RS0046929 – OGH Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages auf Regelung des Besuchsrechtes kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein.