Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie werden Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2005/60/EG für Folgendes festgelegt:
1. die technischen Aspekte der Begriffsbestimmung politisch exponierter Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der genannten Richtlinie;
2. technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 der genannten Richtlinie ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;
3. technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.
(1) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben“ folgende Personen:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
b) Parlamentsmitglieder;
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f gelten nicht für Funktionsträger, die mittlere oder niedrigere Funktionen wahrnehmen.
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e gelten gegebenenfalls auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und internationaler Ebene.
(2) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „unmittelbare Familienmitglieder“ folgende Personen:
a) den Ehepartner;
b) den Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;
d) die Eltern.
(3) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ folgende Personen:
a) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einer unter Absatz 1 fallenden Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält;
b) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der in Absatz 1 genannten Person errichtet wurde.
(4) Unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Institute und Personen nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Absatz 1 mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:
a) Der Kunde wurde auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut;
b) die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;
c) die Tätigkeiten des Kunden sowie seine Rechnungslegungspraktiken sind transparent;
d) der Kunde ist entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig, oder es bestehen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung seiner Tätigkeit.
(2) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um juristische Personen, jedoch nicht um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:
a) Bei dem Kunden handelt es sich um eine Rechtsperson, deren Finanzgeschäfte nicht unter Artikel 2 der Richtlinie 2005/60/EG fallen, aber auf die die Bestimmungen der genannten Richtlinie gemäß deren Artikel 4 ausgedehnt wurden;
b) die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;
c) der Kunde benötigt nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend eine Genehmigung, die verweigert werden kann, wenn die zuständigen Behörden nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte dieses Unternehmens faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Unternehmens über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen;
d) der Kunde unterliegt im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie 2005/60/EG der Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die die Einhaltung des zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechts und gegebenenfalls die Einhaltung zusätzlicher Pflichten des einzelstaatlichen Rechts überprüfen;
e) die Nichteinhaltung der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen durch den Kunden zieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich, einschließlich der Möglichkeit zur Verhängung angemessener Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Rechtsperson umfasst die Zweigniederlassungen eines Kunden nur, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG jeweils auch auf sie ausgedehnt wurden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Tätigkeit des Kunden von den zuständigen Behörden beaufsichtigt. Unter Aufsicht ist in diesem Zusammenhang eine Beaufsichtigung mit weit reichenden Befugnissen zu verstehen, einschließlich der Befugnis, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Solche Prüfungen umfassen die Durchsicht der Geschäftspläne, Verfahren, Bücher und Aufzeichnungen sowie Stichproben.
(3) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten den der genannten Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen, die alle folgenden Kriterien erfüllen, als mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behaftet betrachten:
a) Für das Produkt gibt es einen schriftlichen Vertrag;
b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind;
c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG;
d) für das Produkt wurde ein maximaler Schwellenwert festgesetzt;
e) die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem;
f) sofern es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann:
15000
15000
Die Mitgliedstaaten können von den in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f festgelegten Kriterien abweichen, wenn die Eigenschaften der betreffenden Produkte von den zuständigen inländischen Behörden im allgemeinen Interesse festgelegt sind, den Produkten besondere Vorteile von Seiten des Staates in der Form von direkten Zuwendungen oder Steuervergünstigungen gewährt werden und sie der Kontrolle dieser Behörden unterworfen sind, sofern die Leistungen aus dem Produkt nur langfristig auszahlbar sind und der für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Schwellenwert ausreichend niedrig ist. Soweit angemessen, kann der Schwellenwert als jährlicher Höchstbetrag festgesetzt werden.
(4) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellen, schenken die Mitgliedstaaten jeglicher Tätigkeit dieser Kunden oder jeglicher Art von Produkten oder Transaktionen, die aufgrund ihrer Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lassen, besondere Aufmerksamkeit.
Die Mitgliedstaaten dürfen bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen, dass natürliche und juristische Personen, die Finanzgeschäfte tätigen und alle folgenden Kriterien erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen:
a) Das Finanzgeschäft ist in seiner Höhe begrenzt;
b) das Finanzgeschäft ist in der Anzahl seiner Transaktionen beschränkt;
c) das Finanzgeschäft stellt nicht die Haupttätigkeit dar;
d) das Finanzgeschäft ist ein Zusatzgeschäft, das in direktem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht;
e) mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/60/EG genannten Tätigkeit handelt es sich bei der Haupttätigkeit nicht um eine in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie bezeichnete Tätigkeit;
f) das Finanzgeschäft wird nur Kunden im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, nicht aber der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Gesamtumsatz des Finanzgeschäfts einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreiten. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art des Finanzgeschäfts einzelstaatlich festgelegt.
1000
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c legen die Mitgliedstaaten fest, dass der Umsatz des Finanzgeschäfts 5 % des Gesamtumsatzes der natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigt.
(2) Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG schenken die Mitgliedstaaten jeglichem Finanzgeschäft, das aufgrund seiner Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lässt, besondere Aufmerksamkeit.
Mitgliedstaaten dürfen bei den in Absatz 1 genannten Finanzgeschäften nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3) Jede Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, diese Entscheidung bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit den Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gewährten Ausnahmen nicht zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Bestimmungen und dieser Richtlinie.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.