen…
§ 1 BFinG · BFinG · Bundesfinanzierungsgesetz
§ 1 Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
…Bankwesengesetzes – BWG , BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie des § 41 BWG keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG , BGBl. I Nr. 118/2016, finden mit Ausnahme der §§ 5 bis…
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