RS0046908 – OGH Rechtssatz
Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes ist auch der Fall zu beurteilen, dass der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt.